Schmuggel: Zollbeamte öffnen auf dem Luftfrachtvorfeld eine Holzkiste mit verpackten Waren

Symbolbild, mit KI erstellt.

Schmuggel nach § 373 AO: gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Begehung

Schmuggel im Sinne des § 373 der Abgabenordnung ist nicht der Oberbegriff für jede verbotene Einfuhr, sondern ein eigener Qualifikationstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Wer eine Anklage wegen Schmuggels erhält, steht deshalb an einer anderen Stelle als derjenige, dem ein einfacher Bannbruch vorgeworfen wird. Der Unterschied liegt in einem einzigen Halbsatz des Gesetzes, und er entscheidet darüber, ob die Vorschrift überhaupt angewendet werden darf.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Zoll- und Betäubungsmittelverfahren, bundesweit. In meiner Praxis taucht § 373 AO regelmäßig dort auf, wo die Ermittlungsbehörde aus einer Serie von Postsendungen eine gewerbsmäßige Begehung herleitet oder aus einer Gruppe von Beteiligten eine Bande macht. Beides lässt sich angreifen, und beides wird zu selten angegriffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 373 Abs. 1 AO trägt die amtliche Überschrift „Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel“ und droht für die gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an.
  • In minder schweren Fällen sieht § 373 Abs. 1 Satz 2 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
  • § 373 Abs. 2 AO erfasst drei Fallgruppen: das Beisichführen einer Schusswaffe (Nr. 1), das Beisichführen einer Waffe oder eines Werkzeugs zur Überwindung von Widerstand (Nr. 2) und die Begehung als Mitglied einer Bande (Nr. 3).
  • Der Versuch des Schmuggels ist nach § 373 Abs. 3 AO strafbar.
  • Der einfache Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO tritt neben der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zurück, weil § 372 Abs. 2 AO eine Subsidiaritätsklausel enthält (BGH StV 1981, 277).
  • Zwischen dem bewaffneten Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO und dem bandenmäßigen Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist Tateinheit möglich.
  • Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entsteht nach Art. 212 des Zollkodex keine Zollschuld; der gewerbsmäßige Schmuggel nach § 373 Abs. 1 AO scheidet für diese Fallgruppe deshalb aus (EuGH NStZ 1981, 185).
  • Betäubungsmittel sind Zollgüter und nach § 4 des Zollverwaltungsgesetzes der zuständigen Zollstelle zu gestellen; bei der Gestellung überwacht die Zollverwaltung alle absoluten und relativen Einfuhrverbote.

Inhalt

Der Tatbestand des § 373 AO im Wortlaut

§ 373 Abs. 1 Satz 1 AO lautet: Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 2 öffnet für minder schwere Fälle einen Rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 373 Abs. 2 AO stellt drei weitere Begehungsweisen der Tat des Absatzes 1 gleich. Erfasst ist nach Nummer 1, wer eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht und dabei er selbst oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt. Nummer 2 erweitert das auf eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel, das mitgeführt wird, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Nummer 3 erfasst denjenigen, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Abgabenhinterziehung oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

Nach § 373 Abs. 3 AO ist der Versuch strafbar. § 373 Abs. 4 AO erklärt § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO für entsprechend anwendbar; damit werden auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben erfasst, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

Die Strafrahmen im Überblick

VorschriftBegehungsweiseStrafrahmen
§ 372 Abs. 1, Abs. 2 AOeinfacher Bannbruchnach § 370 Abs. 1, 2 AO, jedoch subsidiär
§ 373 Abs. 1 Satz 1 AOgewerbsmäßiger Schmuggelsechs Monate bis zehn Jahre
§ 373 Abs. 1 Satz 2 AOminder schwerer Fallbis fünf Jahre oder Geldstrafe
§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AOSchusswaffe bei sich geführtsechs Monate bis zehn Jahre
§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AOWaffe oder Werkzeug zur Gewaltanwendungsechs Monate bis zehn Jahre
§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AOMitglied einer Bandesechs Monate bis zehn Jahre

Der Sprung ist erheblich. Der einfache Bannbruch bleibt nach § 372 Abs. 2 AO in seiner Strafandrohung an § 370 Abs. 1, 2 AO gebunden und tritt zudem hinter spezialgesetzlichen Vorschriften zurück. Der Schmuggel nach § 373 AO dagegen beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, und eine Geldstrafe ist nur über den minder schweren Fall erreichbar.

Schmuggel und Bannbruch: der Unterschied, auf den es ankommt

§ 372 Abs. 1 AO definiert den Bannbruch denkbar knapp: Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Die Strafandrohung steht in Absatz 2, und dort steht zugleich der Halbsatz, der in der Praxis über alles entscheidet. Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 AO bestraft, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist“.

Diese Subsidiaritätsklausel bestimmt nicht den Tatbestand, sondern nur den Strafrahmen des Bannbruchs. Da neben dem Bannbruch regelmäßig weitere spezialgesetzliche Tatbestände erfüllt sind, bleibt die Strafandrohung des § 372 AO hinter der Strafe oder Geldbuße der spezialgesetzlichen Regelung zurück. Für Betäubungsmittel folgt daraus, dass neben der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr eine Bestrafung wegen einfachen Bannbruchs nicht in Betracht kommt; § 372 AO tritt gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG zurück (BGH StV 1981, 277).

Der entscheidende Punkt ist nun, dass diese Klausel ausschließlich in § 372 Abs. 2 AO steht. § 373 AO enthält sie nicht. Der qualifizierte Schmuggel ist deshalb keine bloß nachrangige Auffangvorschrift, sondern ein eigenständiger Tatbestand mit eigener Mindeststrafe. Wer die Subsidiarität des Bannbruchs gedanklich auf den Schmuggel überträgt, unterschätzt den Vorwurf um mehrere Jahre.

Innerhalb des § 373 Abs. 2 AO gilt umgekehrt, dass die Fallgruppen nebeneinandertreten können. Zwischen dem bewaffneten Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO und dem bandenmäßigen Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist Tateinheit möglich. Wer als Bandenmitglied mit einer Schusswaffe schmuggelt, verwirklicht also beide Varianten, und das wirkt sich in der Strafzumessung aus.

Wann Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird

Gewerbsmäßigkeit ist das Merkmal, über das die Staatsanwaltschaft am häufigsten in den Qualifikationstatbestand gelangt, und zugleich das Merkmal, das sich am besten bestreiten lässt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Entscheidend ist die Absicht, nicht der Erfolg.

Daraus folgen drei Prüfpunkte, die in der Akte belegt sein müssen. Erstens die Wiederholungsabsicht: Eine einzelne Bestellung trägt sie nicht, auch wenn sie groß ausfällt. Zweitens der Umfang: Eine Einnahmequelle von einigem Umfang verlangt mehr als die Ersparnis der Einfuhrabgaben für den Eigenbedarf. Drittens die Dauer: Eine kurzfristige Überbrückung einer Geldnot ist keine Einnahmequelle von einiger Dauer.

In Verfahren wegen Schmuggels mit Postsendungen wird die Gewerbsmäßigkeit regelmäßig aus der bloßen Zahl der Sendungen hergeleitet. Das ist zu wenig. Wer über ein Jahr hinweg fünfmal für den eigenen Bedarf bestellt, verschafft sich keine Einnahmequelle, sondern deckt einen Konsum. Die Abgrenzung ist Tatsachenfrage, und sie wird im Ermittlungsverfahren entschieden, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Die Bande beim Schmuggel und was sie voraussetzt

Eine Bande im Sinne des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten der im Gesetz genannten Art zu begehen. Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Bandenbegriff des Strafrechts.

Drei Punkte werden in Schmuggelverfahren regelmäßig übersehen. Erstens muss die Bandenabrede vor der Tat bestehen; eine im Nachhinein erkennbare arbeitsteilige Abwicklung genügt nicht. Zweitens müssen alle drei Personen Bandenmitglieder sein; wer nur als Gehilfe eingebunden ist, zählt nicht mit. Drittens muss sich die Abrede auf mehrere selbständige Taten beziehen, nicht auf die arbeitsteilige Begehung einer einzigen.

