Zopiclon: Zollbeamtin prüft an der Gepäckkontrolle eine Medikamentenschachtel aus einem geöffneten Koffer

Symbolbild, mit KI erstellt.

Zopiclon: arzneimittelrechtliche Einordnung außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes

Zopiclon ist kein Betäubungsmittel. Der Stoff steht in keiner der Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz, und zwar anders als das nah verwandte Zolpidem, das in Anlage III geführt wird. Besitz und Erwerb sind deshalb nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar; die rechtliche Beurteilung richtet sich allein nach dem Arzneimittelgesetz.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Verfahren, die mit einer vom Zoll angehaltenen Arzneimittelsendung beginnen. Bei Zopiclon beruhen viele dieser Verfahren auf einer falschen Ausgangsannahme. Wird der Stoff den sogenannten Z-Substanzen zugerechnet und mit Zolpidem in einen Topf geworfen, entsteht der Eindruck einer Betäubungsmittelstraftat, wo keine ist. Der Unterschied zwischen beiden Stoffen ist nicht gradueller, sondern grundsätzlicher Art.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zopiclon ist in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt; §§ 29 ff. BtMG sind damit nicht anwendbar.
  • Zolpidem steht dagegen in Anlage III, ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung mit bis zu 8,5 mg je abgeteilter Form, berechnet als Base.
  • Zopiclon ist verschreibungspflichtig; maßgeblich sind die §§ 48, 73, 95 bis 97 AMG.
  • Das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG gilt nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgeführt werden; als Richtgröße gelten höchstens 90 Konsumeinheiten.
  • Bei nicht gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr zum Eigenverbrauch scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus; zu prüfen bleibt die Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.
  • Der Stoff ist in der Anlage zu § 24a StVG nicht aufgeführt; eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kommt deshalb nicht in Betracht.
  • Im Fahrerlaubnisrecht scheidet Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus, weil diese ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes voraussetzt.
  • Einschlägig sind vielmehr die Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage.

Inhalt

Zopiclon ist kein Betäubungsmittel

Das Betäubungsmittelgesetz arbeitet mit einem Listenprinzip. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel nur die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Zopiclon steht in keiner dieser Anlagen. Eine Ausdehnung auf vergleichbar wirkende Stoffe wäre mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.

Daraus folgt unmittelbar: Besitz, Erwerb und Weitergabe erfüllen keinen Tatbestand des § 29 BtMG. Es gibt keine nicht geringe Menge, keinen Grenzwert und damit auch kein Verbrechen nach § 29a oder § 30 BtMG. Wer wegen Zopiclon ein Schreiben erhält, in dem von Betäubungsmitteln die Rede ist, sollte diesen Punkt zuerst klären lassen; er trägt das gesamte Verfahren.

Der Stoff gehört pharmakologisch zu den benzodiazepinähnlichen Wirkstoffen, die gemeinsam mit Zolpidem und Zaleplon als Z-Substanzen bezeichnet werden. Deren Verordnung hat in den letzten Jahren zugenommen, während langwirksame Benzodiazepine zurückgehen; das Suchtpotential dieser Ersatzpräparate wird teilweise ebenso hoch eingeschätzt wie das der Benzodiazepine. Die pharmakologische Nähe ändert an der rechtlichen Einordnung jedoch nichts.

Der Unterschied zu Zolpidem und die Folgen

Zolpidem ist in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt, ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,5 mg Zolpidem, berechnet als Base, enthalten. Handelsübliche Tabletten liegen damit im Bereich der ausgenommenen Zubereitung.

Für Zolpidem gilt deshalb die Besonderheit der Anlage III: Die Ausnahmen gelten nicht für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Wer Zolpidem aus dem Ausland bestellt, verwirklicht einen Betäubungsmitteltatbestand, obwohl der Besitz derselben Packung im Inland nicht strafbar wäre. Bei Zopiclon stellt sich diese Frage nicht, weil der Stoff von vornherein außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes steht.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Sendungen, die mehrere Präparate enthalten. Werden Zopiclon und Zolpidem gemeinsam bestellt, ist für jeden Stoff gesondert zu prüfen, welches Gesetz gilt. Eine einheitliche Behandlung der ganzen Sendung nach dem Betäubungsmittelgesetz ist unzutreffend.

