Testosteron als Dopingmittel: Polizeibeamter durchsucht einen Spind im Umkleideraum eines Fitnessstudios, im Spind eine Schachtel mit Glasampullen, Blisterstreifen und eine Einwegspritze

Symbolbild, mit KI erstellt.

Testosteron im Strafrecht: wann Besitz, Bestellung und Weitergabe nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar sind

Wer in Deutschland mit Ampullen aus einer Internetbestellung auffällt, bekommt in den ersten Tagen fast immer die falsche Auskunft. Die Ermittlungsakte spricht von Betäubungsmitteln, der Bekannte im Fitnessstudio spricht von einem Graubereich, und beides ist falsch. Die einschlägige Vorschrift steht im Anti-Doping-Gesetz, und sie knüpft an Mengen an, die in Milligramm gerechnet werden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Dopingverfahren, bundesweit. Die Verfahren um anabol-androgene Steroide haben einen eigenen Zuschnitt: Sie werden häufig vom Zoll ausgelöst, sie leben von einer Mengenrechnung, und sie enden erstaunlich oft deshalb mit einer Einstellung, weil die Rechnung nicht trägt. Dieser Beitrag führt durch die Vorschriften und die Zahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Testosteron ist kein Betäubungsmittel. Der Stoff ist in keiner der drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt; die §§ 29 ff. BtMG, § 29a BtMG und § 30a BtMG sind deshalb von vornherein nicht anwendbar.
  • Die Strafbarkeit folgt aus § 4 AntiDopG in Verbindung mit § 2 AntiDopG. Testosteron steht sowohl in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG als auch in der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur, die § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AntiDopG in Bezug nehmen.
  • Erwerb, Besitz und Verbringen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG nur bei einer nicht geringen Menge strafbar, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
  • Die Grenzmenge steht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67), die seit dem 16. März 2023 gilt. Für transdermale oder orale Darreichungsformen beträgt sie 1.500 Milligramm, für alle anderen Darreichungsformen nur 632 Milligramm.
  • Die Grenzmenge gilt für die freie Verbindung. Bei Enantat, Propionat oder Decanoat ist deshalb der Umrechnungsfaktor anzuwenden und nicht die Bruttomenge des Präparats (LG München I BeckRS 2020, 31978 Rn. 217).
  • Eine Addition verschiedenartiger Dopingmittel ist nach Patzak/Fabricius nicht zulässig; wer mehrere Stoffe unterhalb ihrer jeweiligen Grenzmenge besitzt, erfüllt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG nicht.
  • Strafbar ist nur der Umgang zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Dazu gehört der Breiten- und Freizeitsport einschließlich des Bodybuildings (BT-Drs. 18/4898, 23; BGH NStZ 2018, 475), nicht aber die therapeutische Anwendung (LG München I BeckRS 2020, 31978 Rn. 216).
  • Die Qualifikationen des § 4 Abs. 4 AntiDopG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren greifen bei Gewerbsmäßigkeit und bandenmäßigem Handeln nur in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AntiDopG, nicht beim bloßen Erwerb oder Besitz.
  • Neben dem Anti-Doping-Gesetz bleiben die §§ 95, 96 AMG anwendbar; § 81 AMG stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften des AntiDopG unberührt bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Warum Testosteron kein Betäubungsmittel ist

Der erste Satz der Verteidigung ist in diesen Verfahren fast immer eine Abgrenzung. Testosteron steht in keiner der drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG. Es ist damit kein Betäubungsmittel, und das hat eine Reihe von Folgen, die über den Ausgang des Verfahrens mitentscheiden.

Die §§ 29 ff. BtMG sind nicht anwendbar, auch nicht in ihren Qualifikationen. Es gibt kein Verbrechen des Handeltreibens mit nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und kein bewaffnetes Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Es gibt umgekehrt auch keine Therapie anstelle von Strafe nach den §§ 35 ff. BtMG und keine Einstellung nach § 31a BtMG.

Ebenso wenig greift das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Die anabol-androgenen Steroide kommen in der Anlage zum NpSG nicht vor, und das Gesetz ist auf Arzneimittel ausdrücklich nicht anzuwenden. Wer in einer Anklageschrift oder einem Haftbefehl eine Vorschrift des Betäubungsmittelrechts liest, sollte diesen Punkt sofort angreifen, weil sich daran der ganze Strafrahmen entscheidet.

Auf welchen Verbotslisten Testosteron steht

Das Anti-Doping-Gesetz arbeitet mit zwei verschiedenen Stofflisten, und wer sie verwechselt, rechnet an der falschen Stelle. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AntiDopG nehmen die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport in Bezug, also die Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur. Dort steht Testosteron im Abschnitt S 1.1 der anabol-androgenen Steroide, verboten zu allen Zeiten.

Auf dieser Ebene liegen das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern, das Abgeben, das sonstige Inverkehrbringen und das Verschreiben, dazu die Anwendung bei einer anderen Person. Eine Mengenschwelle gibt es hier nicht. Auch die Darreichungsform spielt keine Rolle, und ob der Stoff im Einzelfall tatsächlich gewirkt hat, ist ohne Bedeutung.

§ 2 Abs. 3 AntiDopG nimmt dagegen die Anlage zum Gesetz selbst in Bezug und erfasst nur Erwerb, Besitz und Verbringen, dafür aber nur bei einer nicht geringen Menge. Dort ist Testosteron als eigener Eintrag aufgeführt, daneben 1-Testosteron. Die Vorbemerkung der Anlage erstreckt das Verbot ausdrücklich auf Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate.

Das ist der Grund, weshalb Enantat, Propionat, Decanoat und Undecanoat erfasst sind, obwohl sie in der Anlage namentlich nicht stehen. Die dritte Ebene, § 3 AntiDopG, betrifft das Selbstdoping und gilt nach § 4 Abs. 7 AntiDopG nur für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler des organisierten Sports. Für den Fitnessstudio-Fall ist sie regelmäßig ohne Belang.

Testosteron und die nicht geringe Menge: 1.500 oder 632 Milligramm

Die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz enthält selbst keine Zahlen. Die Grenzmengen stehen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AntiDopG in einer Rechtsverordnung, nämlich in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023, veröffentlicht im BGBl. 2023 I Nr. 67 und in Kraft seit dem 16. März 2023. Für Taten vom 9. Juli 2020 bis einschließlich 15. März 2023 gilt noch die Vorgängerverordnung vom 3. Juli 2020.

Bei Testosteron ist die Grenzmenge nach der Darreichungsform gestaffelt, und diese Staffelung ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Verfahrens:

DarreichungsformNicht geringe Menge
Transdermal (Gel, Pflaster) oder oral1.500 mg
Andere Darreichungsformen, also insbesondere injizierbare Ampullen und Depotspritzen632 mg
1-Testosteron, alle Darreichungsformen1.500 mg

Der Unterschied ist erheblich. Wer Gel benutzt, hat erst bei der mehr als doppelten Menge ein Problem. Wer Ampullen besitzt, erreicht die Schwelle schon bei 632 Milligramm der freien Verbindung. Deshalb wird in diesen Verfahren zuerst festgestellt, in welcher Form der Stoff vorlag, und erst danach gerechnet.

Dass die Werte niedrig liegen, ist dem Gesetzgeber bekannt. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom November 2020 führt die hohe Zahl der Verfahren maßgeblich darauf zurück, dass die Verordnung vergleichsweise niedrige Schwellenwerte festsetzt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik wies 1.115 Fälle für 2017, 1.376 für 2018 und 1.448 für 2019 aus; der Schwerpunkt lag mit 85 Prozent bei Erwerb, Besitz und Verbringen.

Wie HCG und SARMS einzuordnen sind, steht auf den Seiten zu HCG und SARMS.

Die Grenzmengen neben Testosteron

In der Praxis liegt selten nur ein Stoff im Asservat. Die folgenden Werte stammen aus Abschnitt I.1 der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung und sind in Milligramm der freien Verbindung angegeben:

StoffNicht geringe Menge
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron1.500 mg
4-Hydroxytestosteron1.500 mg
Boldenon1.000 mg
Metenolon, parenteral / andere Formen150 mg / 1.500 mg
Nandrolon150 mg
Prasteron (DHEA), parenteral / andere Formen144 mg / 3.000 mg
Clostebol, parenteral / andere Formen80 mg / 900 mg
Metandienon100 mg
Methyltestosteron und Methyl-1-testosteronje 100 mg
Methylnortestosteron100 mg
Dehydrochlormethyltestosteron100 mg
Desoxymethyltestosteron100 mg
Stanozolol, Oxandrolon, Oxymetholonje 100 mg
Gestrinon45 mg
Tibolon225 mg
Clenbuterol5,4 mg
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)540 mg
Andere verwandte Stoffe mit 17alpha-Methyl-Struktur / mit anderen Strukturen100 mg / 3.000 mg

Die Spreizung von 5,4 Milligramm bei Clenbuterol bis 3.000 Milligramm bei Prasteron zeigt, dass eine Schätzung nach Augenmaß in diesen Verfahren nichts taugt. Gerechnet wird Stoff für Stoff und Darreichungsform für Darreichungsform.

Warum die Ampullenmenge nicht die Testosteronmenge ist

Auf dem illegalen Markt wird fast nie die reine Substanz verkauft, sondern ein Ester. Üblich sind Enantat, Propionat, Cypionat, Decanoat und Undecanoat. Der Ester ist ein größeres Molekül; ein Teil seiner Masse besteht aus dem angehängten Säurerest und nicht aus dem Hormon selbst.

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung gibt die nicht geringe Menge ausdrücklich für die freie Verbindung an. Das hat das Landgericht München I in einem ausführlich begründeten Urteil klargestellt (LG München I BeckRS 2020, 31978 Rn. 217). Bei den am Markt gängigen Propionaten, Enantaten und Decanoaten sind deshalb die Umrechnungsfaktoren zu berücksichtigen.

Praktisch heißt das: Aus zwanzig Ampullen mit je 250 Milligramm Enantat werden nicht 5.000 Milligramm Testosteron, sondern ein deutlich geringerer Wert. Wer diese Rechnung nicht aufmacht, verschenkt genau an dieser Stelle die Chance, unter die Schwelle zu kommen. Ich lasse den Wirkstoffanteil in diesen Verfahren regelmäßig gutachterlich bestimmen, statt die Deklaration auf dem Etikett zu glauben.

Dasselbe gilt für die Angabe auf dem Fläschchen überhaupt. Präparate aus dem Untergrundmarkt sind häufig unterdosiert oder enthalten einen anderen Stoff als angegeben. Die Akte enthält dann eine Zahl, die aus einer Werbeaufschrift stammt. Der Wirkstoffgehalt ist aber eine Tatsache, die festgestellt werden muss, nicht eine Behauptung des Verkäufers.

Testosteron und Nandrolon werden nicht zusammengerechnet

Der zweite große Hebel liegt im Additionsverbot. Nach der Neufassung des § 2 Abs. 3 AntiDopG und des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG kommt eine Addition der prozentualen Anteile an der jeweiligen Grenzmenge nach Patzak/Fabricius nicht in Betracht. Für das Betäubungsmittelrecht hatte der Bundesgerichtshof das anders entschieden (BGH NStZ 2003, 434), und auch § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG in der alten Fassung ordnete eine Addition an.

Wer also neunzig Prozent der Grenzmenge Testosteron und daneben achtzig Prozent der Grenzmenge Nandrolon besitzt, erreicht nach dieser Auffassung bei keinem der beiden Stoffe die nicht geringe Menge und ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG nicht strafbar. Eine Gegenauffassung in der Literatur hält die Addition für zulässig; sie ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht bestätigt.

Der Streit ist für die Verteidigung deshalb bedeutsam, weil ein Strafgericht eine belastende Analogie nicht bilden darf. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass der Gesetzgeber die Addition anordnet, wenn er sie will. In der Verordnung und im Gesetz steht sie nicht. Dieses Argument gehört in jede Stellungnahme, bevor Anklage erhoben wird.

Testosteron im Breitensport: was Bodybuilding damit zu tun hat

Alle drei Verbotsebenen setzen voraus, dass der Umgang zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgt. Diese Zwecksetzung ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, und sie ist der Punkt, an dem viele Verfahren in Wahrheit entschieden werden.

Der Begriff des Sports wird dabei weit verstanden. Erfasst ist nicht nur der Leistungs- und Wettkampfsport, sondern auch der Freizeit- und Breitensport (LG München I BeckRS 2020, 31978; BGH NStZ 2018, 475). Dazu gehört ausdrücklich die angestrebte Steigerung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit Bodybuilding (BT-Drs. 18/4898, 23). Auch der Besitz zum Eigendoping genügt (BGH NStZ 2018, 475).

Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist geklärt. Der Bundesgerichtshof hat § 4 Abs. 1 AntiDopG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (BGH NStZ-RR 2019, 86; 2019, 155). Ein Einwand gegen die Strafbarkeit des Eigendopings als solche führt deshalb nicht weiter. Der Angriff muss an der Menge, am Zweck oder an der Zurechnung ansetzen.

Testosteron als Medikament: der therapeutische Zweck

Testosteron ist seit 1935 ein Arzneimittel; er wurde damals als Testosteronenantat zur Behandlung von Hormonmangel zugelassen. Hypogonadismus, Zustände nach Hodenentfernung und altersbedingter Mangel sind anerkannte Indikationen. Wird Testosteron zu solchen Zwecken erworben, besessen oder nach Deutschland verbracht, fehlt die dopingbezogene Zwecksetzung.

Die Folge ist deutlich: Die Zulässigkeit ist dann nicht nach dem Anti-Doping-Gesetz zu beurteilen, sondern allenfalls nach dem Arzneimittelgesetz (BT-Drs. 18/4898, 25). Das Landgericht München I hat die therapeutische Verwendung ausdrücklich als unproblematisch bezeichnet (BeckRS 2020, 31978 Rn. 216).

In der Praxis trägt dieser Ansatz, wenn er belegt ist. Dazu gehören ein Laborbefund zum Hormonstatus, eine ärztliche Dokumentation, eine Verschreibung und der Nachweis, dass die Bestellmenge zum therapeutischen Bedarf passt. Eine Menge, die den Jahresbedarf eines Patienten um das Zehnfache übersteigt, spricht gegen die behauptete Indikation; eine Ampulle im Nachttisch neben einem Arztbrief spricht dafür.

Zugleich ist Vorsicht geboten. Der Hinweis auf eine Eigenbehandlung ohne ärztliche Begleitung verschiebt das Verfahren nur in das Arzneimittelrecht, er beendet es nicht. Diese Einlassung sollte deshalb nie ohne vorherige Akteneinsicht abgegeben werden.

Testosteron, Zoll und die abgefangene Postsendung

Der häufigste Beginn eines solchen Verfahrens ist eine Sendung, die bei der Einfuhrkontrolle hängen bleibt. Das Verbringen im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG ist mit der Einfuhr im Sinne des Betäubungsmittelrechts begriffsgleich, und das Verbot ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dafür geschaffen, eine Sicherstellung bereits an der Grenze zu ermöglichen (BT-Drs. 18/4898, 25).

Für die Verteidigung ist eine im Kommentar nachgewiesene Gegenauffassung wichtig: Bei Bestellungen über das Internet fehlt es dem Besteller an einer eigenen Verfügungsmacht über den Transport, sodass ein eigenhändiges Verbringen zweifelhaft ist (Müggenborg NJW 2022, 1279). Ob das Gericht dem folgt, ist offen; vorgetragen werden muss es.

Beim Besitz ist die Rechtsprechung dagegen streng. Es genügen Abhol- oder Empfangsscheine zur Vorlage bei einer Spedition oder einer Zollbehörde sowie Schlüssel für Schließfächer, wenn sie die tatsächliche Verfügungsgewalt eröffnen. Umgekehrt begründet die bloße Übergabe eines Schlüssels nicht ohne weiteres Fremdbesitz (BGH BeckRS 2010, 15785). Der Besitzbegriff folgt im Übrigen den Maßstäben des Betäubungsmittelrechts (BGH NStZ-RR 2008, 54).

Beachtlich ist auch § 39 Abs. 4a PostG. Beschäftigte von Postdienstleistern sind verpflichtet, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Anti-Doping-Gesetz vorliegen. Die Sendung erreicht die Ermittlungsbehörde damit nicht zufällig, sondern auf einem vorgezeichneten Weg.

Gewerbsmäßiger Handel mit Testosteron und die Grenze von 50.000 Euro

Die Qualifikationen des § 4 Abs. 4 AntiDopG sind zu Verbrechen heraufgestuft und sehen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen gilt nach § 4 Abs. 5 AntiDopG ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Fahrlässiges Handeln wird nach § 4 Abs. 6 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, und der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.

Der erste Qualifikationsgrund ist das Erlangen von Vermögensvorteilen großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz. Nach der zum Arzneimittelstrafrecht entwickelten Rechtsprechung dürfte ein Vorteil jedenfalls dann nicht von großem Ausmaß sein, wenn er die Wertgrenze von 50.000 Euro nicht erreicht (BGH NStZ 2004, 155 = NJW 2004, 169). Zuvor war die Grenze offengelassen worden (BGH NStZ-RR 2002, 50 = NJW 2001, 2485 = StV 2002, 144).

Der Vorteil muss tatsächlich beim Täter oder einem anderen angekommen sein (BGH NStZ-RR 2007, 269 = wistra 2007, 306). Grober Eigennutz setzt ein Gewinnstreben voraus, das deutlich über dem noch vertretbaren kaufmännischen Maß liegt, ohne schon Gewinnsucht sein zu müssen (BGH wistra 1991, 106).

Entscheidend ist die Begrenzung der zweiten Gruppe. Gewerbsmäßigkeit und bandenmäßiges Handeln qualifizieren nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG nur die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2, also Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden. Der gewerbsmäßige Erwerb oder Besitz nach Nr. 3 ist keine Qualifikation. Im Übrigen gelten die zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG entwickelten Grundsätze.

Weitere Qualifikationen betreffen die Abgabe an eine Person unter achtzehn Jahren und die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (BGH NStZ-RR 2007, 304 = StV 2007, 635). Zu beachten ist schließlich, dass der Gesetzgeber den Besitz in nicht geringer Menge selbst als Indiz für die Möglichkeit der Weitergabe betrachtet (BT-Drs. 16/5526, 9). Aus einem Besitzvorwurf wird deshalb schnell ein Handelsvorwurf, wenn Verpackungseinheiten, Waagen oder Nachrichten hinzukommen.

Testosteron und das Arzneimittelgesetz

Das Anti-Doping-Gesetz verdrängt das Arzneimittelrecht nicht. § 81 AMG bestimmt ausdrücklich, dass die Vorschriften des AntiDopG unberührt bleiben. Patzak/Fabricius leiten daraus, abweichend von der Entwurfsbegründung, eine idealkonkurrierende Rechtsanwendung nach § 52 StGB ab und nennen das Ergebnis selbst unglücklich.

Tateinheit kommt insbesondere mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Betracht, also dem Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel. Für die verbotenen anabolen Stoffe, zu denen der Kommentar Metandienon, Oxymetholon, Stanozolol und Testosteron zählt, nimmt er den wissenschaftlich begründeten Verdacht schädlicher Wirkungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch an. Für Metandienon ist das durch die Rechtsprechung bestätigt (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663).

Dabei ist zu trennen: Ein Dopingmittel ist nicht begriffsnotwendig ein bedenkliches Arzneimittel. Die Bedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG ist eine eigene Feststellung und keine Folge der Aufnahme in eine Verbotsliste. Handelt es sich um ein Fertigarzneimittel ohne Zulassung, kann zudem § 96 Nr. 5 AMG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AMG verwirklicht sein.

Hinzu tritt das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG für in Deutschland nicht zugelassene Präparate, strafbewehrt für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten durch § 96 Nr. 4 AMG. Maßgeblich ist, ob die Menge dem üblichen persönlichen Bedarf entspricht, gemessen an Aufenthaltsdauer und Krankheitsbeschwerden (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 6a AMG). Für den Bezug über eine ausländische Apotheke mit Botendienst hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß verneint (BGH BeckRS 2012, 13392 = MedR 2012, 800, Europa-Apotheke Budapest).

Strafzumessung und Einziehung von Testosteron

Wie im Betäubungsmittelrecht kommt dem Wirkstoffgehalt strafzumessungsrechtlich regelmäßig bestimmende Bedeutung im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu (BGH NJW 2017, 2776). Zugleich darf die Überschreitung der Grenzmenge wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht schon für sich strafschärfend wirken; jenseits eines Bagatellbereichs ist das Maß der Überschreitung aber besonders zu erörtern.

Bei der Einziehung ist eine Grenze wichtig, die in der Praxis häufig überschritten wird. Dopingmittel können nach § 5 AntiDopG als Tatobjekte eingezogen werden. Soweit aber Mittel sichergestellt wurden, die nicht Gegenstand der angeklagten und festgestellten Tat sind, kommt ihre Einziehung nicht in Betracht (BGH NStZ 2002, 438, 439 = NJW 2002, 1810 = StV 2002, 257). Erlöse sind nicht nach § 5 AntiDopG abzuschöpfen, sondern nach den §§ 73 ff. StGB.

Auf der Schuldebene kann die Substanz selbst eine Rolle spielen. Bei hohen Dosierungen sind als psychotrope Wirkungen Gefühlsschwankungen und eine erhöhte Gewaltbereitschaft bekannt. Das Landgericht Freiburg hat bei täglicher Einnahme der fünfzigfachen therapeutischen Dosis eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen (LG Freiburg NStZ-RR 1998, 138 = NJW 1998, 2756).

Als Nebenfolge kommt ein Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht, vor allem bei Trainern und Mannschaftsärzten. Berufliche Auswirkungen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigen (BGHSt 35, 148 = NStZ 1988, 494), insbesondere der Widerruf einer Approbation oder Betriebserlaubnis (BGH StV 1991, 157); ohne existenzielle Auswirkungen bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung (BGH NStZ 1996, 539). Für Beamte kann das Handeltreiben mit Anabolika disziplinarrechtlich geahndet werden (BVerwG NVwZ 1999, 881). Strafschärfend wirkt die frei zugängliche Aufbewahrung, wenn minderjährige Kinder Zugriff haben (AG Bitburg NStZ 2008, 472).

Testosteron und die Fahrerlaubnis

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den einschlägigen Kommentaren zum Fahrerlaubnisrecht sind anabole Steroide kein Thema; Rechtsprechung zu Anabolikakonsum und Fahreignung ist mir nicht bekannt.

Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes voraus. Da Testosteron kein Betäubungsmittel ist, greift dieser Tatbestand nicht. Nummer 9.6 der Anlage 4 betrifft Arzneimittel, verlangt aber eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall.

Auch § 69 StGB führt nicht weiter, weil eine Dopingstraftat regelmäßig keine Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Wer dennoch eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens erhält, sollte die Anordnung prüfen lassen, statt sie zu befolgen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Rechtsgrundlage benennen, und sie muss tragfähige Tatsachen vortragen.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant, dreißig Jahre alt, bestellte bei einem ausländischen Anbieter dreißig Ampullen Enantat zu je 250 Milligramm und zwanzig Tabletten eines weiteren Steroids. Der Zoll fing die Sendung ab, die Wohnung wurde durchsucht, in der Anzeige stand ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft rechnete 7.500 Milligramm und nahm eine deutliche Überschreitung an.

Drei Punkte änderten den Ausgang. Erstens war die Vorschrift falsch; anwendbar war allein § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG. Zweitens war nicht die Bruttomenge des Esters maßgeblich, sondern der Anteil der freien Verbindung. Drittens durften die Tabletten nicht hinzugerechnet werden, weil eine Addition verschiedener Stoffe nicht zulässig ist.

Nach der Stellungnahme ließ die Staatsanwaltschaft den Wirkstoffgehalt bestimmen. Die Zahl lag erheblich unter der angenommenen. Das Verfahren wegen des Anti-Doping-Gesetzes wurde eingestellt; es blieb ein Verfahren nach dem Arzneimittelgesetz, das gegen eine Geldbuße endete. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Fragen aus der Beratung

Ist der Besitz einer Ampulle Testosteron strafbar?

Nein, solange die nicht geringe Menge nicht erreicht ist. Bei injizierbaren Darreichungsformen liegt die Schwelle bei 632 Milligramm der freien Verbindung. Eine einzelne Ampulle mit 250 Milligramm Enantat bleibt deutlich darunter. Daneben kann aber das Arzneimittelgesetz eingreifen, insbesondere wenn das Präparat in Deutschland nicht zugelassen ist.

Zählt das Gewicht der Flüssigkeit oder der Wirkstoff?

Maßgeblich ist der Wirkstoff, und zwar als freie Verbindung. Nicht das Volumen der Ampulle, nicht das Gewicht der Verpackung und auch nicht die Bruttomenge des Esters. Das Landgericht München I hat das für die Dopingmittel-Mengen-Verordnung ausdrücklich festgestellt (BeckRS 2020, 31978 Rn. 217).

Ich habe ein Rezept. Hilft das?

Ja, eine ärztliche Verschreibung ist der stärkste Einwand, den es in diesen Verfahren gibt. Sie spricht gegen die Zwecksetzung Doping im Sport und verweist das Geschehen in das Arzneimittelrecht. Wichtig ist, dass Bestellmenge und Indikation zusammenpassen; eine Verschreibung über eine Monatsdosis trägt keinen Jahresvorrat.

Darf man Testosteron und andere Stoffe zusammenrechnen?

Nach Patzak/Fabricius nicht. Jeder Stoff wird an seiner eigenen Grenzmenge gemessen. Eine Addition der prozentualen Anteile sieht die Verordnung nicht vor, und eine belastende Analogie ist dem Strafgericht wegen Art. 103 Abs. 2 GG verwehrt. Eine Gegenauffassung in der Literatur hält die Addition für möglich.

Bin ich Spitzensportler im Sinne des Gesetzes?

Fast sicher nicht. Das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG und der Erwerb nach § 4 Abs. 2 AntiDopG gelten nur für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler des organisierten Sports, also für Angehörige eines Testpools oder vergleichbar eingebundene Athleten. Für den Fitnessstudio-Fall bleibt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG.

Kann ich mit einer Einstellung rechnen?

Das hängt von der Menge, der Vorbelastung und der Beweislage ab. Bei Ersttätern ohne Verkaufsindizien und ohne große Überschreitung ist eine Einstellung nach § 153a StPO oder bei fehlendem Nachweis nach § 170 Abs. 2 StPO ein realistisches Ziel. Eine Zusage dazu gibt es vor der Akteneinsicht nicht.

Was wird mit den sichergestellten Mitteln?

Sie können als Tatobjekte nach § 5 AntiDopG eingezogen werden, aber nur, soweit sie Gegenstand der angeklagten und festgestellten Tat sind. Darüber hinaus sichergestellte Mittel sind freizugeben (BGH NStZ 2002, 438, 439). Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen und lohnt die Nachfrage.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 4 AntiDopG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Maßgebliche Vorschriften: § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AntiDopG, § 3 AntiDopG, § 4 AntiDopG, § 5 AntiDopG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AntiDopG, Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG, Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67), Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005, §§ 5, 21, 73, 81, 95, 96 AMG, § 1 Abs. 1 BtMG, § 30 BtMG, §§ 46, 52, 70, 73 ff. StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 39 Abs. 4a PostG, Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung zum Anti-Doping-Gesetz: BGH NStZ 2018, 475; BGH NStZ-RR 2019, 86; BGH NStZ-RR 2019, 155; BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH BeckRS 2010, 15785; BGHSt 25, 290 = NJW 1974, 959; BGH NJW 2017, 2776; LG München I BeckRS 2020, 31978. Zu den Qualifikationen: BGH NStZ 2004, 155 = NJW 2004, 169; BGH NStZ-RR 2002, 50 = NJW 2001, 2485 = StV 2002, 144; BGH NStZ-RR 2007, 269 = wistra 2007, 306; BGH wistra 1991, 106; BGH NStZ-RR 2007, 304 = StV 2007, 635.

Zur Einziehung: BGH NStZ 2002, 438 (439) = NJW 2002, 1810 = StV 2002, 257. Zum Arzneimittelrecht: BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663; BGH BeckRS 2012, 13392 = MedR 2012, 800. Zur Schuldfähigkeit: LG Freiburg NStZ-RR 1998, 138 = NJW 1998, 2756. Zu beruflichen Folgen: BGHSt 35, 148 = NStZ 1988, 494; BGH StV 1991, 157; BGH NStZ 1996, 539; BVerwG NVwZ 1999, 881. Zur Aufbewahrung: AG Bitburg NStZ 2008, 472. Amtliche Materialien: BT-Drs. 18/4898; BT-Drs. 16/5526; Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom November 2020.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer eine Mitteilung des Zolls, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss wegen anabol-androgener Steroide erhält, sollte vor jeder Äußerung die Akte kennen. In diesen Verfahren entscheidet eine Rechnung, und die Rechnung lässt sich nur führen, wenn Darreichungsform, Esteranteil und Wirkstoffgehalt feststehen. Eine Einlassung, die vor der Akteneinsicht abgegeben wird, nimmt diesen Weg oft von selbst ab.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Doping-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelverfahren. Eine erste Einschätzung zur Sache ist kostenlos.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen