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Bewährung im BtMG-Verfahren: 7 wichtige Fakten zur Strafaussetzung
Bewährung ist bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nach § 56 Abs. 1 StGB der Regelfall, zwischen einem und zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich und oberhalb von zwei Jahren ausgeschlossen. Im Betäubungsmittelrecht entscheidet deshalb meist nicht die Prognose, sondern die Strafhöhe, und die hängt am minder schweren Fall.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Bei den Verbrechenstatbeständen der §§ 29a, 30 und 30a BtMG beginnt der Strafrahmen bei einem, zwei oder fünf Jahren. Wer dort eine Aussetzung erreichen will, muss zuerst am Strafrahmen arbeiten. Alles andere kommt zu spät.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB bei günstiger Prognose zu gewähren; es handelt sich nicht um Ermessen.
- Zwischen einem und zwei Jahren verlangt § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich besondere Umstände in der Tat oder in der Person des Täters.
- Oberhalb von zwei Jahren ist die Aussetzung ausgeschlossen; bei den §§ 29a, 30 und 30a BtMG ist diese Grenze nur über den minder schweren Fall erreichbar.
- Der minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verlangt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen; er kommt bei abhängigen Tätern in Betracht (P/F BtMG § 29a Rn. 22).
- Liegt die nicht geringe Menge noch im Grenzbereich, kann allein das einen minder schweren Fall begründen (BGHSt 32, 162).
- Eine unbehandelte Drogensucht trägt die Negativprognose nicht allein, wenn die Feststellungen weitere günstige Umstände ergeben (BGH NStZ-RR 2010, 107).
- Eine überwachte Urinkontrolle ist auch ohne Einwilligung zulässig; ein Drogenscreening als Behandlungsprogramm untersteht dagegen dem Vorbehalt der Freiwilligkeit nach § 56c Abs. 3 StGB.
Worum es geht
- Die drei Stufen der Bewährung nach § 56 StGB
- Warum die Bewährung am Strafrahmen entschieden wird
- Der minder schwere Fall als Türöffner zur Bewährung
- Die Sperrwirkung, die viele übersehen
- Besondere Umstände und was nicht dazu zählt
- Bewährung trotz fortbestehender Abhängigkeit
- Therapiebereitschaft und Rückfall
- Weisungen, die die Bewährung erst möglich machen
- Warum unbestimmte Weisungen unwirksam sind
- Urinkontrolle und Screening sind nicht dasselbe
- Wo die Kostengrenze einer Bewährungsweisung liegt
- Strafhöhe und Bewährung dürfen nicht vermengt werden
- Wann die Bewährung widerrufen wird
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen, die mir gestellt werden
- Gesetz und Kommentar
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Die drei Stufen der Bewährung nach § 56 StGB
Das Gesetz kennt drei Schwellen, und sie unterscheiden sich nicht im Grad, sondern in der Struktur.
| Strafhöhe | Norm | Voraussetzung |
|---|---|---|
| bis 6 Monate | § 47 Abs. 1 StGB vorgeschaltet | Freiheitsstrafe überhaupt nur bei besonderen Umständen |
| bis 1 Jahr | § 56 Abs. 1 StGB | günstige Prognose, dann ist auszusetzen |
| über 1 bis 2 Jahre | § 56 Abs. 2 StGB | zusätzlich besondere Umstände in Tat oder Person |
| über 2 Jahre | keine | Aussetzung ausgeschlossen |
Bei § 56 Abs. 3 StGB kommt eine vierte Prüfung hinzu: Auch bei günstiger Prognose kann die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebieten. In Betäubungsmittelverfahren spielt das selten die entscheidende Rolle, weil die Strafhöhe vorher greift.
Warum die Bewährung am Strafrahmen entschieden wird
Die Verbrechenstatbestände des Betäubungsmittelgesetzes setzen Mindeststrafen, die oberhalb der Aussetzungsgrenze beginnen oder knapp darunter enden.
| Tatbestand | Strafrahmen | minder schwerer Fall |
|---|---|---|
| § 29a Abs. 1 BtMG | 1 Jahr bis 15 Jahre | 3 Monate bis 5 Jahre, § 29a Abs. 2 BtMG |
| § 30 Abs. 1 BtMG | 2 Jahre bis 15 Jahre | 3 Monate bis 5 Jahre, § 30 Abs. 2 BtMG |
| § 30a Abs. 1 BtMG | 5 Jahre bis 15 Jahre | 6 Monate bis 10 Jahre, § 30a Abs. 3 BtMG |
Beim Handeltreiben in nicht geringer Menge ist eine aussetzungsfähige Strafe im Normalstrafrahmen theoretisch möglich, praktisch aber nur am unteren Rand. Bei § 30 BtMG ist sie ohne minder schweren Fall ausgeschlossen, bei § 30a BtMG ohnehin. Die Arbeit an der Bewährung ist deshalb Arbeit am Strafrahmen.