Die Strafbarkeit von Zopiclon nach dem Arzneimittelgesetz

Maßgeblich ist das Arzneimittelgesetz. § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG verbietet es, zulassungspflichtige Arzneimittel in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, wenn sie dort nicht zugelassen oder registriert sind. Verstöße sind nach § 96 Nr. 5 AMG strafbar. Daneben steht § 95 AMG für bedenkliche Arzneimittel, der hier regelmäßig nicht einschlägig ist.

Entscheidend ist eine Einschränkung, die in Anklageschriften oft fehlt: Eine Einfuhrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Führt der Betroffene das Präparat zum Eigenverbrauch ein, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus. Gleiches gilt, wenn Arzneimittel zwar aus einem Nicht-EWG-Land eingeführt werden, dort aber nicht, sondern in einem EWG-Land pharmazeutisch hergestellt wurden.

Bleibt die Strafbarkeit aus, ist damit nicht alles erledigt. Zu prüfen bleibt die Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG. Sie führt zu einer Geldbuße, nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister, und ist deshalb für den Mandanten ein wesentlich günstigeres Ergebnis.

Die Grenze des persönlichen Bedarfs bei Zopiclon

Vom Verbringungsverbot ausgenommen bleibt, was ein Reisender bei der Einreise an eigenem Bedarf mit sich führt. Eine Zahl nennt das Gesetz dafür nicht. In der Kommentarliteratur wird für Präparate, die einmal täglich einzunehmen sind, eine Obergrenze von 90 Konsumeinheiten vertreten; sie leitet sich aus einem Dreimonatszeitraum her, der Hinreise, Aufenthalt und Rückreise abdeckt.

Für ein Schlafmittel, das einmal abends eingenommen wird, bedeutet das eine Grenze von etwa neunzig Tabletten. Darüber hinausgehende Mengen sprechen gegen den persönlichen Bedarf, ohne ihn zwingend auszuschließen; maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine ärztlich bescheinigte Dauermedikation und die Dauer des Auslandsaufenthalts.

Entscheidend ist, dass es um mitgeführtes Reisegepäck geht. Bei einer Postsendung greift der Gedanke nicht: Dort ist der Besteller derjenige, der den Inhalt einführt, auch wenn er selbst keine Grenze überschreitet. Wer sich gleichwohl auf den Reisebedarf beruft, trägt an der Vorschrift vorbei, und die Hauptzollämter halten dem genau das entgegen.

Rezeptfälschung und Verschreibungspflicht

Zopiclon ist verschreibungspflichtig nach § 48 AMG. Daraus folgt kein Besitzverbot: Wer das Präparat ohne Verordnung besitzt, begeht keine Straftat. Strafbar ist die Abgabe durch eine Apotheke ohne Verschreibung, nicht der Erwerb durch den Patienten.

Anders liegt es bei der Rezeptfälschung. Wer eine Verschreibung herstellt oder verfälscht, um das Präparat zu erhalten, verwirklicht § 267 StGB. Bei einem verschreibungspflichtigen, aber nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Arzneimittel ist das der praktisch häufigste Vorwurf, und er wiegt schwerer als die arzneimittelrechtliche Seite: Der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB reicht bis zu fünf Jahren.

Zopiclon in der Postsendung: der Ablauf beim Zoll

Der typische Fall beginnt mit einer Bestellung bei einem ausländischen Versandhändler. Die Sendung wird bei der Einfuhrabfertigung angehalten, das Hauptzollamt übersendet eine Mitteilung, und es folgt ein Anhörungsbogen. Weil der Zoll bei Arzneimitteln auf das Verbringungsverbot abstellt und nicht auf das Betäubungsmittelgesetz, lautet der Vorwurf hier von vornherein auf § 96 AMG.

In dieser Phase ist zweierlei zu klären. Erstens die Herkunft: Wurde das Präparat in einem EWG-Land hergestellt, greift das Verbringungsverbot in seiner strengen Form nicht. Zweitens der Zweck: Eine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr muss positiv festgestellt werden und lässt sich bei einer einzelnen Sendung zum Eigenverbrauch regelmäßig nicht begründen. Aus der bestellten Menge allein folgt sie nicht.

Eine Äußerung zur Sache vor Akteneinsicht ist auch hier zu vermeiden. Sie begründet in der Praxis häufig erst die Zurechnung, etwa wenn der Betroffene von sich aus einräumt, die Sendung für Dritte mitbestellt zu haben.

Zopiclon im Straßenverkehr

Der Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG erfasst nur Substanzen, die der Verordnungsgeber in die zugehörige Anlage aufgenommen hat. Zopiclon findet sich dort nicht. Welche Konzentration im Blutserum gemessen wurde, ist deshalb ohne Belang, denn eine Ahndung nicht gelisteter Wirkstoffe wäre mit dem Analogieverbot unvereinbar. Für Substanzen, die zur Tatzeit noch nicht aufgenommen waren, ist das bereits entschieden (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).

In Betracht kommt daher allein § 316 StGB, und dort nur die relative Fahruntüchtigkeit. Erforderlich sind konkrete, rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen; einen Grenzwert, der eine unwiderlegliche Beweisregel auslösen würde, gibt es für Zopiclon nicht. Die unwiderlegliche Indizwirkung beschränkt sich auf Alkohol.

Der Maßstab ist streng. Dass ein Gericht den Konsum eines Schlaf- und Beruhigungsmittels feststellt und daran die Unfähigkeit zum sicheren Führen knüpft, trägt die Verurteilung nicht; der Bundesgerichtshof hat eine solche Begründung ausdrücklich beanstandet (BGH BeckRS 2021, 14904). Stützt sich das Urteil auf ein einziges Beweisanzeichen, muss dieses von besonderem Gewicht und zuverlässig festgestellt sein (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226, 227).

Der Nachweis von Zopiclon im Screening

Ein Umstand von erheblicher praktischer Bedeutung wird regelmäßig übersehen. Das polytoxikologische Screening, das in der Fahreignungsdiagnostik eingesetzt wird, ist auf Cannabinoide, Opiate, Kokainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetaminen, Benzodiazepine und Methadon ausgerichtet; je nach Fragestellung kommen trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin hinzu. Moderne Hypnotika wie Zolpidem und Zopiclon gehören nicht zu diesem Standardumfang (Mußhoff/Madea NZV 2008, 485).

Sie werden erst erfasst, wenn bei begründetem Anfangsverdacht eine anlassbezogene Beauftragung hinzutritt. Daraus folgen zwei Dinge. Ein unauffälliges Standardscreening sagt über die Einnahme nichts aus, und zwar in beide Richtungen. Und ein Befund, der Zopiclon ausweist, beruht nicht auf einer Routineuntersuchung, sondern auf einem gezielten Auftrag, dessen Anlass in der Akte dokumentiert sein muss.

Im Abstinenzprogramm hat das eine weitere Folge. Wer eine Abstinenz von Betäubungsmitteln nachweisen soll, wird auf das Standardprogramm untersucht; eine Einnahme von Zopiclon bliebe dort unentdeckt. Umgekehrt kann die Begutachtungsstelle die Untersuchung erweitern, wenn Anhaltspunkte für einen Medikamentenmissbrauch bestehen. Der Umfang des Auftrags gehört deshalb geprüft.

Die Fahrerlaubnis bei verordneter Einnahme von Zopiclon

Im Fahrerlaubnisrecht liegt der häufigste Fehler der Behörden. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes voraus. Weil Zopiclon kein solches Betäubungsmittel ist, kann die Vorschrift von vornherein nicht angewandt werden. Eine Entziehung, die darauf gestützt wird, ist rechtswidrig.

Einschlägig sind vielmehr Nummer 9.4 der Anlage 4, die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel, und Nummer 9.6.2, die Leistungseinbußen bei Dauerbehandlung. Rechtsgrundlage für eine Begutachtung ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Abzuklären sind nicht die Einnahme als solche, sondern Leistungseinbußen, und zwar durch eine medizinisch-psychologische und nicht durch eine bloß ärztliche Begutachtung.

Bemerkenswert ist, dass die Rechtsprechung denselben Vorrang sogar dort annimmt, wo das Medikament einen Stoff des Betäubungsmittelgesetzes enthält, wo also Nummer 9.1 vom Wortlaut her anwendbar wäre (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95). Erst recht muss das gelten, wenn der Wirkstoff von vornherein kein Betäubungsmittel ist. Auch eine Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen Präparat wird nicht Nummer 9.3, sondern Nummer 9.6.2 zugeordnet (VGH München zfs 2019, 598).

Für den Mandanten heißt das: Eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Einnahme von Zopiclon begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit. Erst wenn Leistungseinbußen festgestellt sind oder die Einnahme über das Verordnete hinausgeht, kommt eine Begutachtung in Betracht.

Für die Anordnung gilt zudem, dass sie anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss und die Fragestellung den konkreten Eignungszweifel abbilden muss. Überschießende Untersuchungsvorgaben stehen der Verhältnismäßigkeit entgegen (VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257). Ist die Anordnung rechtswidrig, darf aus der Weigerung, das Gutachten beizubringen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

Die Weitergabe von Zopiclon an Dritte

Wer das Präparat an andere abgibt, verlässt den Bereich des bloßen Eigenverbrauchs. Maßgeblich ist dann der Begriff des Inverkehrbringens nach § 4 Abs. 17 AMG, der das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere umfasst. Die unentgeltliche Weitergabe an einen Bekannten ist davon erfasst; auf einen Gewinn kommt es nicht an.

Daran knüpfen zwei Vorwürfe an. Wird ein nicht zugelassenes Arzneimittel in den Verkehr gebracht, greift § 96 Nr. 5 AMG. Wird ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben, kommt es darauf an, wer abgibt: Die Vorschriften über die Abgabe richten sich an Apotheken und an den pharmazeutischen Unternehmer, nicht an den Patienten, der eine Tablette weitergibt. Eine schematische Übertragung ist deshalb unzutreffend.

Hinzu tritt bei Zopiclon ein Gesichtspunkt, der im Betäubungsmittelrecht keine Entsprechung hat: Da der Stoff kein Betäubungsmittel ist, scheidet der Tatbestand des Handeltreibens mit allen daran anknüpfenden Verschärfungen aus. Es gibt keine Bewertungseinheit, keine Bandenqualifikation und kein bewaffnetes Handeltreiben. Die Strafrahmen des Arzneimittelgesetzes sind deutlich niedriger, und das wirkt sich auf die Haftfrage ebenso aus wie auf die Prognose.

Wege zur Einstellung des Verfahrens

Weil die Verfahren um Zopiclon regelmäßig im unteren Bereich liegen, sind die Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung von größerer Bedeutung als die Verteidigung zur Schuldfrage. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kommt die Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, bei Auflagen die Einstellung nach § 153a StPO.

Eine Einstellung nach § 31a BtMG scheidet dagegen aus, weil diese Vorschrift Betäubungsmittel voraussetzt. Wird sie im Verfahren angeboten, ist das ein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Stoff falsch eingeordnet hat; der Punkt sollte dann ausdrücklich klargestellt werden, weil sich daran die Frage der Eintragung und die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung anschließen.

Bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, eröffnet § 47 OWiG das Opportunitätsprinzip; die Verfolgung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Ein Antrag auf Absehen von der Verfolgung ist dort regelmäßig erfolgversprechender als die Auseinandersetzung über die Höhe der Geldbuße.

Ein Mandat aus der Praxis

Ein Mandant hatte zweihundert Tabletten über einen ausländischen Versandhändler bezogen. Das Hauptzollamt hielt die Sendung an. Im Anhörungsbogen war von einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz die Rede, und die Fahrerlaubnisbehörde kündigte an, die Fahrerlaubnis nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zu entziehen.

Beide Annahmen waren unzutreffend. Der Stoff steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, sodass weder § 29 BtMG noch Nummer 9.1 der Anlage 4 anwendbar waren. Arzneimittelrechtlich lag eine Einfuhr zum Eigenverbrauch vor; eine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr war nicht feststellbar. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, es blieb bei der Prüfung einer Ordnungswidrigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm die angekündigte Entziehung zurück und ordnete auch keine Begutachtung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV an, weil Anhaltspunkte für Leistungseinbußen fehlten. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.

Häufige Fragen zu Zopiclon

Ist Zopiclon ein Betäubungsmittel?

Nein. Der Stoff ist in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel nur die dort genannten Stoffe; eine Ausdehnung auf vergleichbar wirkende Substanzen ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Zolpidem steht dagegen in Anlage III.

Ist der Besitz strafbar?

Nein. Weder das Betäubungsmittelgesetz noch das Arzneimittelgesetz stellen den Besitz eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unter Strafe. Strafbar ist die Abgabe ohne Verschreibung durch die Apotheke, nicht der Erwerb durch den Patienten.

Was droht nach einer Bestellung im Ausland?

Geprüft wird § 96 Nr. 5 AMG wegen Verstoßes gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG. Eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG scheidet aus, wenn die Einfuhr nicht gewerbs- oder berufsmäßig erfolgte. Übrig bleibt dann die Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Wie viel darf aus dem Urlaub mitgebracht werden?

Als Richtgröße gelten höchstens 90 Konsumeinheiten, also der Bedarf für maximal drei Monate. Die Ausnahme gilt für die Einreise mit dem Reisegepäck, nicht für den Postversand; dort führt der Besteller den Inhalt der Sendung ein.

Droht ein Bußgeld nach einer Fahrt?

Nicht nach § 24a Abs. 2 StVG, weil der Stoff in der Anlage zu dieser Vorschrift nicht aufgeführt ist. In Betracht kommt nur § 316 StGB in Form der relativen Fahruntüchtigkeit; dafür sind konkrete Ausfallerscheinungen festzustellen, und die bloße Feststellung eines Konsums genügt nicht.

Wird Zopiclon bei einer Abstinenzkontrolle entdeckt?

Im Standardscreening nicht. Das polytoxikologische Programm umfasst Cannabinoide, Opiate, Kokainmetabolite, Amphetamine, Benzodiazepine und Methadon; moderne Hypnotika sind nicht erfasst (Mußhoff/Madea NZV 2008, 485). Ein Nachweis setzt eine gesonderte, anlassbezogene Beauftragung voraus.

Kann die Fahrerlaubnis nach Nummer 9.1 entzogen werden?

Nein. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV setzt ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes voraus. Einschlägig sind die Nummern 9.4 und 9.6.2 mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage; zu klären sind Leistungseinbußen, nicht die Einnahme.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

§ 73 AMG im amtlichen Wortlaut steht beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Für die arzneimittelrechtlichen Ausführungen und für den Abgleich mit Anlage III wurde der Körner, also Patzak/Fabricius, herangezogen; die Nachweise zum Fahrerlaubnisrecht entstammen Hentschel/König.

Weiterführend auf dieser Seite: zum verwandten Wirkstoff der Beitrag zu den Z-Substanzen und Zolpidem, zur Systematik der Ausnahmen der Beitrag zu den ausgenommenen Zubereitungen, zur Bestellung von Medikamenten der Beitrag zu rezeptpflichtigen Präparaten aus dem Ausland und zum Ablauf der Beitrag zur Sicherstellungsmitteilung.

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Wer wegen einer angehaltenen Sendung angeschrieben wird, sollte zuerst klären lassen, auf welche Vorschrift sich der Vorwurf überhaupt stützt. Bei Zopiclon scheidet das Betäubungsmittelgesetz aus, und damit fallen die Grenzmengen, die Verbrechenstatbestände und Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV weg. Was bleibt, ist arzneimittelrechtlich zu beurteilen und endet häufig bei einer Ordnungswidrigkeit.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, klärt die Einordnung des Stoffes, prüft, ob eine gewerbsmäßige Einfuhr überhaupt feststellbar ist, und greift die Rechtsgrundlage der behördlichen Anordnung an. Eine erste Einschätzung erhalten Sie kostenfrei; vertreten wird im gesamten Bundesgebiet.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen