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Besitzgrenzen nach § 3 KCanG: 5 wichtige Zahlen
Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen erlaubt. Die Besitzgrenzen des § 3 KCanG sind aber nicht eine Zahl, sondern vier, und oberhalb jeder von ihnen folgt zunächst eine Ordnungswidrigkeit und erst danach eine Straftat. Wer diese Staffelung kennt, beurteilt einen Fall anders als wer nur die Zahl 25 im Kopf hat.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafsachen, bundesweit. Welche Besitzgrenzen gelten, warum das Trockengewicht entscheidet, was ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist und wo der Übergang von der Geldbuße zur Freiheitsstrafe liegt, steht nachstehend.
Kurz gefasst: die Zahlen auf einen Blick
Erlaubt sind nach § 3 KCanG 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung und 50 Gramm am Wohnsitz, insgesamt aber höchstens 50 Gramm. Oberhalb dieser Grenzen folgt zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, und erst ab 30 beziehungsweise 60 Gramm greift die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.
Das Wichtigste in Kürze
- Erwachsenen ist nach § 3 Abs. 1 KCanG der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
- Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm.
- Die insgesamt besessene Menge darf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG 50 Gramm nicht übersteigen; wer 25 Gramm zu Hause hat, darf nur noch 25 Gramm mitführen.
- Zusätzlich erlaubt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KCanG den Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial ist das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich.
- Zwischen 25 und 30 Gramm außerhalb beziehungsweise zwischen 50 und 60 Gramm insgesamt liegt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.
- Erst oberhalb von 30 beziehungsweise 60 Gramm und bei mehr als drei lebenden Pflanzen greift § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Die nicht geringe Menge liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: die Zahlen auf einen Blick
- Das Wichtigste in Kürze
- Verbot, Ausnahme und Erlaubnis: die Systematik
- Die vier Besitzgrenzen des § 3 KCanG
- Warum das Trockengewicht entscheidet
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
- Anbauvereinigung und Transport
- Von der Geldbuße zur Freiheitsstrafe
- Die nicht geringe Menge und die Bereichsausnahme
- Personen unter 18 Jahren
- Das Konsumverbot des § 5 KCanG
- Was für den Führerschein folgt
- Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet
- Was ich für Sie tue
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen zu den Besitzgrenzen
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Verbot, Ausnahme und Erlaubnis: die Systematik
§ 2 Abs. 1 KCanG verbietet zwölf Umgangsformen mit Cannabis, darunter an erster Stelle den Besitz. Daran ändert sich durch die Besitzgrenzen nichts: Das Verbot bleibt die Regel. § 2 Abs. 3 Satz 1 KCanG nimmt davon für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vier Fälle aus, den Umgang zu wissenschaftlichen Zwecken, den Besitz nach § 3 KCanG, den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.
Die Besitzgrenzen sind also eine Ausnahme von einem Verbot, kein eigenständiges Recht. Das hat zwei praktische Folgen. Erstens gilt die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KCanG nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Zweitens trägt derjenige, der sich auf sie beruft, die Darlegungslast für ihre Voraussetzungen, insbesondere dafür, dass es sich um seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt handelt.
Die vier Besitzgrenzen des § 3 KCanG
Das Gesetz staffelt nach dem Ort und nach dem Gegenstand des Besitzes. Daraus ergeben sich vier Werte, die unabhängig voneinander geprüft werden müssen.
| Besitzgrenze | Menge | Vorschrift |
|---|---|---|
| außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt | 25 Gramm Cannabis | § 3 Abs. 1 KCanG |
| am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | 50 Gramm Cannabis | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG |
| insgesamt besessene Menge | 50 Gramm Cannabis | § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG |
| lebende Pflanzen am Wohnsitz | drei Cannabispflanzen | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KCanG |
Die dritte Zeile wird am häufigsten übersehen. § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG stellt mit der Formulierung „die insgesamt besessene Menge“ klar, dass die 50 Gramm eine Obergrenze für alles sind, was eine Person gleichzeitig besitzt. Wer zu Hause 40 Gramm lagert, darf nur noch 10 Gramm mit sich führen, obwohl § 3 Abs. 1 KCanG für sich genommen 25 Gramm erlaubt. Die Besitzgrenzen addieren sich also nicht.
Die drei lebenden Pflanzen stehen daneben. Sie werden nicht auf die 50 Gramm angerechnet, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 KCanG nennt sie in einer eigenen Nummer. Erlaubt ist damit gleichzeitig: 50 Gramm getrocknetes Material und drei lebende Pflanzen am Wohnsitz. Was aus diesen Pflanzen geerntet wird, zählt dagegen ab der Ernte zur Menge mit.
Alle Besitzgrenzen gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 3 Abs. 1 KCanG verlangt darüber hinaus ausdrücklich, dass der Besitz dem Eigenkonsum dient; in Absatz 2 fehlt dieser Zusatz. Wer eine an sich erlaubte Menge besitzt, sie aber weitergeben will, erfüllt jedenfalls mit der Weitergabe § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG, und die Erlaubnis des § 3 KCanG deckt das nicht ab.
Was bei HHC gilt, steht unter HHC.
Warum das Trockengewicht entscheidet
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KCanG stellen bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze ausdrücklich auf das Gewicht nach dem Trocknen ab. Der Grund ist einfach: Frisch geerntetes Cannabis hat ein sehr hohes Feuchtgewicht, das ein Vielfaches des konsumfähigen Trockengewichts betragen kann.
In der Praxis ist das einer der wirksamsten Einwände überhaupt. Wird bei einer Durchsuchung frisch geerntetes Material gewogen und das Ergebnis ohne Weiteres als Besitzmenge in die Akte geschrieben, trägt diese Zahl die Annahme eines Überschreitens der Besitzgrenzen nicht. Maßgeblich ist, was nach dem Trocknen übrig bleibt, und das muss festgestellt sein, nicht geschätzt.
Dasselbe gilt für die Frage, was überhaupt gewogen wurde. Stängel, Wurzelwerk und Erde sind kein Pflanzenmaterial im Sinne der Vorschrift, soweit es sich nicht um Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial handelt. Eine Wägung, die den gesamten Inhalt eines Beutels erfasst, ist deshalb zu hinterfragen.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Ob 25 oder 50 Gramm gelten, hängt am Ort. § 1 Nr. 16 KCanG definiert den Wohnsitz als den Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach § 1 Nr. 17 KCanG der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Sechsmonatsfrist erweist sich als problematisch. Nimmt man den Wortlaut beim Wort, verlöre jemand bei einem Umzug das Recht, drei Pflanzen aus der alten in die neue Wohnung mitzunehmen, und dürfte seine Monatsration aus einer Anbauvereinigung in der neuen Wohnung zunächst nicht lagern. Das ist nicht der Zweck der Vorschrift: Sie soll verhindern, dass Personen mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Mitglieder einer Anbauvereinigung werden. Es spricht deshalb viel für eine einschränkende Auslegung, nach der bereits der Abschluss eines Mietvertrags genügt, aus dem sich eine beabsichtigte Wohndauer von mindestens sechs Monaten ergibt.
Eine Folgerung ist dagegen eindeutig: Ein Haftraum in einer Justizvollzugsanstalt ist weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt des Inhaftierten. Dort gelten deshalb nicht die 50, sondern die 25 Gramm, und strafbar ist der Besitz von mehr als 30 Gramm.
Anbauvereinigung und Transport
Neben den Besitzgrenzen des § 3 Abs. 1 und 2 KCanG steht eine dritte Ebene. Nach § 3 Abs. 3 KCanG ist Erwachsenen ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zweck des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG.
Das ist eine enge Ausnahme und keine allgemeine Transportregel. Wer eine größere Menge außerhalb dieser beiden Fälle befördert, überschreitet die Besitzgrenzen, auch wenn er sie nur von A nach B bringen will.
Von der Geldbuße zur Freiheitsstrafe
Zwischen dem Ende der Erlaubnis und dem Beginn der Strafbarkeit liegt ein Bereich, in dem nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese Staffelung ist die eigentliche Besonderheit des Gesetzes und in Ermittlungsverfahren die häufigste Fehlerquelle.
| Menge | Ort | Folge |
|---|---|---|
| bis 25 g | außerhalb | erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG) |
| mehr als 25 g bis 30 g | außerhalb | Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG) |
| mehr als 30 g | außerhalb | Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG) |
| bis 50 g | insgesamt | erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG) |
| mehr als 50 g bis 60 g | insgesamt | Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG) |
| mehr als 60 g | insgesamt | Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG) |
| mehr als drei lebende Pflanzen | am Wohnsitz | Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG) |
| jede Menge | militärischer Bereich | Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG) |
Die Geldbuße kann in diesen Fällen nach § 36 Abs. 2 KCanG bis zu dreißigtausend Euro betragen. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; nach § 34 Abs. 2 KCanG ist der Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 16 strafbar, der Besitz nach Nummer 1 also nicht.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Prüfung. Steht die Menge fest, und zwar als Trockengewicht? War der Besitzort Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt? Und liegt die Menge im Bußgeldbereich oder darüber? Die drei Fragen entscheiden über Einstellung, Bußgeldbescheid oder Anklage, und sie sind sämtlich Tatsachenfragen, die sich mit der Akte klären lassen.
Die nicht geringe Menge und die Bereichsausnahme
Oberhalb der Besitzgrenzen stellt sich die zweite Mengenfrage. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nennt den Umgang mit Cannabis in nicht geringer Menge als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Im Betäubungsmittelgesetz lag der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404; BGHSt 42, 1 = NStZ 1996, 139). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass an dieser Definition wegen der geänderten Risikobewertung nicht mehr festgehalten werden könne und eine deutliche Anhebung erfolgen müsse (BT-Drucksache 20/8704, S. 132).
Dem sind mehrere Senate des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt; sie halten den Grenzwert weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGH Beschluss vom 18.4.2024 (1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982; BGH Beschluss vom 23.4.2024) 5 StR 153/24, BeckRS 2024, 9736; BGH Beschluss vom 30.4.2024, 6 StR 536/23, BeckRS 2024, 12835).
Bei Delikten mit einer Bereichsausnahme ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung der nicht geringen Menge in Abzug zu bringen. Beim Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG sind das 30 beziehungsweise 60 Gramm, beim Erwerb nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG 25 beziehungsweise 50 Gramm und beim Anbau drei Pflanzen (BGH Beschluss vom 24.4.2024, 4 StR 50/24, BeckRS 2024, 14276).
Eine praktische Einzelheit, die in der Hauptverhandlung oft übersehen wird: Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ gehört als besonders schwerer Fall ebenso wenig in die Urteilsformel wie die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG (BGH NStZ-RR 2024, 215; BGH Beschluss vom 7.5.2024 (2 StR 83/24, BeckRS 2024, 17713; BGH Beschluss vom 2.7.2024) 5 StR 310/24, BeckRS 2024, 17425).
Oberhalb davon stehen die Qualifikationen des § 34 Abs. 4 KCanG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, unter anderem für bandenmäßiges Handeln in Bezug auf eine nicht geringe Menge.
Personen unter 18 Jahren
Die Besitzgrenzen gelten ausschließlich für Erwachsene. § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 und 2 KCanG setzen jeweils voraus, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Jugendliche bleibt es damit beim Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG in vollem Umfang; eine erlaubte Menge gibt es für sie nicht.
Umgekehrt knüpft das Gesetz an das Alter auch Verschärfungen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an eine Person unter 18 Jahren abgibt, weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht; nach Buchstabe b gilt dasselbe, wenn sie eine Person unter 18 Jahren zu konsumnahen Handlungen bestimmt. Geschieht die Abgabe an Minderjährige gewerbsmäßig, ist nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren erfüllt.
Das Konsumverbot des § 5 KCanG
Erlaubter Besitz bedeutet nicht erlaubten Konsum an jedem Ort. § 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. § 5 Abs. 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum in Schulen und in deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen.
Verstöße sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Ordnungswidrigkeiten. Sie führen nicht zu einem Strafverfahren, aber sie geraten in dieselbe Akte, und von dort häufig zur Fahrerlaubnisbehörde.
Was für den Führerschein folgt
Die Besitzgrenzen sagen über die Fahreignung nichts. Das Fahrerlaubnisrecht folgt eigenen Maßstäben, und die haben sich mit der Legalisierung nicht erledigt.
Im Bußgeldrecht gilt seit dem 22. August 2024 § 24a Abs. 1a StVG: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 Nanogramm oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Nach § 24a Abs. 2a StVG kommt ein eigener Tatbestand für die Kombination mit Alkohol hinzu. Im Fahrerlaubnisrecht gilt Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit dem Missbrauchsbegriff und § 13a FeV für die Gutachtenanordnung.
Wer also innerhalb der Besitzgrenzen bleibt und trotzdem mit einem Serumwert über dem Grenzwert angetroffen wird, hat kein Besitzproblem, aber ein Fahrerlaubnisproblem. Mehr dazu unter Entziehung der Fahrerlaubnis und Trennungsvermögen.
Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet
Drei Punkte, und alle drei sind Tatsachenfragen. Erstens das Gewicht: Ist es das Trockengewicht, und wurde es nach dem Trocknen festgestellt oder aus dem Feuchtgewicht hochgerechnet? Zweitens der Ort: War es der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person, und ist das aktenkundig? Drittens die Zuordnung: Wird eine in einer Wohngemeinschaft gefundene Menge pauschal einer Person zugerechnet, oder ist der Besitz individuell festgestellt?
Die Besitzgrenzen sind so gestaltet, dass gerade im Grenzbereich zwischen Erlaubnis, Ordnungswidrigkeit und Straftat wenige Gramm über die Verfahrensart entscheiden. Genau deshalb lohnt sich die Arbeit an der Wägung und am Besitzort mehr als jede Einlassung zur Sache.
Was ich für Sie tue
Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst, wie die Menge zustande gekommen ist: Wägeprotokoll, Zeitpunkt der Wägung, Trocknungszustand, Zusammensetzung des Gewogenen. Danach die Zuordnung des Besitzes und den Besitzort.
Liegt die Menge im Bußgeldbereich, arbeite ich darauf hin, dass es bei der Ordnungswidrigkeit bleibt und das Verfahren nicht als Strafsache geführt wird. Liegt sie darüber, stehen die Mengenbestimmung, der minder schwere Fall und die Abgrenzung zum besonders schweren Fall im Vordergrund.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafverfahren bundesweit.
Fallbeispiel aus der Praxis
Angaben zu Person, Ort und Zeit sind abgewandelt, der Ablauf entspricht dem Verfahren.
In einer Wohngemeinschaft werden in einem Schrank im Wohnzimmer insgesamt 110 Gramm getrocknete Cannabisblüten gefunden. In der Wohnung leben zwei Erwachsene. Die Polizei notiert gegen beide eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, weil die Grenze von 60 Gramm am Wohnsitz überschritten sei.
Der Ansatz war die Zuordnung. § 3 KCanG erlaubt Volljährigen 50 Gramm am eigenen Wohnsitz, strafbar wird der Besitz erst oberhalb von 60 Gramm. Entscheidend ist deshalb, ob jeder Bewohner Verfügungsgewalt über die Gesamtmenge hatte oder nur über seinen eigenen Vorrat.
Im Schrank standen zwei getrennte Behälter mit unterschiedlicher Sorte, dazu lagen zwei getrennte Belege aus zwei Anbauvereinigungen. Nach Vorlage der Belege und der Mitgliedsbescheinigungen rechnete die Staatsanwaltschaft jedem Bewohner 55 Gramm zu.
Damit lag die Menge über der erlaubten Grenze von 50 Gramm, aber unter der Strafbarkeitsgrenze von 60 Gramm. Es blieb bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Wer in dieser Lage erklärt, das Depot sei gemeinsam und man habe sich daraus bedient, begründet den Mitbesitz an der Gesamtmenge selbst.
Der geschilderte Vorgang ist anonymisiert, die Einzelheiten sind verändert.
Häufige Fragen zu den Besitzgrenzen
Wie viel Cannabis darf ich mitführen?
Erwachsenen sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Wer zugleich Cannabis zu Hause hat, muss die Gesamtgrenze von 50 Gramm beachten.
Wie viel darf ich zu Hause haben?
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm Cannabis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG) und zusätzlich bis zu drei lebende Cannabispflanzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KCanG). Die insgesamt besessene Menge darf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG 50 Gramm nicht übersteigen.
Darf ich 25 Gramm mitführen und 50 Gramm zu Hause haben?
Nein. Die Besitzgrenzen addieren sich nicht. § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG begrenzt die insgesamt besessene Menge auf 50 Gramm. Wer 25 Gramm zu Hause lagert, darf nur noch 25 Gramm mit sich führen.
Zählt frisch geerntetes Cannabis mit seinem vollen Gewicht?
Nein. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial ist nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KCanG das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Frisch geerntetes Material hat ein hohes Feuchtgewicht, das ein Vielfaches des Trockengewichts betragen kann.
Was passiert bei 28 Gramm auf der Straße?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KCanG, die mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KCanG beginnt erst oberhalb von 30 Gramm.
Was ist ein Wohnsitz im Sinne des KCanG?
Nach § 1 Nr. 16 KCanG der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für eine einschränkende Auslegung spricht, dass sonst jeder Umzug zum Verlust der erweiterten Besitzgrenzen führen würde.
Gelten die Besitzgrenzen auch im Gefängnis?
Ein Haftraum ist weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt. Dort gilt deshalb die Grenze des § 3 Abs. 1 KCanG von 25 Gramm, und strafbar ist der Besitz von mehr als 30 Gramm.
Gelten die Besitzgrenzen auch für Jugendliche?
Nein. § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 KCanG setzen jeweils voraus, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Personen unter 18 Jahren bleibt es beim Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG.
Ab welcher Menge beginnt die nicht geringe Menge?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGH BeckRS 2024, 7982; BeckRS 2024, 9736; BeckRS 2024, 12835). Bei Delikten mit Bereichsausnahme ist diese abzuziehen, beim Besitz also 30 beziehungsweise 60 Gramm (BGH BeckRS 2024, 14276).
Gesetzestexte und Fundstellen
§ 1 Nr. 16 und 17 KCanG · § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG · § 3 KCanG · § 5 KCanG · § 9 KCanG · § 11 Abs. 1 KCanG · § 22 Abs. 3 KCanG · § 34 Abs. 1 bis 4 KCanG · § 36 Abs. 1 und 2 KCanG · BT-Drucksache 20/8704, S. 132 · § 24a Abs. 1a und 2a StVG · § 13a FeV und Anlage 4 Nr. 9.2 FeV.
Den amtlichen Wortlaut des § 3 KCanG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage sind Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4, sowie Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024 mit der Kommentierung zum KCanG.
Kostenlose Ersteinschätzung
Liegt ein Anhörungsbogen, ein Bußgeldbescheid oder eine Durchsuchungsmaßnahme hinter Ihnen, sehe ich mir die Sache ohne Kosten an. Senden Sie mir das behördliche Schreiben zu.
Gerade im Grenzbereich entscheiden wenige Gramm über Bußgeld oder Anklage. Das Wägeprotokoll ist deshalb das erste Blatt, das ich mir ansehe.
Weitere Beiträge zum Thema: Cannabisbegriff im KCanG, Cannabis und Zoll, Besitz von Betäubungsmitteln und nicht geringe Menge.
Keine Freigrenze kennt das Extrahieren; dazu die Seite zum Haschischöl und zu Cannabisextrakten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.