Der minder schwere Fall als Türöffner zur Bewährung
Ein minder schwerer Fall setzt voraus, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Der Kommentar nennt ausdrücklich betäubungsmittelabhängige Täter als Anwendungsfall (P/F BtMG § 29a Rn. 22). Die Fassung der Vorschrift bringt es mit sich, dass auch Fälle ohne hohen kriminellen Gehalt erfasst werden; ein Urteil, das bei der Prüfung allein straferschwerende Gesichtspunkte erörtert, kann keinen Bestand haben (BGH StV 1985, 107).
Drei Konstellationen sind besonders tragfähig. Erstens der Grenzbereich: Liegt die nicht geringe Menge noch im Grenzbereich, kann das einen minder schweren Fall begründen (BGHSt 32, 162). Zweitens die Abhängigkeit: Führt ein hochgradig opiatabhängiger Täter nicht geringe Mengen zum Eigenbedarf ein, kann ein minder schwerer Fall vorliegen, und nichts anderes gilt beim Besitz oder Handeltreiben im Grenzbereich (P/F BtMG § 29a Rn. 131). Drittens die Gehilfenstellung: Sie kann schon ohne den vertypten Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB einen minder schweren Fall tragen, und der weiteren Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB steht dann nichts im Wege (BGHSt 38, 315 = NJW 1993, 74).
Die Reihenfolge ist dabei festgelegt und wird oft falsch gehandhabt. Eine verminderte Schuldfähigkeit soll immer Anlass sein, den minder schweren Fall zu prüfen (BGH BeckRS 2011, 20139). Erst wenn er mit oder ohne Berücksichtigung des § 21 StGB verneint wird, ist Raum für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Wer die Reihenfolge umdreht, verliert den günstigeren Rahmen.
Die Sperrwirkung, die viele übersehen
Hier liegt die Falle. Auch wenn ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 oder § 30a Abs. 3 BtMG bejaht wird, darf die Strafe nicht milder sein als nach dem im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Delikt. Das zurücktretende Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entfaltet grundsätzlich eine Sperrwirkung, sodass zugleich zu prüfen ist, ob auch ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt (BGH BeckRS 2022, 35730).
Praktisch bedeutet das: Beim Bandenhandel in nicht geringer Menge reicht ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG allein nicht aus, um unter zwei Jahre zu kommen. Wird die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ebenfalls überwunden, beginnt der Rahmen bei einem Jahr, und greift die Sperre des § 30 Abs. 1 BtMG, bei zwei Jahren. Der Antrag muss deshalb beide Stufen ansprechen, nicht nur die oberste.
Besondere Umstände und was nicht dazu zählt
Oberhalb eines Jahres verlangt § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände in der Tat oder in der Person. Gemeint ist eine Gesamtwürdigung, kein Katalog. Anerkannt sind etwa ein geordnetes Arbeits- und Familienleben, eine erfolgreich abgeschlossene Entziehungsbehandlung, eine deutliche Reduzierung des Konsums seit Tatentdeckung und ein langer Zeitablauf seit der Tat.
Nicht ausreichend ist das, was ohnehin jedem zugutekommt: ein Geständnis für sich allein, Straffreiheit bisher, oder die schlichte Behauptung, man habe aus der Sache gelernt. Entscheidend ist, dass das Urteil die Umstände benennt und gewichtet. Eine Leerformel genügt dort nicht, wo die Strafe nahe an zwei Jahren liegt.
Bewährung trotz fortbestehender Abhängigkeit
Das Fehlen einer günstigen Kriminalprognose kann bei Betäubungsmittelabhängigen nicht allein mit der unbehandelten Drogensucht begründet werden, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen weitere günstige Umstände ergeben (BGH NStZ-RR 2010, 107). Dieser Satz ist der wichtigste Satz der Prognoseprüfung.
Die Kommentarliteratur ist strenger im Ton und kommt zum gleichen Ergebnis: Bei abhängigen Tätern ist die positive Sozialprognose besonders kritisch zu prüfen, weil weitere Straftaten bei Fortbestehen der Sucht nahe liegen; eine unbehandelte Drogensucht steht einer Aussetzung aber grundsätzlich nicht entgegen. Bewährung ist bei Suchtkranken also nicht gesperrt, sie ist begründungsbedürftig.
Günstig wirken ein Abstinenznachweis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach erfolgreichem Abschluss einer Entziehungsmaßnahme (BGH BeckRS 2009, 4672) und eine maßgebliche Reduzierung des Konsums seit Entdeckung der Tat (BGH BeckRS 2013, 6124). Beides ist beweisbar, und beides lässt sich vorbereiten.
Therapiebereitschaft und Rückfall
Dass Therapiebereitschaft strafmildernd zu berücksichtigen ist, folgt aus den Therapievorschriften der §§ 35 ff. BtMG selbst. Das ernsthafte Bemühen um Überwindung der Abhängigkeit und das Durchstehen mehrerer Bewährungen ist strafmildernd zu sehen (BGH BeckRS 1991, 04636).
Umgekehrt gilt eine engere Grenze, als die Praxis oft annimmt. Fehlende Therapiebereitschaft kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die Weigerung nicht gerade durch die Suchterkrankung bedingt ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 40; OLG Köln NStZ 1982, 250). Allein der Umstand, dass sich ein Abhängiger nicht sofort nach der Entlassung um einen Therapieplatz bemüht hat, reicht nicht aus, um die Strafmilderung zu versagen (OLG Celle StV 1983, 203).
Der Rückfall nach zeitweiliger Abstinenz ist kein vorwerfbarer Umstand, der die Milderung nach §§ 21, 49 StGB verwehren könnte (BGH NStZ 1992, 547). Die Begründung, der Angeklagte habe sich selbst in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit versetzt, ist floskelhaft, weil der Süchtige um die Wirkung weiß und trotzdem nicht davon loskommt.
Weisungen, die die Bewährung erst möglich machen
Weisungen nach § 56c StGB sind im Betäubungsmittelrecht nicht Beiwerk, sondern Argument. Sie können die weitere Entwicklung positiv beeinflussen, einer Rückfallgefahr begegnen und so eine positive Sozialprognose erst begründen. Wer die Bewährung erreichen will, legt deshalb nicht nur dar, warum die Prognose günstig ist, sondern was an Kontrolle und Behandlung angeordnet werden kann.
Auflagen nach § 56b StGB haben dagegen geringe Bedeutung, weil Geldzahlungen bei suchtkranken Verurteilten selten tragen. Der Bewährungshelfer nach § 56d StGB ist bei laufender Abhängigkeit praktisch der Regelfall und sollte beantragt, nicht abgewartet werden.
Warum unbestimmte Weisungen unwirksam sind
Weisungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, nur so lassen sich Verstöße einwandfrei feststellen. Wird eine Anschlusstherapie angeordnet, darf sich das Gericht nicht auf die Art der Therapie und den Beginn beschränken. Es bedarf der Bestimmung der Einrichtung, der Art und Häufigkeit der Behandlung und der Termine; eine Weisung ohne diese Konkretisierung genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht und ist unzulässig (OLG Frankfurt am Main BeckRS 2003, 30317628).
Diese Vorgaben muss der Richter selbst bestimmen. Er darf sie nicht auf den Bewährungshelfer delegieren; diesem dürfen nur organisatorische Detailfragen überlassen werden, bei Urinproben etwa die konkreten Termine. Das ist im Widerrufsverfahren Gold wert: Eine unbestimmte Weisung kann nicht gröblich verletzt werden.
Urinkontrolle und Screening sind nicht dasselbe
Dieser Unterschied wird im Verfahren fast immer übersehen, und er entscheidet über die Wirksamkeit der Anordnung.
| Maßnahme | Einordnung | Einwilligung |
|---|---|---|
| Überwachte Urinkontrolle | weder Heilbehandlung noch Entziehungskur | nicht erforderlich |
| Drogenscreening als Kontrollprogramm | Kontrolle | nicht erforderlich |
| Drogenscreening als Behandlungsprogramm | Behandlung im Sinne des § 56c Abs. 3 StGB | erforderlich, widerruflich |
| Therapieweisung | Heilbehandlung | erforderlich, § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB |
Die überwachte Urinkontrolle ist auch ohne Einwilligung zulässig, weil sie die Lebensführung spezialpräventiv beeinflusst und der Beschaffungskriminalität vorbeugt (OLG Stuttgart Die Justiz 1987, 234). Ein Drogenscreening als Behandlungsprogramm untersteht dagegen dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, und die Einwilligung kann zurückgenommen werden, auch wenn das Folgen für das Verfahren hat.
Eine Therapieweisung ohne Einwilligung ist unzulässig und gesetzeswidrig (OLG Hamburg NStZ 1992, 301). Wer eine Therapieweisung im Urteil vorfindet, ohne dass eine Einwilligung protokolliert wurde, hat einen Ansatzpunkt.
Wo die Kostengrenze einer Bewährungsweisung liegt
Tests müssen finanziell zumutbar sein. Ist der Verurteilte ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, übernimmt sie die Staatskasse (OLG Stuttgart NStZ 2013, 346). Unverhältnismäßig ist es, einem Verurteilten mit einem Monatseinkommen von 382 Euro aus Arbeitslosengeld II vierteljährliche Urinkontrollen mit Kosten von 75 Euro selbst aufzubürden (KG NStZ-RR 2014, 112).
Diese Entscheidung ist in Widerrufsverfahren brauchbar. Wird eine nicht erfüllte Kontrollweisung zum Anlass genommen, lohnt die Frage, ob die Weisung von Anfang an zumutbar war.
Strafhöhe und Bewährung dürfen nicht vermengt werden
Das Gericht darf die Strafhöhe nicht danach bestimmen, ob es aussetzen möchte. Wer eine Strafe von zwei Jahren und drei Monaten findet, weil er nicht aussetzen will, verkennt die Reihenfolge: Erst wird die schuldangemessene Strafe gebildet, dann über die Aussetzung entschieden. Umgekehrt darf die Strafe auch nicht auf zwei Jahre gedrückt werden, um die Bewährung zu ermöglichen.
In der Revision ist das ein eigener Angriff. Enthalten die Urteilsgründe einen Hinweis darauf, dass die Strafhöhe mit Blick auf die Aussetzungsfähigkeit bestimmt wurde, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.
Wann die Bewährung widerrufen wird
§ 56f Abs. 1 StGB nennt vier Fälle des Bewährungsversagens: eine neue Straftat in der Bewährungszeit, ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen Weisungen, das beharrliche Entziehen von Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers und ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen Auflagen. Bei den beiden mittleren Gründen muss zusätzlich Anlass zur Besorgnis bestehen, dass erneut Straftaten begangen werden.
Vor dem Widerruf steht immer § 56f Abs. 2 StGB. Reicht es aus, weitere Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern, ist nicht zu widerrufen. Liegen die Voraussetzungen dagegen vor, ist alsbald zu entscheiden; das Gericht darf die Entscheidung nicht zurückstellen, um weitere Legalbewährung abzuwarten.
Bei einer neuen Straftat ist grundsätzlich die rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat erforderlich (BVerfG NStZ 1991, 30; OLG Hamm StV 1992, 284; OLG Schleswig NStZ 1992, 511). Eine Ausnahme gilt beim glaubhaften Geständnis: Dann verstößt der Widerruf vor Aburteilung nicht gegen die Unschuldsvermutung (BVerfG NStZ 2005, 204; OLG Stuttgart NJW 2005, 83).
Für Suchtkranke gibt es dabei einen eigenen Ansatzpunkt, der häufig übersehen wird. Der Widerruf setzt voraus, dass die neue Tat einschließlich der Schuldfähigkeit in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden kann. Daran fehlt es, solange ungeklärt ist, ob der Täter wegen langjähriger Drogensucht für die Tat strafrechtlich verantwortlich war (KG StV 1988, 26).
Ohne neue Straftat wird gleichwohl widerrufen, wenn die Weisung tragend war und verletzt wird. Wer eine im Bewährungsbeschluss angeordnete stationäre Therapie antritt, aus disziplinarischen Gründen entlassen wird und keine erneute Therapie aufnimmt, verstößt gröblich und beharrlich gegen die Weisung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB; die Bewährung ist dann auch ohne neue Tat zu widerrufen (OLG Hamburg NStZ 1992, 301; OLG Düsseldorf NStZ 2002, 53).
Umgekehrt gilt hier wieder der Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Weisung, die Einrichtung, Art und Häufigkeit der Behandlung nicht benennt, kann nicht gröblich verletzt werden. Deshalb lohnt im Widerrufsverfahren immer der Blick in den ursprünglichen Bewährungsbeschluss, bevor über das Verhalten des Verurteilten gestritten wird.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant war wegen Handeltreibens mit Amphetamin in nicht geringer Menge angeklagt, die Wirkstoffmenge lag etwa beim Doppelten des Grenzwerts. Er war seit Jahren abhängig, hatte keine Vorstrafen aus dem Betäubungsmittelbereich und arbeitete in einem Handwerksbetrieb, dessen Inhaber ihn halten wollte.
Entscheidend war die Reihenfolge. Zuerst der minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG, gestützt auf die Abhängigkeit und die Nähe zum Grenzbereich, womit der Rahmen bei drei Monaten begann. Dann die Prognose, gestützt auf eine begonnene ambulante Behandlung und die Arbeitsbescheinigung. Zur Weisung habe ich selbst vorgetragen: überwachte Urinkontrollen und Bewährungshelfer, bestimmt nach Einrichtung und Häufigkeit.
Das Ergebnis war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Bewährung. Wäre der minder schwere Fall nicht angenommen worden, hätte die Mindeststrafe ein Jahr betragen und die Strafe wäre nach dem Gewicht der Menge deutlich über zwei Jahren gelandet. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert. Er zeigt, dass die Bewährung nicht am Ende der Verteidigung steht, sondern am Anfang: Was in der Hauptverhandlung an Behandlung und Arbeit belegt werden kann, muss Monate vorher aufgebaut worden sein.
Wie die Grenzwerte berechnet werden, von denen der Strafrahmen abhängt, steht unter nicht geringe Menge und minder schwerer Fall. Zur Therapie anstelle der Vollstreckung lesen Sie Zurückstellung nach § 35 BtMG und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zur Strafmilderung über Aufklärungshilfe finden Sie Einzelheiten unter Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG.
Fragen, die mir gestellt werden
Gibt es Bewährung auch bei einer nicht geringen Menge?
Ja, aber nur über den minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG, weil der Normalstrafrahmen bei einem Jahr beginnt. Liegt die Menge noch im Grenzbereich, kann das allein den minder schweren Fall tragen (BGHSt 32, 162).
Schließt eine laufende Sucht die Bewährung aus?
Nein. Das Fehlen einer günstigen Prognose kann nicht allein mit der unbehandelten Sucht begründet werden, wenn weitere günstige Umstände festgestellt sind (BGH NStZ-RR 2010, 107). Weisungen nach § 56c StGB können die Prognose sogar erst begründen.
Muss ich einer Therapieweisung zustimmen?
Ja, eine Therapieweisung setzt Ihre Einwilligung voraus; ohne sie ist sie unzulässig (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB; OLG Hamburg NStZ 1992, 301). Eine überwachte Urinkontrolle ist dagegen auch ohne Einwilligung zulässig.
Muss ich die Kosten der Urinkontrollen tragen?
Nur wenn sie zumutbar sind. Bei einem Einkommen von 382 Euro sind vierteljährliche Kontrollen zu 75 Euro unverhältnismäßig (KG NStZ-RR 2014, 112); sonst übernimmt die Staatskasse die Kosten (OLG Stuttgart NStZ 2013, 346).
Was passiert bei Bandenhandel?
Dort beginnt der Rahmen bei fünf Jahren. Selbst ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG führt wegen der Sperrwirkung des zurücktretenden Delikts nicht automatisch unter zwei Jahre (BGH BeckRS 2022, 35730). Beide Stufen müssen überwunden werden.
Zählt ein Geständnis als besonderer Umstand?
Für sich allein nicht. § 56 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung; ein Geständnis wirkt bei der Strafhöhe, trägt aber die besonderen Umstände nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte.
Darf das Gericht die Strafe auf zwei Jahre begrenzen, um auszusetzen?
Nein. Strafhöhe und Aussetzung sind getrennt zu prüfen. Wird die Strafzumessung mit Blick auf die Aussetzungsfähigkeit begründet, ist das ein Rechtsfehler und in der Revision angreifbar.
Gesetz und Kommentar
Der Wortlaut der Aussetzungsvorschriften ist frei abrufbar: § 56 StGB und § 56c StGB; die Verbrechenstatbestände stehen in § 29a BtMG.
Kommentarfundstellen: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, Vor §§ 29 ff. Rn. 27 f., 60, 65b, 79a bis 86a, 170 und 261; § 29a Rn. 22, 125 f., 131, 133 ff.; § 30a Rn. 120; § 36 Rn. 84 bis 88. Dazu Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Rn. 74 und 78.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Ob in Ihrem Verfahren eine aussetzungsfähige Strafe erreichbar ist, entscheidet sich am Strafrahmen und an dem, was Sie bis zur Hauptverhandlung an Behandlung und Arbeit belegen können. Beides lässt sich vorbereiten, aber nicht kurzfristig.
Schildern Sie mir den Vorwurf und Ihre Lage. Ich sage Ihnen, welcher Strafrahmen realistisch erreichbar ist und was Sie dafür bis zum Termin in der Hand haben sollten. Verteidigung übernehme ich bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.