Tatprovokation auf einem nächtlichen Parkplatz, zwei Männer in Zivil bei einer Übergabe, im Hintergrund ein besetztes Fahrzeug

Symbolbild, mit KI erstellt.

Tatprovokation: 7 wichtige Fakten zu V-Leuten und Verdeckten Ermittlern

Eine Tatprovokation liegt vor, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine polizeiliche Vertrauensperson über das bloße Mitmachen hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend einwirkt, um eine Tatbereitschaft zu wecken oder eine vorhandene Tatplanung zu intensivieren (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 156). Überschreitet der Staat die zulässigen Grenzen, ist die Rechtsfolge bis heute umstritten.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren mit V-Leuten und Verdeckten Ermittlern. Dort entscheidet sich früh, ob aus einer milden Strafe eine Einstellung werden kann. Ich prüfe die Akte deshalb zuerst darauf, wer den ersten Schritt getan hat.

Kurz gefasst: Die Rechtsfolge der Tatprovokation ist offen

Der Streit um die Rechtsfolge einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ist nicht entschieden. Der EGMR hat mit Urteil vom 23. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Strafmilderung nicht genügt, wenn ein unschuldiger, unverdächtiger Mensch zum Werkzeug der Strafverfolgungsbehörden gemacht wird (BeckRS 2015, 80007). Der 2. Strafsenat hat ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91), der 1. Strafsenat hält ein solches Hindernis ebenfalls für angezeigt (BGH NStZ 2023, 243). Das BVerfG hält eine Verurteilung dagegen grundsätzlich für möglich (BVerfG NJW 2015, 1083). Der Einstellungsantrag gehört daher gestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Tatprovokation setzt ein über das bloße Mitmachen hinausgehendes, mit einiger Erheblichkeit stimulierendes Einwirken voraus (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 156).
  • Das bloße Ansprechen eines Dritten, ob er Betäubungsmittel beschaffen könne, ist noch keine Tatprovokation (BGH BeckRS 2017, 139627).
  • Zulässig ist eine Tatprovokation bei Anfangsverdacht einer begangenen Tat oder bei dem Verdacht, der Betroffene sei zu einer künftigen Tat bereit (BGHSt 47, 44 = NJW 2001, 2981).
  • Das Gericht muss in den Urteilsgründen darlegen, ob gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen wurde und wie dies kompensiert worden ist (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123).
  • Die Kompensation reicht bis zur Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und bei Vergehen bis zur Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123).
  • Auch bei bestehendem Anfangsverdacht kann die Einwirkung unvertretbar übergewichtig sein (BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91; BGH NStZ 2018, 355).
  • Sicherstellung und Scheinaufkauf lassen ein vollendetes Handeltreiben nicht entfallen (BGH NJW 1998, 767; BGH NStZ 2010, 522).

Die Abschnitte im Überblick

Was eine Tatprovokation ist und was noch keine ist

Der Verdeckte Ermittler ist in den §§ 110a, 110b und 110c StPO geregelt, die polizeiliche Vertrauensperson nicht ausdrücklich. Für beide gilt derselbe Maßstab: Eine Tatprovokation verlangt ein Einwirken, das über das bloße Mitmachen hinausgeht und mit einiger Erheblichkeit auf die Tatbereitschaft zielt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 156). Maßgeblich ist nicht die Anwesenheit des Staates im Geschehen, sondern sein Anteil an dessen Entstehung.

Keine Tatprovokation liegt deshalb vor, wenn eine Vertrauensperson einen Dritten ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (BGH BeckRS 2017, 139627; BGH BeckRS 2018, 3349). Dasselbe gilt, wenn sie nur eine offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt (BGH NStZ 2001, 553). Die Grenze verläuft zwischen dem Aufgreifen und dem Erzeugen des Tatentschlusses.

Wichtig ist zudem die Zurechnung. Art und Umfang der Tatprovokation durch einen nicht polizeilichen Drogenabnehmer können strafmildernd wirken (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 281). Einen minder schweren Fall begründet es dagegen nicht, wenn ein früherer Lockspitzel provoziert, dabei aber nicht im Auftrag oder mit Billigung der Strafverfolgungsbehörden handelt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 282).

Wann der Staat provozieren darf: Anfangsverdacht und Tatgeneigtheit

Zulässig ist eine Tatprovokation, wenn gegen den Täter ein Anfangsverdacht einer bereits begangenen Straftat besteht oder er verdächtig ist, zu einer zukünftigen Straftat bereit zu sein (BGHSt 47, 44 = NJW 2001, 2981). Anknüpfungspunkt ist § 152 Abs. 2 StPO, also das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Fehlt dieser Bezugspunkt, fehlt der Einwirkung die Rechtfertigung, unabhängig davon, wie groß die später aufgedeckte Menge ausfällt.

Entscheidend ist, woraus die Tatgeneigtheit abgeleitet wird. Vorstrafen allein begründen noch keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme möglicher Tatgeneigtheit; belegt werden kann sie durch eine Zusammenschau von Vorstrafen und tatsächlicher Einbindung des Angeklagten in die Betäubungsmittelszene (BGH BeckRS 2017, 139627). Der BGH hat der Staatsanwaltschaft daher empfohlen, die Voraussetzungen des Tatverdachts zeitnah in den Ermittlungsakten zu dokumentieren (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123).

Innerhalb der Grenzen bleibt das inszenierte Geschäft. Wird eine tatverdächtige Person zu einem Luftgeschäft veranlasst, also zur Mitwirkung an einem Betäubungsmittelgeschäft ohne vorhandenes Rauschgift und ohne Gefährdung einer dritten Person, sind die Grenzen nicht überschritten; der Umstand kann strafmildernd wirken und mit anderen Milderungsgründen zu einem minder schweren Fall führen (BGH NStZ-RR 2000, 57). Nach meiner Erfahrung lohnt dieser Vortrag auch dann, wenn die Menge die nicht geringe Menge.

Die vier Kriterien, mit denen der BGH die Tatprovokation wiegt

Für das Gewicht einer Tatprovokation hat der BGH im Rahmen einer Gesamtabwägung vier Kriterien herausgearbeitet (BGH NJW 1981, 1626; BGH NStZ 1988, 550; BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123; BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91; BGH BeckRS 2017, 139627; BGH BeckRS 2018, 17767):

  • die Grundlage und das Ausmaß des bestehenden Verdachts,
  • die Art und die Intensität der Einflussnahme,
  • der Zweck der Einflussnahme,
  • die eigenen, nicht fremd gesteuerten Aktivitäten des Angeklagten.

Das ist kein Schema, das man abhakt, sondern eine Abwägung, in der ein schwacher Verdacht durch eine intensive Einwirkung zusätzlich entwertet wird. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt etwa vor, wenn über eineinhalb Jahre durch mehrere Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler in vielfältiger, einen hohen Tatanreiz schaffender Weise und mit gewissem Druck eingewirkt wird und der Umfang der initiierten Tat um ein Vielfaches über den ursprünglichen Anfangsverdacht hinausgeht (BGH NStZ 2014, 277).

Auch das Mittel der Einwirkung wird gewogen. Gelingt es einem polizeilichen Agenten erst nach wochenlangem Widerstand und wiederholten Weigerungen durch Überredungsversuche, Vorwürfe und Versprechen hoher Geldsummen, den Widerstand eines bis dahin rechtstreuen Angeklagten zu brechen, wiegt die Tatprovokation schwer (BGH NStZ 1982, 156; BGHSt 32, 345 = NJW 1984, 2300).

Die Strafzumessungslösung und ihre Stufen

Werden die Grenzen eingehalten und die EMRK beachtet, ist die Tatprovokation ein normaler Strafzumessungsgrund: Je intensiver sie ist, umso gewichtiger die Strafmilderung (BGHSt 32, 345 = NJW 1984, 2300; BGH NStZ 1999, 501). Das Drängen kann zur Verneinung eines besonders schwerer Fall des § 29 Abs. 3 BtMG oder zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 oder § 30a Abs. 3 BtMG führen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 3 = StV 1988, 296).

Überschreitet der Staat die Grenzen, greift die Grundsatzentscheidung vom 18.11.1999, 1 StR 221/99. Das Gericht muss feststellen, ob eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch die von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in zurechenbarer Weise unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu einer Straftat verleitet wurde und wie dies kompensiert wurde (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123). Fortgeführt hat der Senat diese Linie in BGH NStZ 2001, 53 und in BGHSt 47, 44 = NStZ 2001, 553. In dem Ausgangsfall ließ sich der unbescholtene Angeklagte erst nach der vierten Tatprovokation ein.

Stufe der KompensationNormFundstelle
Ablehnung des besonders schweren Falles trotz Regelbeispiels§ 29 Abs. 3 Satz 2 BtMGBGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123
Annahme eines minder schwerer Fall beim Verbrechen§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 BtMGStV 1988, 296
Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe§ 46 StGBBGHSt 45, 321
Einstellung bei Vergehen§§ 153, 153a StPOBGHSt 45, 321
Verwarnung mit Strafvorbehalt, selbst bei Verbrechen§ 59 StGBBGHSt 45, 321

Diese Stufenfolge ist ständige Rechtsprechung (BGH NStZ 2014, 277; so auch BVerfG NJW 2015, 1083). Wie weit sie reicht, zeigt eine ältere Aufhebung: Eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten für den Handel mit 9 kg und weiteren 25 kg Haschisch, noch zur Rechtslage vor dem KCanG, mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer löst sich eindeutig davon, gerechter Schuldausgleich zu sein, zumal wenn §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingreifen (BGH NStZ 1985, 415).

Das Verfahrenshindernis bei Tatprovokation: wo die Senate heute stehen

Der BGH sah in der Nichtbeachtung der zulässigen Grenzen zunächst in ständiger Rechtsprechung kein Verfahrenshindernis, sondern nur einen gewichtigen Strafmilderungsgrund, bei dem auch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein kann (BGHSt 32, 345 (350) = NJW 1984, 2300; BGH NStZ 1995, 506). Der EGMR hat dagegen schon in der Tatprovokation eines bis dahin unbestraften Bürgers einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt und ein Verfahrenshindernis angenommen (EGMR EuGRZ 1999, 660 = NStZ 1999, 47 im Verfahren Teixeira de Castro gegen Portugal; vgl. auch EGMR StV 1992, 599 im Verfahren Lüdi gegen Schweiz).

Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 hat der EGMR entschieden, dass die Strafzumessungslösung nicht ausreicht, wenn staatliche Behörden einen unschuldigen, unverdächtigen Menschen anstiften, eine Straftat zu begehen, um diese anschließend bestrafen zu können (BeckRS 2015, 80007). Dem hat sich der 2. Strafsenat angeschlossen und ein Verfahren eingestellt (BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91). Dort bestand nur ein vager Verdacht; nach erfolgloser Observation versuchten Verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden über Monate, die Angeklagten zur Beschaffung großer Mengen Ecstasy zu bewegen. Erst nach Drohungen halfen sie ohne jedes Entgelt.

Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ist nun auch nach dem 1. Strafsenat angezeigt (BGH NStZ 2023, 243; dazu ausführlich Schneider NStZ 2023, 325). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.12.2014 dagegen entschieden, dass bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation eine Verurteilung grundsätzlich möglich bleibt, wenn im gerichtlichen Verfahren ausreichend kompensiert wird; eine Einstellung komme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BVerfG NJW 2015, 1083; BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541). Beide Wege sind damit offen: Ich beantrage die Einstellung und trage zugleich die Kompensationsstufen vor.

Unvertretbar übergewichtig: Tatprovokation trotz Anfangsverdacht

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in zurechenbarer Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123; BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541; BGH NStZ 2023, 243). Damit ist der Grundfall beschrieben, in dem gar kein Verdacht bestand.

Der zweite Fall wird häufig übersehen und ist praktisch wichtiger: Selbst bei bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit darin liegen, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht unvertretbar übergewichtig ist (BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91; BGH NStZ 2018, 355; BGH NStZ 2023, 243). Dem Vorwurf einer Tatprovokation kann die Staatsanwaltschaft also nicht schon damit begegnen, dass irgendein Verdacht bestand.

Dieses Verhältnis lässt sich beziffern. War der Anfangsverdacht auf wenige Gramm gerichtet und stehen am Ende Kilogrammmengen im Raum, ist die Einwirkung dem Verdacht nicht mehr zuzuordnen; der BGH hat das Überschreiten um ein Vielfaches als Kennzeichen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation benannt (BGH NStZ 2014, 277).

Der mittelbar Betroffene, der den Ermittler nie gesehen hat

Viele Mandanten halten den Einwand der Tatprovokation für aussichtslos, weil sie mit dem Verdeckten Ermittler nie gesprochen haben. Das ist ein Irrtum. Voraussetzung ist zunächst, dass die unmittelbar angesprochene Zielperson selbst entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK provoziert wurde.

Hinzu treten drei Merkmale: Es muss für die Polizei vorhersehbar gewesen sein, dass die provozierte Person weitere Personen kontaktieren würde, die Aktivitäten dieser Personen müssen durch das Verhalten der Polizeibeamten geleitet worden sein, und die Druckausübung muss sich im Verhältnis zum mittelbar betroffenen Täter fortgesetzt haben. Innerhalb des dritten Merkmals ist maßgeblich darauf abzustellen, ob seine Aktivitäten vom Verhalten der Polizei geleitet waren, er also durch die staatlichen Ermittler in irgendeiner Form zu seiner Tatbeteiligung verleitet wurde (BGH NStZ 2023, 243 (246 f.)).

Damit kommt auch für Kurier, Lagerhalter oder Geldgeber eine Tatprovokation in Betracht, obwohl die Einwirkung einen anderen traf. Weil die drei Merkmale kumulativ vorliegen müssen, ist der Einwand beim mittelbar Betroffenen allerdings schwerer zu führen als beim unmittelbar Angesprochenen.

Warum Sicherstellung und Scheinaufkauf das Handeltreiben nicht entfallen lassen

Ein verbreiteter Verteidigungsansatz läuft ins Leere. Auch wenn die Kaufverhandlungen polizeilich überwacht werden oder ein V-Mann sich nur zum Schein als Käufer beteiligt und der erstrebte Umsatz nicht erreicht werden kann, liegt beim Verkäufer Handeltreiben vor. Wer mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer ernsthaft über einen Verkauf verhandelt, begeht kein untaugliches Versuchsdelikt, sondern vollendet die Tat (BGHSt 30, 277 = NJW 1982, 708; BGH NJW 1998, 767; BGH NStZ 2000, 207).

Dasselbe gilt für das Rauschgift. Selbst der polizeiliche Austausch von Betäubungsmitteln durch Imitate oder die Sicherstellung des Rauschgifts hindert ein anschließendes Handeltreiben nicht. Die Sicherstellung durch Polizei oder Zoll und die Überwachung durch eine Vertrauensperson oder einen Verdeckten Ermittler hindern ein Handeltreiben weder beim Verkäufer noch beim Käufer (BGH NStZ 1992, 38; BGH NStZ 2008, 465; BGH NStZ 2008, 573; BGH NStZ 2010, 522).

Daraus folgt eine klare Weichenstellung: Der Angriff lohnt nicht auf der Tatbestandsebene, sondern bei der Rechtsfolge. Wer die Tatprovokation und ihre Zurechnung in den Mittelpunkt stellt, erreicht entweder das Verfahrenshindernis oder eine deutliche Milderung.

Was die Akte hergeben muss und wie ich sie darauf prüfe

Nach § 160 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, und dazu gehört die Entstehung des Verdachts. Der BGH hat gerade deshalb empfohlen, die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts zeitnah in den Ermittlungsakten zu dokumentieren (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123). Fehlt diese Dokumentation, fehlt der Nachweis, dass der Verdacht vor der Einwirkung bestand und nicht erst durch sie entstanden ist. Diese Lücke ist der Ansatzpunkt für jeden Vortrag zur Tatprovokation.

Ich prüfe in fester Reihenfolge: erster Aktenvermerk mit Datum und Quelle des Verdachts, die Zustimmungen nach § 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO, die Berichte der Vertrauensperson, Zahl und Abfolge der Kontakte, die versprochenen Vorteile und jede dokumentierte Weigerung. Eine Weigerung kann im Gesamtbild ein Beweisanzeichen gegen die Tatgeneigtheit sein; nicht jede Veranlassung einer tatgeneigten Person führt zu einer unzulässigen Tatprovokation.

Zwei Randfragen klärt die Akte ebenfalls. Wird eine Vertrauensperson im Ermittlungsauftrag durch Beteiligung an einem Verstoß gegen das BtMG auf die Probe gestellt, sogenannte Keuschheitsprobe, kann diese Zwickmühle bei geringfügigen Verstößen strafmildernd wirken; vom Legalitätsprinzip ist sie nicht befreit. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich dagegen kein Anspruch auf frühzeitiges Eingreifen herleiten, und Zuwarten wirkt nicht strafmildernd (BGH NStZ-RR 2003, 172).

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein nicht vorbestrafter Mandant geriet über einen Bekannten in den Blick einer Vertrauensperson. Als Ausgangsverdacht wies die Akte einen einzigen Hinweis auf gelegentlichen Eigenkonsum aus. Danach folgten über Wochen Kontakte, in denen die Vertrauensperson wiederholt auf eine Lieferung drängte und einen ungewöhnlich hohen Gewinn in Aussicht stellte. Zweimal sagte mein Mandant ausdrücklich ab, was in den Berichten vermerkt war.

Ich habe die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses beantragt und hilfsweise die Kompensationsstufen vorgetragen. Das Gericht folgte dem Hindernis nicht, nahm aber eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation an, verneinte das Regelbeispiel und blieb deutlich unter dem Regelstrafrahmen. Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert, damit kein Rückschluss auf Beteiligte möglich ist.

Mein Vorgehen

Ich beginne mit der Akteneinsicht und der zeitlichen Rekonstruktion. Erst wenn feststeht, wann welcher Verdacht aktenkundig war und wann die erste Einwirkung erfolgte, steht die Grundlage für den Vortrag zur Tatprovokation. Bis dahin rate ich von jeder Äußerung zur Sache ab, weil ein voreiliges Geständnis die eigenen, nicht fremd gesteuerten Aktivitäten belegt und damit das Kriterium bedient, das gegen den Mandanten wiegt.

Im zweiten Schritt entscheide ich über die Richtung. Trägt die Akte das Verfahrenshindernis, stelle ich den Antrag und halte die Strafzumessungslösung als zweite Linie bereit. Trägt sie es nicht, verlagere ich die Arbeit auf Kompensation und Strafrahmenwahl und, wo es dem Mandanten nützt, auf eine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Eine Verständigung nach § 257c StPO prüfe ich erst zuletzt.

Drittens sichere ich die Revision. Weil das Gericht Verstoß wie Kompensation in den Urteilsgründen darlegen muss (BGHSt 45, 321), führt jeder lückenhafte Umgang mit einer Tatprovokation zu einem angreifbaren Urteil. Ich protokolliere deshalb jeden Antrag und jede Beweisanregung so, dass die Rüge tragfähig bleibt.

Häufige Fragen zur Tatprovokation

Wird das Verfahren eingestellt, wenn ich provoziert wurde?

Möglich ist es, sicher ist es nicht. Der 2. Strafsenat hat wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91), der 1. Strafsenat hält ein solches Hindernis für angezeigt (BGH NStZ 2023, 243). Das BVerfG hält eine Verurteilung bei ausreichender Kompensation dagegen für möglich (BVerfG NJW 2015, 1083).

Die Vertrauensperson hat mich nur gefragt, ob ich etwas besorgen kann. Ist das schon eine Tatprovokation?

Nein. Das bloße Ansprechen eines Dritten ohne sonstige Einwirkung, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne, genügt nicht (BGH BeckRS 2017, 139627; BGH BeckRS 2018, 3349). Ebenso wenig genügt das Ausnutzen einer offen erkennbaren Bereitschaft zur Begehung von Straftaten (BGH NStZ 2001, 553).

Schaden mir meine Vorstrafen bei diesem Einwand?

Sie schaden weniger, als Mandanten befürchten. Vorstrafen allein begründen keinen ausreichenden Anhalt für mögliche Tatgeneigtheit; erst ihre Zusammenschau mit einer tatsächlichen Einbindung in die Betäubungsmittelszene kann sie belegen (BGH BeckRS 2017, 139627).

Ich hatte nie Kontakt zu dem Ermittler. Hilft mir die Tatprovokation trotzdem?

Ja, das ist möglich. Beim mittelbar betroffenen Täter ohne unmittelbaren Kontakt ist maßgeblich, ob seine Aktivitäten vom Verhalten der Polizei geleitet waren, er also in irgendeiner Form zu seiner Tatbeteiligung verleitet wurde (BGH NStZ 2023, 243 (246 f.)).

Das Rauschgift war längst sichergestellt. Kann ich dann überhaupt bestraft werden?

Ja. Die Sicherstellung durch Polizei oder Zoll und die Überwachung durch eine Vertrauensperson hindern ein Handeltreiben weder beim Verkäufer noch beim Käufer (BGH NStZ 1992, 38; BGH NStZ 2010, 522). Auch der Scheinaufkauf führt zu vollendetem Handeltreiben (BGHSt 30, 277 = NJW 1982, 708).

Wie viel Strafmilderung bringt eine Tatprovokation?

Das hängt von ihrer Intensität ab: Je intensiver sie ist, umso gewichtiger die Milderung (BGHSt 32, 345 = NJW 1984, 2300; BGH NStZ 1999, 501). Bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation reicht die Kompensation von der Ablehnung des Regelbeispiels bis zur Verwarnung mit Strafvorbehalt (BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123).

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind Art. 6 Abs. 1 EMRK, die §§ 110a, 110b und 110c StPO, § 152 Abs. 2 StPO, § 160 StPO, die §§ 153 und 153a StPO sowie § 59 StGB und § 46 StGB als Grundnorm der Strafzumessung. Aus dem Betäubungsmittelgesetz sind § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 30a Abs. 1 und Abs. 3 einschlägig.

Tragend für die Tatprovokation sind BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123, BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91 und BGH NStZ 2023, 243, auf europäischer Ebene EGMR EuGRZ 1999, 660 = NStZ 1999, 47 und das Urteil vom 23. Oktober 2014 (BeckRS 2015, 80007). Die Gegenposition steht in BVerfG NJW 2015, 1083. Die Nachweise stehen bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., in den Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. zur Strafzumessung.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen