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Sperrfrist nach § 69a StGB: wann das Gericht sie aufhebt und wann nicht
Wer im Urteil die Fahrerlaubnis verliert, verliert sie nicht für eine bestimmte Zeit, sondern endgültig. Was befristet ist, ist allein die Sperrfrist: der Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB liegt sie zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, und sie kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Verkehrs- und Betäubungsmittelverfahren. Die Sperrfrist ist der Teil des Urteils, der im Alltag am meisten schmerzt und über den am wenigsten gestritten wird. Dabei lohnt der Streit doppelt: vor dem Urteil bei der Bemessung und nach dem Urteil über § 69a Abs. 7 StGB.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Sperrfrist ist nach § 69a StGB zwingende Folge der strafgerichtlichen Entziehung und beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; auf Lebenszeit nur, wenn die gesetzliche Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht.
- Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, wird nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet, die sogenannte isolierte Sperre.
- Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist (§ 69a Abs. 3 StGB).
- War der Führerschein vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, darf aber drei Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB).
- Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; eingerechnet wird die vorläufige Entziehung nur, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist (§ 69a Abs. 5 StGB).
- Durch Strafbefehl ist die Entziehung nur mit einer Sperre bis zu zwei Jahren zulässig (§ 407 Abs. 2 StPO).
- § 69a Abs. 7 StGB ermöglicht nur die Aufhebung, nicht die Verkürzung der Sperrfrist, und sie setzt neue Tatsachen voraus (LG Fulda SVR 2018, 115).
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde darf das Gericht auch bei entsprechender örtlicher Übung nicht verlangen (LG Offenburg BA 2016, 55).
- Bei einer Betäubungsmittelstraftat ohne Fahrt fehlt der Verkehrsbezug des § 69 StGB; dann gibt es keine Sperrfrist, aber auch keinen Vorrang des Strafverfahrens, und die Fahrerlaubnisbehörde wird sofort tätig.
Inhaltsverzeichnis
- Der Rahmen der Sperrfrist
- Die isolierte Sperrfrist ohne Fahrerlaubnis
- Mindestmaß, Vorsperre und Anrechnung
- Wann die Sperrfrist beginnt
- Vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB
- Was eine Verkehrstherapie für die Sperrfrist bringt
- Die Sperrfrist schon vor dem Urteil verkürzen
- Betäubungsmittel ohne Fahrt: keine Sperrfrist, aber die Behörde
- Nach der Sperrfrist entscheidet die Behörde neu
- Register und Tilgung
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Beratung
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Rahmen der Sperrfrist
§ 69a StGB sieht die Sperre zwingend als Folge der Entziehung nach § 69 StGB vor, und zwar entweder für sechs Monate bis zu fünf Jahren oder, nur wenn die gesetzliche Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, auf Lebenszeit. Das Gericht hat dabei kein Ermessen, ob es eine Sperrfrist anordnet, sondern nur, wie lang sie ausfällt.
Während der Sperre darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen; eine dennoch rechtswidrig erteilte muss sie ohne Fahrtauglichkeitsprüfung wieder entziehen (OVG Bremen DAR 1975, 307). Die Sperrfrist wirkt also nicht nur gegen den Betroffenen, sondern auch gegen die Behörde.
Revisionsrechtlich ist die Bemessung der Sperrfrist nur auf Ermessensfehler nachprüfbar (OLG Hamm VRS 50, 274). Eine gesonderte Anfechtung ist bei Trennbarkeit zulässig (BGH VRS 21, 262; OLG Karlsruhe VRS 48, 425), und das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO hindert eine Verlängerung der Sperre im Rechtsmittelverfahren (BGHSt 5, 178; OLG Stuttgart NJW 1967, 2071).
Ein Punkt, der in Verständigungsgesprächen regelmäßig falsch behandelt wird: Die Länge der Sperrfrist ist nach § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung. Wer sie dort vereinbart, vereinbart etwas, das nicht vereinbart werden darf.
Die isolierte Sperrfrist ohne Fahrerlaubnis
Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Diese isolierte Sperre bildet dann die eigentliche Maßregel (OLG Zweibrücken VRS 64, 444) und darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen (BGH NStZ 2004, 617). Neben einer isolierten Sperre ist die Einziehung des Führerscheins nicht vorgesehen (BayObLG VM 1976, 68).
Zwei Besonderheiten sind wichtig. Bei der isolierten Sperre sind die Anrechnungsvorschriften des § 69a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StGB nicht anwendbar, weil es keinen vorläufig entzogenen Führerschein gibt. Und hat ein Gericht versehentlich nur die Sperre, nicht die Entziehung ausgesprochen, bleibt die Sperre bestehen, die Fahrerlaubnis besteht aber fort (OLG Köln NJW 2010, 2817).
Mindestmaß, Vorsperre und Anrechnung
| Konstellation | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Regelrahmen der Sperrfrist | 6 Monate bis 5 Jahre | § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB |
| Sperre für immer | unbefristet | § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB, nur bei Unzulänglichkeit der Höchstfrist |
| Vorsperre innerhalb der letzten drei Jahre | Mindestmaß 1 Jahr | § 69a Abs. 3 StGB |
| Vorläufige Entziehung angerechnet | absolute Untergrenze 3 Monate | § 69a Abs. 4 StGB |
| Entziehung durch Strafbefehl | höchstens 2 Jahre | § 407 Abs. 2 StPO |
| Vorzeitige Aufhebung frühestens | nach 3 Monaten, in Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr | § 69a Abs. 7 Satz 2 StGB |
Der Verwahrung des Führerscheins stehen nach § 69a Abs. 6 StGB die Sicherstellung und die Beschlagnahme nach § 94 StPO gleich. Wichtig ist, was Abs. 4 und Abs. 6 nicht sind: Anrechnungsvorschriften im technischen Sinn. Sie verkürzen das Mindestmaß, nicht die verhängte Sperrfrist.
Eine lebenslange Sperre setzt eine Prognose voraus, die über fünf Jahre hinausreicht. Sie ist die Ausnahme und muss im Urteil getragen werden; die Formel, der Täter sei besonders gefährlich, genügt nicht.
Wann die Sperrfrist beginnt
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist. Das ist eine Stolperstelle, die Mandanten regelmäßig überrascht: Die Monate zwischen Führerscheinbeschlagnahme und Hauptverhandlung zählen für die Sperrfrist nicht mit, sie verkürzen nur das Mindestmaß.
Eine fehlerhafte Tenorierung schadet dabei nicht unbegrenzt. Steht im Urteil „ab Rechtskraft“ ohne Berücksichtigung der Einrechnung nach Absatz 5 Satz 2, ist die Fahrerlaubnisbehörde daran nicht gebunden (VG Köln zfs 1984, 382). Wer in einem solchen Fall bei der Behörde vorsprechen muss, sollte diese Entscheidung kennen.
Vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB
Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat.
Der erste und wichtigste Satz dazu lautet: Absatz 7 ermöglicht nur die Aufhebung, nicht die Verkürzung der Sperrfrist (LG Fulda SVR 2018, 115). Ein Antrag, die Sperrfrist um vier Monate zu kürzen, ist deshalb schon in der Form falsch. Richtig ist der Antrag auf Aufhebung, gestellt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eignung wiedergewonnen ist.
Voraussetzung sind neue Tatsachen einschließlich neuer Ermittlungen, etwa eines Gutachtens, die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung eine wiedergewonnene Eignung annehmen lassen (OLG Jena VRS 108, 360; KG VM 2004, 67; OLG Hamburg VRS 107, 30; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477; OLG München NJW 1981, 2424; LG Hof NZV 2001, 92). Eine bloße nochmalige Gesamtwürdigung ohne neue Tatsachen genügt nicht; das ist ganz herrschende Meinung.
Was keine neue Tatsache ist, lässt sich klar benennen. Eine Änderung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 69 StGB im Sinne einer abweichenden Bewertung unveränderter Tatsachen ist keine neue Tatsache (OLG Hamburg VRS 107, 30; AG Rostock DAR 2005, 169). Private oder berufliche Belange, die bei der Entscheidung bereits vorhersehbar waren, zählen nicht (LG Koblenz NZV 2008, 103). Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft rechtfertigt die Aufhebung allein nicht (OLG Hamburg VRS 107, 30; OLG Hamm NZV 2007, 250). Und generalpräventive Gesichtspunkte dürfen bei der Sperrfrist keine Rolle spielen.
Was eine neue Tatsache sein kann: bei einem Trunkenheitstäter unter Umständen eine mehrjährige Abstinenz (OLG Hamm BA 2001, 381). Selbst eine Sperre auf Lebenszeit ist aufhebbar (OLG Karlsruhe VRS 101, 430; OLG Celle BA 2009, 101), dort genügt bloßer Zeitablauf aber nicht, weil die lebenslange Sperre sonst im Ergebnis eine zeitige wäre (OLG München NJW 1981, 2424; AG Bochum DAR 2011, 97).
Drei weitere Punkte zur Reichweite: Die Aufhebung betrifft nur die Sperre, nicht die Entziehung. Eine Vorausentscheidung für einen erst Monate später eintretenden Zeitpunkt ist nicht möglich, weil die Eignungsbeurteilung nur für den aktuellen Zeitpunkt getroffen werden kann (LG Ellwangen BA 2002, 223). Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, im Jugendstrafrecht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Abs. 1 JGG.
Was eine Verkehrstherapie für die Sperrfrist bringt
Anerkannt als neue Tatsache sind die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder Aufbauseminar (OLG Düsseldorf VRS 66, 347; LG Kleve DAR 2004, 470; LG Dresden DAR 2002, 280; LG Leipzig NZV 2010, 105) und eine auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage beruhende Verkehrstherapie (LG Potsdam zfs 2005, 100; LG Köln DAR 2005, 702; LG Münster zfs 2005, 623; LG Berlin DAR 2010, 712; LG Görlitz NZV 2019, 268). Nicht anerkannt ist eine abgeschlossene Therapie, die schon bei Erlass des Urteils bekannt war (KG NZV 2005, 162).
Die Grenzen sind ebenso deutlich. Ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat reicht nicht hin (LG Fulda SVR 2018, 115). Bei einem bereits sechsmal wegen trunkenheitsbedingter Verkehrsvergehen Verurteilten mit langjährigem Alkoholproblem genügt die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe nicht (KG NZV 2005, 162). Das Gericht darf den Nachweis tatsächlicher und nachhaltiger Bewältigung über einen längeren Zeitraum fordern, ohne dass darin Willkür liegt (BVerfG DAR 2007, 80).
Zwei Punkte sprechen dagegen für den Antragsteller. Die Anerkennung des Kursleiters nach § 36 Abs. 6 FeV ist nicht zu verlangen. Und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde darf auch bei bisheriger unbestrittener Übung im Gerichtsbezirk nicht verlangt werden (LG Offenburg BA 2016, 55; ebenso AG Kehl NZV 2016, 245). Wer auf eine solche Übung trifft, sollte sie nicht erfüllen, sondern angreifen.
Dass der Gesetzgeber die Therapie wollte, zeigt die Entstehungsgeschichte: Um die Bereitschaft zur Teilnahme an Aufbauseminaren zu fördern, hat er die Mindestfrist des Absatzes 7 Satz 2 von sechs auf drei Monate gesenkt (BT-Drs. 13/6914, 93). Nach Untersuchungen von Birnbaum und Biehl lag die Rückfallquote von Teilnehmern eines Nachschulungskurses trotz verkürzter Sperrfrist deutlich unter derjenigen Nicht-Nachgeschulter (NZV 2002, 164).
Die Sperrfrist schon vor dem Urteil verkürzen
Der zweite Hebel wird häufiger verschenkt als der erste. Therapeutische Maßnahmen werden vor allem bei der Bemessung der Sperrfrist, im Nachverfahren nach § 69a Abs. 7 StGB und im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde bedeutsam. Seit OLG Köln VRS 59, 25 ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Teilnahme an verkehrstherapeutischen Maßnahmen schon bei der Frage der Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB zu prüfen ist.
Die Kursteilnahme allein genügt dafür nie. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, etwa ein günstiges Persönlichkeitsbild, Ersttäterschaft, eine vergleichsweise niedrige Blutalkoholkonzentration, ein langer Zeitablauf oder eine längere vorläufige Entziehung (OLG Köln VRS 59, 25; OLG Hamm BA 2016, 477; OLG Karlsruhe NZV 2004, 537). Nach § 70 FeV akkreditierte Einrichtungen genießen dabei höheren Rang als gewerbsmäßig betriebene Kurse nicht anerkannter Veranstalter (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
Drei Grenzen sind zu kennen. Die bloße Aussage, der Betroffene habe mit Erfolg an einem Kurs teilgenommen, genügt im Strafverfahren nicht (OLG Koblenz VRS 66, 40; OLG Köln DAR 2020, 643). Die bloße Teilnahme an Beratungsgesprächen bei Drogenhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen genügt per se nicht. Und einen Anspruch auf Verlegung der Hauptverhandlung bis zum Abschluss einer Therapie gibt es nicht (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
Eine Besonderheit, die im Strafverfahren oft übersehen wird: Für die Erholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Sinne des § 11 Abs. 3 FeV fehlt im Strafverfahren die Rechtsgrundlage; sie ist allein der Fahrerlaubnisbehörde vorbehalten. Wer dem Gericht ein solches Gutachten anbietet, bietet etwas an, das das Gericht nicht anordnen könnte. Außerdem ist die in den Begutachtungsleitlinien vorgesehene Mindestfrist von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr der Verhaltensänderung zu beachten; liegt sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht hinter dem Betroffenen, trägt die Maßnahme nicht.
Betäubungsmittel ohne Fahrt: keine Sperrfrist, aber die Behörde
§ 69 StGB setzt eine Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Eine verkehrsunspezifische Gefährlichkeit genügt nicht (BGH NJW 2005, 1957). Maßstab ist, ob die Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Bereitschaft ergibt, als Kraftfahrer die Sicherheit des Straßenverkehrs kriminellen Zielen unterzuordnen.
Für Betäubungsmittelverfahren hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27. April 2005 klargestellt, dass die Maßregel nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern nur der Sicherheit des Straßenverkehrs dient (BGHSt 50, 93 = NStZ 2005, 503). Seither ist die Entziehung bei nicht verkehrsspezifischen Betäubungsmitteldelikten eher die Ausnahme.
Konkret trägt die Entziehung und damit die Sperrfrist nicht: bei bloßer Nutzung eines Fahrzeugs zur Suche nach Lieferanten oder Käufern, in Kurierfällen, solange kein verkehrswidriges Verhalten vorliegt (BGH NStZ 2015, 580), bei Mitnahme von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum (LG Gießen BA 2013, 308), bei bloßem Besitz, und auch dann nicht, wenn ein präpariertes Versteck eingebaut war (BGH BeckRS 2005, 10579). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Transporteure zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien, gibt es nicht (BGH NStZ 2003, 311). Steht der Fahrer während einer ansonsten unauffälligen Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss, liegt nur die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vor und damit keine Tat im Sinne des § 69 StGB.
Anerkannt ist die Zusammenhangstat dagegen beim Verkauf von Rauschgift aus einem Taxi durch den Fahrer (BGH NZV 2002, 574) und beim Transport zum illegalen Verkauf (BGH NJW 2005, 1957). Bei einem Beifahrer sind besonders gewichtige Argumente zu fordern (BGH NStZ-RR 2004, 57).
Die Kehrseite ist unangenehm und wird in der Beratung zu selten gesagt. Wurde die Straftat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen, etwa bei Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 3 StVG nicht anwendbar (OVG Berlin NJW 2016, 3385; OVG Koblenz VRS 133, 42). Die Sperrwirkung zugunsten des Strafverfahrens entfällt damit, und die Fahrerlaubnisbehörde kann sofort und parallel tätig werden. Sie arbeitet auf weit breiterer Grundlage als der Strafrichter.
Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV genügt der widerrechtliche Besitz, und ein über den Besitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich (VGH München NJW 2021, 3408). Wie dieses Verfahren abläuft, steht auf den Seiten zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur MPU-Anordnung.
Nach der Sperrfrist entscheidet die Behörde neu
Nach Ablauf der Sperrfrist entscheidet allein die Verwaltungsbehörde auf Antrag über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, im Prinzip frei, weil ihre Prüfung meist umfassender ist als die vorherige gerichtliche nach § 69 StGB (BVerwGE 17, 347; BVerwG NJW 1968, 147). Eine erneute Eignungsüberprüfung nach Ablauf oder nach vorzeitiger Abkürzung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Daraus folgt der Satz, der jedem Mandanten vor dem Antrag nach Absatz 7 gesagt werden muss: Nach geltendem Recht dürfte die Behörde nicht verpflichtet sein, nach vorzeitiger Aufhebung der Sperre die Fahrerlaubnis neu zu erteilen (VGH Kassel NJW 1965, 125). Die Aufhebung der Sperrfrist ist also die Eintrittskarte in das Verwaltungsverfahren, nicht der Führerschein. Strafgerichtliche Sperrfristverkürzungsbeschlüsse fallen nicht unter § 3 Abs. 4 StVG und haben keine Bindungswirkung für die Behörde.
Der Antrag auf Neuerteilung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden (§ 20 Abs. 4 FeV). Diese Frist sollte man nutzen, weil das Verfahren bei der Behörde Zeit braucht.
Wer nicht bis zum Ende der Sperrfrist warten kann, sollte den vorläufigen Rechtsschutz prüfen lassen. Wie ein Eilantrag in Fahrerlaubnissachen aufgebaut ist und wann er Aussicht hat, steht in einem eigenen Beitrag.
Register und Tilgung
Das Ende der Sperre ist im Bundeszentralregister einzutragen (§ 8 BZRG), die gerichtliche Abkürzung der Sperre nach § 12 Nr. 8 BZRG, ein Gnadenerweis nach § 14 BZRG.
Im Fahreignungsregister wirkt die Entziehung länger als die Sperrfrist selbst. Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet, beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, sonst fünf Jahre. Zudem gilt eine Anlaufhemmung: Der Beginn der Tilgungsfrist wird bis zur Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hinausgeschoben, spätestens beginnt sie fünf Jahre nach Rechtskraft.
Für Betroffene mit EU-Bezug ist eine Besonderheit wichtig: Die Anordnung einer isolierten Sperre steht der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung im Fahreignungsregister entgegen (VGH München VRS 124, 183).
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte nach einer Trunkenheitsfahrt eine Sperrfrist von vierzehn Monaten erhalten; der Führerschein war seit der Tat beschlagnahmt. Er wollte nach sieben Monaten zurück ans Steuer und hatte dafür eine Verkehrstherapie bei einer nach § 70 FeV akkreditierten Einrichtung begonnen, außerdem Abstinenznachweise über sechs Monate.
Der Antrag wurde nicht auf Verkürzung der Sperrfrist gerichtet, weil § 69a Abs. 7 StGB nur die Aufhebung kennt, sondern auf Aufhebung zum Zeitpunkt des Therapieabschlusses. Beigefügt waren nicht das Zertifikat allein, sondern der Abschlussbericht mit Zielvereinbarung, bearbeiteten Themen und Angaben zur Person des Therapeuten; ein pauschales Teilnahmezertifikat hätte nach LG Fulda SVR 2018, 115 nicht genügt. Die vom Gericht angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde wurde nicht beigebracht, sondern mit LG Offenburg BA 2016, 55 zurückgewiesen.
Das Gericht hob die Sperre auf. Dem Mandanten war vorher gesagt worden, dass damit nur das Verwaltungsverfahren offensteht und die Behörde nicht verpflichtet ist, neu zu erteilen. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.
Fragen aus der Beratung
Kann die Sperrfrist verkürzt werden?
Nein, jedenfalls nicht im Wortsinn. § 69a Abs. 7 StGB ermöglicht nur die Aufhebung der Sperre, nicht ihre Verkürzung (LG Fulda SVR 2018, 115). Der Antrag muss deshalb auf Aufhebung lauten und zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Eignung wiedergewonnen ist. Frühestens möglich ist das nach drei Monaten, bei einer Vorsperre innerhalb der letzten drei Jahre nach einem Jahr.
Zählt die Zeit mit, in der mein Führerschein schon weg war?
Nur teilweise. Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; eingerechnet wird die vorläufige Entziehung, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist. Die Zeit zwischen Beschlagnahme und Hauptverhandlung verkürzt dagegen das Mindestmaß nach § 69a Abs. 4 StGB, und dieses darf drei Monate nicht unterschreiten.
Reicht ein Therapiezertifikat für die Aufhebung?
Nein. Ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat reicht nicht hin. Gebraucht wird ein Nachweis, aus dem sich die Eingangsdiagnostik, die bearbeiteten Themen, der Zeitraum und die Qualifikation der Durchführenden ergeben, und bei Alkohol- oder Drogenfällen zusätzlich der Nachweis nachhaltiger Bewältigung über einen längeren Zeitraum.
Das Gericht verlangt eine Bescheinigung der Führerscheinstelle. Muss ich die besorgen?
Nein. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde darf auch bei bisheriger unbestrittener Übung im Gerichtsbezirk nicht verlangt werden (LG Offenburg BA 2016, 55; AG Kehl NZV 2016, 245). Das ist ein Punkt, an dem sich Widerspruch lohnt, weil die Behörde eine solche Erklärung im laufenden Verfahren ohnehin kaum abgibt.
Habe ich den Führerschein wieder, wenn die Sperre aufgehoben ist?
Nein. Die Aufhebung betrifft nur die Sperre, nicht die Entziehung. Über die Neuerteilung entscheidet allein die Fahrerlaubnisbehörde, und sie ist nach geltendem Recht nicht verpflichtet, nach vorzeitiger Aufhebung neu zu erteilen (VGH Kassel NJW 1965, 125). Ihre Prüfung reicht weiter als die des Strafgerichts, und sie kann eine Begutachtung verlangen.
Ich bin wegen Handeltreibens verurteilt, ohne jede Fahrt. Droht eine Sperrfrist?
Regelmäßig nein. § 69 StGB verlangt eine Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs; bloßer Besitz und auch der Transport in Kurierfällen tragen die Entziehung nicht. Dafür entfällt aber die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG, sodass die Fahrerlaubnisbehörde sofort tätig werden und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen kann.
Kann die Sperrfrist in einer Verständigung vereinbart werden?
Nein. Nach § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO sind Maßregeln der Besserung und Sicherung kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung, und dazu gehört die Entziehung mit der Sperrfrist. Besprechen lässt sich die Rechtsfolgenerwartung, nicht die Sperre selbst.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind § 69 und § 69a StGB, § 111a, § 94, § 257c Abs. 3 Satz 2, § 331, § 407 Abs. 2 und § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 82 Abs. 1 JGG, § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG, § 24a Abs. 2 StVG, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 36 Abs. 6 und § 70 FeV sowie die §§ 8, 12 Nr. 8 und 14 BZRG. Den amtlichen Wortlaut des § 69a StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur vorzeitigen Aufhebung: LG Fulda SVR 2018, 115; LG Offenburg BA 2016, 55; AG Kehl NZV 2016, 245; OLG Hamburg VRS 107, 30; OLG Jena VRS 108, 360; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477.
Ferner OLG München NJW 1981, 2424; OLG Hamm BA 2001, 381; OLG Hamm NZV 2007, 250; OLG Karlsruhe VRS 101, 430; OLG Celle BA 2009, 101; LG Koblenz NZV 2008, 103; LG Ellwangen BA 2002, 223; AG Rostock DAR 2005, 169; AG Bochum DAR 2011, 97; BVerfG DAR 2007, 80.
Zur Verkehrstherapie: OLG Köln VRS 59, 25; OLG Karlsruhe DAR 2017, 155; OLG Köln DAR 2020, 643; OLG Koblenz VRS 66, 40; OLG Hamm BA 2016, 477; OLG Karlsruhe NZV 2004, 537; KG NZV 2005, 162.
Ferner LG Potsdam zfs 2005, 100; LG Köln DAR 2005, 702; LG Münster zfs 2005, 623; LG Berlin DAR 2010, 712; LG Görlitz NZV 2019, 268; LG Dresden DAR 2002, 280; LG Leipzig NZV 2010, 105; Birnbaum/Biehl NZV 2002, 164.
Zum Verkehrsbezug: BGHSt 50, 93 = NStZ 2005, 503; BGH NJW 2005, 1957; BGH NStZ 2015, 580; BGH NStZ 2003, 311; BGH BeckRS 2005, 10579; BGH NZV 2002, 574; BGH NStZ-RR 2004, 57; OVG Berlin NJW 2016, 3385; OVG Koblenz VRS 133, 42; VGH München NJW 2021, 3408.
Weiter LG Gießen BA 2013, 308.
Zum Verfahren: BGHSt 5, 178; BGH VRS 21, 262; OLG Karlsruhe VRS 48, 425; OLG Hamm VRS 50, 274; OLG Stuttgart NJW 1967, 2071; OLG Zweibrücken VRS 64, 444; OLG Köln NJW 2010, 2817; BGH NStZ 2004, 617; BayObLG VM 1976, 68.
Zur Neuerteilung und zum Register: OVG Bremen DAR 1975, 307; VG Köln zfs 1984, 382; VGH Kassel NJW 1965, 125; VGH München VRS 124, 183; BVerwGE 17, 347; BVerwG NJW 1968, 147.
Kostenlose Ersteinschätzung
Über die Sperrfrist wird zweimal entschieden: im Urteil und, wenn man es betreibt, danach. Beide Male hängt das Ergebnis daran, was vorgelegt wird. Wer eine Therapie erst beginnt, nachdem das Urteil rechtskräftig ist, verliert die Wirkung auf die Bemessung; wer sie vorher abschließt und nicht vorträgt, verliert sie ebenfalls.
Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertritt bundesweit in Verkehrsstraf- und Fahrerlaubnisverfahren. Eine erste Einschätzung zur Sache ist kostenlos.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.