Gerade bei Postsendungen zerfällt das Bild oft bei genauerem Hinsehen. Der Besteller, der Inhaber der Lieferanschrift und der Abholer bilden nicht schon deshalb eine Bande, weil jeder von ihnen einen Beitrag geleistet hat. Ohne die vorherige Abrede über mehrere Taten bleibt es bei Mittäterschaft oder Beihilfe zum Grundtatbestand.

Die Schusswaffe und das Werkzeug in § 373 Abs. 2 AO

§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AO verlangt das Beisichführen einer Schusswaffe, Nummer 2 das Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels zu dem Zweck, den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Beide Varianten greifen auch dann, wenn nicht der Täter selbst, sondern ein anderer Beteiligter die Waffe führt.

Beisichführen bedeutet, dass der Gegenstand sich in Griffweite befindet und ohne nennenswerten Zeitaufwand ergriffen werden kann. Ein im verschlossenen Kofferraum verstautes Messer wird nicht ohne weiteres bei sich geführt. Bei Nummer 2 kommt die Zweckbestimmung hinzu: Der Gegenstand muss gerade zur Überwindung von Widerstand mitgeführt werden. Ein Werkzeug, das zum Öffnen der Verpackung dient, erfüllt das nicht.

Diese beiden Merkmale sind in der Verteidigung dankbar, weil sie objektiv prüfbar sind. Wo genau lag der Gegenstand? Was ist zu seiner Zweckbestimmung festgestellt? Eine Qualifikation, die allein auf dem Auffinden eines Taschenmessers beruht, hält selten.

Schmuggel und Betäubungsmittelgesetz nebeneinander

Betäubungsmittel sind Zollgüter und nach § 4 des Zollverwaltungsgesetzes der zuständigen Zollstelle zu gestellen. Bei der Gestellung überwacht die Zollverwaltung die Einhaltung aller absoluten und relativen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht einen Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO oder einen Schmuggel nach § 373 AO, und zwar jeweils als Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 AO.

Daneben steht das Betäubungsmittelgesetz mit eigenen, meist schärferen Tatbeständen. Die unerlaubte Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Aus dem Zusammenspiel ergibt sich die Reihenfolge der Prüfung. Steht eine Einfuhr von Betäubungsmitteln im Raum, ist zuerst das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen; der einfache Bannbruch tritt daneben zurück. Steht dagegen eine Ware im Raum, die keinem spezialgesetzlichen Einfuhrverbot mit eigener Strafdrohung unterliegt, bleibt es beim Bannbruch oder, bei gewerbsmäßiger, bewaffneter oder bandenmäßiger Begehung, beim Schmuggel.

Die praktisch wichtigste Fallgruppe betrifft Waren, bei denen das Einfuhrverbot nicht aus dem Betäubungsmittelgesetz folgt, sondern aus dem Arzneimittelgesetz oder dem Anti-Doping-Gesetz. Dort ist die Strafandrohung des Spezialgesetzes vergleichsweise niedrig, und gerade dann gewinnt § 373 AO eigenes Gewicht.

Warum bei Betäubungsmitteln keine Zollschuld entsteht

An dieser Stelle liegt der Befund, der in Verfahren wegen Schmuggels am häufigsten übersehen wird und der den Vorwurf im Kern treffen kann. Nach Art. 212 des Zollkodex entstehen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln weder eine Einfuhrumsatzsteuer noch eine Zollschuld. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits Anfang der achtziger Jahre entschieden (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268 mit Anmerkung Endriss; vgl. BGH BeckRS 2018, 17351).

Die Folge ist durchgreifend. § 373 Abs. 1 AO knüpft an die Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben an. Entsteht bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schon keine Zollschuld, kann sie auch nicht hinterzogen werden. Der gewerbsmäßige Schmuggel des Absatzes 1 scheidet für diese Fallgruppe damit aus, und zwar unabhängig davon, wie oft bestellt und wie viel eingeführt wurde.

Übrig bleibt § 373 Abs. 2 AO, weil dessen drei Fallgruppen nicht nur an die Abgabenhinterziehung, sondern ausdrücklich auch an den Bannbruch anknüpfen. Wer also eine Anklage wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von Betäubungsmitteln nach § 373 Abs. 1 AO vor sich hat, sollte diese Frage zuerst stellen. Bei anderen Waren, etwa Arzneimitteln oder Dopingmitteln, liegt es anders; dort entsteht die Zollschuld und kann hinterzogen werden.

Wie ein Schmuggelverfahren abläuft

Der Anfang ist fast immer dieselbe Szene. Eine Sendung wird bei der zollamtlichen Abfertigung angehalten, geöffnet und geprüft. Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen nach § 5 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes zur Nachprüfung vorlegen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot besteht; die Öffnung richtet sich nach § 10 Abs. 4a Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes.

Danach läuft das Verfahren beim Zollfahndungsamt und beim Hauptzollamt als Finanzbehörde, die nach § 386 AO das Ermittlungsverfahren selbständig führen kann, solange es ausschließlich um eine Steuerstraftat geht. Sobald daneben ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum steht, geht die Sache an die Staatsanwaltschaft.

Für den Betroffenen heißt das: Er hört meist zuerst vom Hauptzollamt, nicht von der Staatsanwaltschaft. Das Schreiben wirkt verwaltungsmäßig und harmlos und enthält doch die Belehrung, dass die Angaben in einem Strafverfahren verwendet werden. Wer darauf der Sache nach antwortet, liefert das Beweismittel, das in der Akte fehlt.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Fünf Punkte prüfe ich in jedem Verfahren wegen Schmuggels, und sie sind in dieser Reihenfolge wirksam.

Die Qualifikation selbst: Trägt die Akte die Gewerbsmäßigkeit, die Bande oder die Waffe wirklich, oder ist sie aus der Zahl der Sendungen und der Zahl der Beteiligten erschlossen? Fällt die Qualifikation, fällt die Mindeststrafe von sechs Monaten mit ihr.

Die Subsidiarität: Geht es um Betäubungsmittel, tritt der einfache Bannbruch hinter § 29 Abs. 1 BtMG zurück. Eine Anklage, die beides nebeneinander aufführt, ist insoweit zu korrigieren.

Die Abgabenhöhe: § 373 Abs. 1 AO knüpft an die Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben an. Diese Abgaben müssen beziffert und berechnet werden; eine geschätzte Größenordnung trägt den Schuldspruch nicht.

Der Vorsatz: Wer eine Sendung bestellt, ohne zu wissen, dass ihr Inhalt einem Einfuhrverbot unterliegt, handelt nicht vorsätzlich. Gerade bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist das keine Schutzbehauptung, sondern häufig der Sachverhalt.

Der minder schwere Fall: § 373 Abs. 1 Satz 2 AO ist kein Trostpreis, sondern öffnet den Weg zur Geldstrafe. Er wird in den Urteilen oft nur formelhaft abgehandelt; eine Gesamtbetrachtung, die Menge, Dauer, Tatbeitrag und persönliche Verhältnisse wirklich würdigt, fehlt dann.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Ein Mandant Anfang dreißig hatte über acht Monate hinweg elf Sendungen mit verschreibungspflichtigen Präparaten aus Südostasien bestellt. Zwei Sendungen gingen an seine Wohnanschrift, neun an die Anschrift eines Bekannten. Das Hauptzollamt nahm gewerbsmäßigen Schmuggel an und stützte die Gewerbsmäßigkeit auf die Zahl der Sendungen und den Gesamtwert; die Bande leitete es daraus her, dass neben dem Mandanten der Bekannte und ein Dritter beteiligt gewesen seien, der zweimal ein Paket entgegengenommen hatte.

Beides hat nicht gehalten. Zur Gewerbsmäßigkeit ergab die Auswertung der Bestellungen, dass die Mengen dem Eigenbedarf entsprachen und kein einziger Weiterverkauf belegt war; eine Einnahmequelle war damit nicht festzustellen. Zur Bande fehlte jede Abrede über mehrere künftige Taten. Der Dritte hatte zweimal ein Paket angenommen, ohne vom Inhalt zu wissen.

Das Verfahren endete mit einer Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Der Vorwurf des Schmuggels nach § 373 AO wurde fallengelassen. Entscheidend war nicht ein Geständnis, sondern die Auswertung der Bestellhistorie, die in der Akte lag und bis dahin niemand gelesen hatte.

Fragen aus der Praxis

Ist jede verbotene Einfuhr ein Schmuggel?

Nein. Die verbotswidrige Einfuhr ist zunächst nur ein Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO. Zum Schmuggel nach § 373 AO wird sie erst durch die gewerbsmäßige Begehung oder durch eine der drei Fallgruppen des Absatzes 2, also Schusswaffe, Werkzeug zur Gewaltanwendung oder Bande.

Kann ich wegen Schmuggels und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zugleich bestraft werden?

Der einfache Bannbruch tritt neben der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zurück, weil § 372 Abs. 2 AO eine Subsidiaritätsklausel enthält (BGH StV 1981, 277). Für den qualifizierten Schmuggel nach § 373 AO gilt diese Klausel nicht; dort ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Konkurrenzverhältnis die Tatbestände stehen.

Reichen fünf Postsendungen für die Gewerbsmäßigkeit?

Nicht ohne weiteres. Gewerbsmäßig handelt nur, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Wer für den eigenen Bedarf bestellt, verschafft sich keine Einnahmequelle, gleich wie oft er bestellt.

Was bedeutet das Beisichführen einer Waffe?

Der Gegenstand muss sich in Griffweite befinden und ohne nennenswerten Zeitaufwand ergriffen werden können. Bei § 373 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt hinzu, dass er gerade zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand mitgeführt wird. Ein Werkzeug, das anderen Zwecken dient, erfüllt das nicht.

Ist der Versuch des Schmuggels strafbar?

Ja. § 373 Abs. 3 AO stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe. Praktisch bedeutet das, dass bereits die angehaltene Sendung den Vorwurf trägt, auch wenn die Ware den Empfänger nie erreicht hat.

Wer ermittelt beim Vorwurf des Schmuggels?

Zunächst das Zollfahndungsamt und das Hauptzollamt. Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren nach § 386 AO selbständig, solange ausschließlich eine Steuerstraftat im Raum steht. Kommt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzu, übernimmt die Staatsanwaltschaft.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 373 AO veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort steht auch § 372 AO mit der Subsidiaritätsklausel des Absatzes 2.

Die Einordnung des Bannbruchs im Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz und die Tateinheit zwischen den Fallgruppen des § 373 Abs. 2 AO sind bei Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, zu den Vorschriften über die Einfuhr nachgewiesen; die Entscheidung zur Subsidiarität ist BGH StV 1981, 277. Die zollrechtlichen Befugnisse ergeben sich aus den §§ 4, 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes, die Zuständigkeit der Finanzbehörde aus § 386 AO.

Weiterführend auf dieser Seite: der Bannbruch nach § 372 AO als Grundtatbestand, die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Ablauf nach einer Mitteilung des Zolls.

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Wer ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts oder eine Vorladung wegen Schmuggels erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen lassen. Der Vorwurf steht und fällt mit Unterlagen, die dem Betroffenen nicht vorliegen: mit der Berechnung der Einfuhrabgaben, mit den Feststellungen zur Zahl und zum Inhalt der Sendungen und mit dem, was zur Gewerbsmäßigkeit oder zur Bande tatsächlich in der Akte steht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob der Qualifikationstatbestand trägt.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Zoll- und Betäubungsmittelverfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen