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Atemalkohol: Messverfahren, Eichung und Verwertbarkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Der Atemalkohol ist in § 24a Abs. 1 StVG ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Geahndet wird das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, ohne dass es auf eine Blutprobe ankäme. Der gemessene Wert gilt dabei ohne Sicherheitsabschlag, allerdings nur, wenn das Verfahren eingehalten wurde, unter dem die Messung als beweissicher gilt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Bußgeld- und Strafverfahren nach einer Alkoholkontrolle. Die Verteidigung gegen einen Vorwurf, der auf einer Messung des Atemalkohols beruht, führt fast nie über die Behauptung, der Betroffene sei nüchtern gewesen. Sie führt über das Messprotokoll. Dort stehen Trinkende, Wartezeit, Kontrollzeit, Eichdatum und die beiden Einzelwerte, und dort entscheidet sich, ob der Wert überhaupt verwertbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- § 24a Abs. 1 StVG knüpft die Ordnungswidrigkeit an eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder an eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille; beide Werte stehen gleichrangig nebeneinander.
- Der Gesetzgeber hat den Wert von 0,25 mg/l aufgenommen, weil er nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille entspricht; 0,4 mg/l entsprechen 0,8 Promille und 0,55 mg/l entsprechen 1,1 Promille.
- Vorgeschrieben ist eine Doppelmessung im Abstand von höchstens fünf Minuten nach einer Wartezeit von zwanzig Minuten ab Trinkende (BGH NJW 2001, 1952).
- Hinzu tritt eine Kontrollzeit von zehn Minuten, in der nichts gegessen, nichts getrunken und kein Medikament eingenommen werden darf; sie kann in der Wartezeit enthalten sein.
- Atemalkoholmessgeräte müssen nach dem Mess- und Eichgesetz geeicht sein; die Eichgültigkeit endet mit Ablauf des auf die Eichung folgenden sechsten Monats (OLG Dresden NJ 2008, 275).
- Maßgeblich ist der Mittelwert aus den beiden bereits abgerundeten Einzelwerten; ein unterhalb von 0,25 mg/l liegender Wert darf nicht aufgerundet werden (BayObLG DAR 2001, 465).
- Die Mitwirkung an der Messung kann nicht erzwungen werden; darüber ist der Betroffene nach den Verwaltungsvorschriften zu belehren.
- Im Strafverfahren nach §§ 315c, 316 StGB ist die Atemalkoholkonzentration nach herrschender Meinung nicht geeignet, eine bestimmte Blutalkoholkonzentration zu belegen.
Inhalt
- Der Atemalkohol als Tatbestandsmerkmal des § 24a Abs. 1 StVG
- Warum der Atemalkohol nicht in Promille umgerechnet wird
- Warte- und Kontrollzeit: das vorgeschriebene Verfahren
- Eichung des Messgeräts und Eichgültigkeitsdauer
- Der maßgebliche Messwert und die zulässige Variationsbreite
- Verfahrensfehler und die Frage des Sicherheitsabschlags
- Der Vortest am Straßenrand und die beweissichere Messung
- Das standardisierte Verfahren und die Anforderungen an die Urteilsgründe
- Mitwirkung, Belehrung und die Grenze zur Blutprobe
- Der Atemalkohol im Strafverfahren nach § 316 StGB
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Atemalkohol als Tatbestandsmerkmal des § 24a Abs. 1 StVG
§ 24a Abs. 1 StVG nennt zwei Werte nebeneinander: 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration und 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration. Beide sind eigenständige Tatbestandsmerkmale. Wird der Atemalkohol beweissicher gemessen, bedarf es keiner Blutprobe; wird eine Blutprobe entnommen, kommt es auf die Atemluft nicht mehr an. Der Wert der Blutalkoholkonzentration musste im Gesetz erhalten bleiben, weil die Mitwirkung an der Atemalkoholanalyse nicht erzwungen werden kann und ohne sie nur die Blutprobe bleibt.
Das ist eine Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenrechts. Im Strafrecht gibt es eine entsprechende Regelung nicht; dort dient die Atemalkoholmessung allein als Anlass für weitere Maßnahmen. Wer diesen Unterschied nicht beachtet, überträgt Maßstäbe des einen Verfahrens auf das andere und argumentiert an der Sache vorbei.
Warum der Atemalkohol nicht in Promille umgerechnet wird
Ein verbreiteter Irrtum lautet, der gemessene Atemalkohol werde in einen Promillewert umgerechnet. Das trifft nicht zu. Die Werte stehen selbständig nebeneinander; eine Umrechnung im Einzelfall findet nicht statt. Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte allerdings so gewählt, dass sie einander nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts entsprechen: 0,55 mg/l Alveolarluft entsprechen einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, 0,4 mg/l entsprechen 0,8 Promille und 0,25 mg/l entsprechen 0,5 Promille. Bei der Herabsetzung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 wurde deshalb der Wert von 0,25 mg/l in § 24a Abs. 1 StVG aufgenommen.
Praktisch bedeutsam ist auch, dass eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Fahrt bei der Atemalkoholkonzentration derzeit nicht möglich ist. Anders als bei der Blutalkoholkonzentration fehlt es an gesicherten Abbauwerten. Denkbar bleibt allerdings, dass sich das Gericht bei einer erst längere Zeit nach der Fahrt genommenen Atemprobe mit einem Wert unterhalb der Grenze die Überzeugung verschafft, der Grenzwert sei zur Tatzeit überschritten gewesen (OLG Düsseldorf DAR 2016, 395).
Warte- und Kontrollzeit: das vorgeschriebene Verfahren
Die Messung des Atemalkohols gilt nur dann als beweissicher, wenn ein konformitätsbewertetes oder bauartzugelassenes und geeichtes Gerät verwendet und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird (BGH NJW 2001, 1952; BayObLG DAR 2003, 232; OLG Hamm VRS 101, 53). Dieses Verfahren besteht aus drei Anforderungen.
Erstens muss eine Doppelmessung in einem Abstand von höchstens fünf Minuten erfolgen, und zwar nach einer Wartezeit von zwanzig Minuten ab Trinkende. Zweitens muss eine Kontrollzeit von zehn Minuten eingehalten werden, in der nichts gegessen, nichts getrunken und kein Medikament aufgenommen werden darf; sie kann innerhalb der zwanzigminütigen Wartezeit liegen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kontrollzeit ist der Beginn der Messung, nicht der Zeitpunkt, zu dem das Gerät eingeschaltet wurde (KG VRS 100, 337). Drittens muss die zulässige Variationsbreite zwischen den beiden Einzelwerten eingehalten sein.
Zwei Einwände, die regelmäßig erhoben werden, tragen nach dem Stand der Untersuchungen nicht: Kaugummikauen und Rauchen während der Kontrollzeit verfälschen das Ergebnis nicht (AG Reutlingen BA 2019, 57; Pietsch/Erfurt BA 2012, 279). Mundrestalkohol und Alkohol in der Umluft werden von den verwendeten Geräten zuverlässig erkannt (Schmidt BA 2000, 92; abweichend Dettling BA 2003, 343).
Beim Gerät Dräger Alcotest 9510 DE muss vor der Messung die Tatzeit erfasst werden, und eine Messung vor Ablauf der Wartezeit ist technisch nicht möglich. Probleme wegen Nichteinhaltung der Wartezeit können bei diesem Gerät deshalb nicht auftreten; der Einwand lohnt dort nicht. Beim Vorgängermodell lohnt er sehr wohl.
Eichung des Messgeräts und Eichgültigkeitsdauer
Atemalkoholmessgeräte müssen für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung geeicht sein (KG VRS 102, 131). Die Eichgültigkeitsdauer beträgt nach Anlage 7 Nummer 9.3 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV nur ein halbes Jahr. Sie wird nicht taggenau berechnet, sondern endet mit Ablauf des auf die Eichung folgenden sechsten Monats (OLG Dresden NJ 2008, 275).
Fehlt die Eichung, führt das nach herrschender Meinung zur Unverwertbarkeit der Messung; ein Ausgleich durch Sicherheitsabschläge soll dann nicht in Betracht kommen. Diese Strenge ist allerdings nicht unbestritten. Bei anderen standardisierten Messverfahren, etwa bei Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen, ist anerkannt, dass eine fehlende Eichung das Ergebnis nicht stets unverwertbar macht und der Mangel durch Sicherheitsabschläge ausgeglichen werden kann (OLG Stuttgart DAR 2012, 274). Warum gerade bei der Bestimmung des Atemalkohols, etwa bei geringfügiger Überschreitung der Eichgültigkeitsdauer und zugleich hohem Messwert, ein solcher Ausgleich generell ausscheiden soll, ist nicht ohne Weiteres einsichtig.
Für die Verteidigung heißt das: Das Eichdatum gehört in jede Akteneinsicht. Es steht auf dem Eichschein, nicht zwingend im Messprotokoll, und wird bei der Übersendung der Bußgeldakte nicht immer mitgeschickt.
Der maßgebliche Messwert und die zulässige Variationsbreite
Wird ein geeichtes, bauartzugelassenes Gerät unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen eingesetzt, ist der gemessene Wert für die Feststellung des Grenzwerts entscheidend, und zwar ohne Sicherheitsabschläge. Maßgebend ist der sich aus dem Messprotokoll ergebende Mittelwert aus den beiden bereits abgerundeten Einzelmesswerten mit jeweils drei Dezimalstellen hinter dem Komma (OLG Bamberg DAR 2007, 92; OLG Bamberg BA 2012, 265), während das Protokoll den Mittelwert selbst nur mit zwei Dezimalstellen ausweist.
Daraus folgt eine Regel, die in der Praxis immer wieder übersehen wird: Ein unterhalb der Grenze von 0,25 mg/l liegender Einzel- oder Mittelwert, etwa 0,248 mg/l, darf nicht aufgerundet werden (BayObLG DAR 2001, 465; OLG Brandenburg VRS 107, 49; OLG Düsseldorf zfs 2003, 517; OLG Dresden VRS 108, 114; OLG Jena VRS 110, 32; OLG Hamm DAR 2006, 339). Wer das Protokoll nur auf den zweistelligen Mittelwert hin liest, übersieht genau diesen Fall.
Die Variationsbreite zwischen den beiden Einzelwerten darf bei Mittelwerten bis 0,4 mg/l den Wert von 0,04 mg/l und bei Mittelwerten über 0,4 mg/l zehn Prozent des Mittelwerts nicht übersteigen (BayObLG NZV 2000, 295; OLG Jena DAR 2004, 598; OLG Hamm BA 2004, 268). Wird sie überschritten, trägt die Messung den Nachweis nicht. Dass das Messprotokoll nicht unterschrieben ist, begründet dagegen kein Verwertungsverbot (AG Castrop-Rauxel BA 2015, 280).
Verfahrensfehler bei der Messung des Atemalkohols und die Frage des Sicherheitsabschlags
Werden die Anforderungen verfehlt, kann das zur Unverwertbarkeit führen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensfehler bei einem standardisierten Messverfahren stets zur Unverwertbarkeit führen, gibt es allerdings nicht (OLG Karlsruhe DAR 2016, 150; OLG Celle BA 2020, 111). Die Rechtsprechung unterscheidet vielmehr nach dem Ausmaß der Grenzwertüberschreitung.
Klar ist zunächst der eine Pol: Ein Ausgleich durch Sicherheitsabschläge scheidet von vornherein aus, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten ist. Ein Abschlag führte dann zwingend zur Unterschreitung (OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988; OLG Dresden DAR 2021, 463). In diesen Fällen bleibt es bei der Unverwertbarkeit, und genau diese Fälle sind für die Verteidigung die dankbarsten.
Bei gewichtigeren Überschreitungen geht die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung dagegen davon aus, dass ein Ausgleich nicht generell ausgeschlossen ist. Die Frage ist vom Tatrichter mithilfe eines Sachverständigen zu klären, gegebenenfalls auch eines technischen Sachverständigen.
Die veröffentlichten Fälle geben dabei einen brauchbaren Maßstab: Wartezeit nicht eingehalten bei einer Überschreitung um zwanzig Prozent (OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988), Konsum von Wasser und Zigaretten in der Kontrollzeit bei acht Prozent Überschreitung (OLG Karlsruhe DAR 2016, 150), Wartezeit bei vierundzwanzig Prozent (OLG Celle BA 2020, 111), Wartezeit bei einem Wert von 0,52 mg/l (OLG Saarbrücken zfs 2013, 531), Wartezeit bei vierzig Prozent (OLG Hamm BA 2010, 37) und Kontrollzeit bei zwanzig Prozent (OLG Stuttgart BA 2010, 360). Strikt ablehnend hat sich, allerdings nicht tragend, das Oberlandesgericht Hamm zur Nichteinhaltung der Kontrollzeit geäußert (NZV 2008, 260).
Die Linie lässt sich damit zusammenfassen: Je näher der gemessene Atemalkohol an der Grenze von 0,25 mg/l liegt, desto durchgreifender wirkt ein Verfahrensfehler. Bei einem Wert von 0,26 mg/l und verfehlter Wartezeit ist das Verfahren praktisch nicht zu halten; bei 0,45 mg/l wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
Der Vortest am Straßenrand und die beweissichere Messung
Zu unterscheiden ist zwischen dem Handgerät, das bei der Kontrolle am Straßenrand eingesetzt wird, und der beweissicheren Messung des Atemalkohols auf der Wache. Das Handgerät ist ein Vortest. Sein Ergebnis trägt den Vorwurf nicht; es begründet lediglich den Anfangsverdacht, der die weiteren Maßnahmen rechtfertigt. Die Mitwirkung am Vortest ist ebenso freiwillig wie die an der beweissicheren Messung.
Für die Verteidigung folgt daraus eine einfache Kontrolle der Akte: Stützt sich der Bußgeldbescheid auf einen Wert, der nur mit einem Vortestgerät gewonnen wurde, fehlt es an der Grundlage. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG setzt entweder die beweissichere Messung oder die Blutprobe voraus. Ein Vortestwert in der Akte und kein Messprotokoll bedeutet, dass der Nachweis nicht geführt ist.
Das standardisierte Verfahren und die Anforderungen an die Urteilsgründe
Die Messung mit einem geeichten, beweissicheren Gerät ist ein standardisiertes Verfahren. Das hat Folgen für den Umfang der Urteilsgründe: Das Gericht muss das Messverfahren und den Messwert mitteilen, nicht aber die Funktionsweise des Geräts darlegen. Bleibt der Vortrag des Betroffenen allgemein, genügt diese knappe Darstellung.
Umgekehrt gilt: Wer konkrete Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorträgt, zwingt das Gericht zur Aufklärung. Dafür genügt nicht die Behauptung, die Wartezeit sei nicht eingehalten worden. Erforderlich ist der Bezug auf das Protokoll, also auf die dort vermerkte Zeit des Trinkendes, die Zeit der Geräteeinschaltung und die Zeiten der beiden Messungen. Der Antrag auf Beiziehung des Eichscheins und der Messprotokolle gehört deshalb an den Anfang und nicht in die Hauptverhandlung.
Mitwirkung, Belehrung und die Grenze zur Blutprobe
Die Mitwirkung des Betroffenen an der Messung des Atemalkohols kann nicht erzwungen werden. Darin liegt der grundlegende Unterschied zur Duldung der Blutprobenentnahme nach § 81a StPO, die erzwingbar ist. Über die Freiwilligkeit ist der Betroffene nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften zu belehren. Eine Belehrungspflicht in der Strafprozessordnung besteht dagegen nicht; eine entsprechende Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über § 163a Abs. 4 StPO scheidet aus.
Die praktische Folge ist nüchtern zu betrachten. Wer die Mitwirkung verweigert, verhindert die Ordnungswidrigkeit nicht, sondern verlagert den Nachweis auf die Blutprobe, die auch gegen seinen Willen entnommen werden darf. Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Blutprobe nach § 46 Abs. 4 OWiG zulässig. Ob die Verweigerung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt deshalb nicht vom Rechtsschutz ab, sondern von der zu erwartenden zeitlichen Verzögerung und vom bisherigen Trinkverlauf.
Der Atemalkohol im Strafverfahren nach § 316 StGB
Außerhalb des § 24a StVG ist die Atemalkoholkonzentration nach herrschender Meinung nicht geeignet, eine bestimmte Blutalkoholkonzentration im Strafverfahren zu belegen. Für den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille taugt sie deshalb nicht. Wer wegen § 316 StGB verfolgt wird, obwohl nur ein Atemalkoholwert vorliegt, hat einen durchgreifenden Einwand.
Davon zu trennen ist die Verwertung als Anknüpfungstatsache. Der Wert kann den Anfangsverdacht begründen, der die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a StPO trägt. Er kann auch im Rahmen der Beweiswürdigung zur relativen Fahruntüchtigkeit herangezogen werden, ersetzt dort aber nicht die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen.
Ein Fall aus der Praxis
Eine Mandantin wurde abends an einer Kontrollstelle angehalten. Das Gerät wies einen Mittelwert von 0,26 mg/l aus. Der Bußgeldbescheid setzte die Regelgeldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot fest. Die Akteneinsicht ergab, dass zwischen dem im Protokoll vermerkten Trinkende und der ersten Messung nur siebzehn Minuten lagen.
Darauf wurde abgestellt. Ein Ausgleich durch einen Sicherheitsabschlag kam nicht in Betracht, weil der Grenzwert nur um vier Prozent überschritten war und jeder Abschlag zur Unterschreitung geführt hätte. Das Gericht hat die Messung nicht verwertet. Eine Blutprobe war nicht entnommen worden, weil der Atemalkoholwert als ausreichend angesehen worden war. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Muss ich in den Atemalkoholtest pusten?
Nein. Die Mitwirkung an der Messung kann nicht erzwungen werden, und darüber ist nach den Verwaltungsvorschriften zu belehren. Die Verweigerung verhindert den Nachweis allerdings nicht, sondern führt zur Entnahme einer Blutprobe, die nach § 46 Abs. 4 OWiG auch im Bußgeldverfahren zulässig ist und nicht von der Zustimmung des Betroffenen abhängt.
Wird der Atemalkoholwert in Promille umgerechnet?
Nein. Beide Werte stehen in § 24a Abs. 1 StVG selbständig nebeneinander. Der Gesetzgeber hat sie allerdings einander zugeordnet: 0,25 mg/l entsprechen 0,5 Promille, 0,4 mg/l entsprechen 0,8 Promille und 0,55 mg/l entsprechen 1,1 Promille. Eine Umrechnung im Einzelfall findet nicht statt, und eine Rückrechnung auf die Tatzeit ist bei der Atemalkoholkonzentration derzeit nicht möglich.
Was gilt, wenn die Wartezeit von zwanzig Minuten nicht eingehalten wurde?
Das hängt vom Abstand zum Grenzwert ab. Ist dieser gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten, scheidet ein Ausgleich durch einen Sicherheitsabschlag aus und die Messung ist unverwertbar (OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988). Bei deutlicherer Überschreitung ist ein Ausgleich nicht generell ausgeschlossen und vom Gericht sachverständig zu klären (OLG Celle BA 2020, 111).
Verfälschen Rauchen oder Kaugummi das Ergebnis?
Nach dem Stand der Untersuchungen nicht. Kaugummikauen und Rauchen während der Kontrollzeit beeinflussen das Ergebnis nicht (AG Reutlingen BA 2019, 57). Mundrestalkohol und Alkohol in der Umluft werden von den eingesetzten Geräten erkannt. Der Einwand führt deshalb regelmäßig nicht weiter; der Einwand der nicht eingehaltenen Kontrollzeit dagegen schon.
Wie lange ist die Eichung eines Messgeräts gültig?
Ein halbes Jahr. Die Frist endet nicht taggenau, sondern mit Ablauf des auf die Eichung folgenden sechsten Monats (OLG Dresden NJ 2008, 275). Fehlt die gültige Eichung, ist die Messung nach herrschender Meinung unverwertbar. Das Eichdatum ist deshalb bei jeder Akteneinsicht abzufragen.
Welcher Wert aus dem Protokoll zählt?
Der Mittelwert aus den beiden bereits abgerundeten Einzelwerten mit je drei Dezimalstellen (OLG Bamberg DAR 2007, 92). Ein Wert unterhalb von 0,25 mg/l darf nicht aufgerundet werden (BayObLG DAR 2001, 465). Zusätzlich darf die Variationsbreite zwischen den Einzelwerten bei Mittelwerten bis 0,4 mg/l nicht mehr als 0,04 mg/l betragen (BayObLG NZV 2000, 295).
Genügt der Atemalkohol für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr?
Nein. Für den Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration im Strafverfahren ist die Atemalkoholmessung nach herrschender Meinung nicht geeignet. Die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille lässt sich damit nicht belegen. Der Wert kann aber den Anfangsverdacht begründen und im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit gewürdigt werden.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Die Anforderungen an die Messung des Atemalkohols und die hier genannten Entscheidungen sind bei Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, zu § 24a StVG nachgewiesen; die technischen Vorgaben beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts zur Atemalkoholanalyse und auf DIN VDE 0405-3.
Weiterführend auf dieser Seite: zur strafrechtlichen Grenze von 1,1 Promille der Beitrag zur absoluten Fahruntüchtigkeit, zur erzwingbaren Blutentnahme der Beitrag zur Blutprobe nach § 81a StPO, zur Begutachtung ab 1,6 Promille der Beitrag zur MPU bei 1,6 Promille und zu den berauschenden Mitteln der Beitrag zur Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG.
Kostenlose Ersteinschätzung
Nach einem Bußgeldbescheid läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Vor jeder Einlassung zur Sache ist Akteneinsicht zu nehmen, denn der Vorwurf steht und fällt mit Unterlagen, die dem Betroffenen nicht vorliegen: dem vollständigen Messprotokoll mit beiden Einzelwerten und allen Zeitangaben, dem Eichschein des Geräts und dem Vermerk über den Anlass der Kontrolle.
Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüft diese Unterlagen und sagt Ihnen, ob die Messung des Atemalkohols verwertbar ist, ob ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommt und was gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zu veranlassen ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, die Vertretung erfolgt bundesweit.
Welche Werte in der Begutachtung welche Hypothese auslösen, steht auf der Seite zur Alkoholgefährdung nach Hypothese A 3.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.