Cannabisbegriff und Nutzhanf: Landwirt von hinten prüft im Nutzhanffeld eine Pflanze, daneben eine Kontrolleurin mit Klemmbrett im Abendlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Cannabisbegriff im KCanG: 6 wichtige Ausnahmen

Seit dem 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken im Konsumcannabisgesetz geregelt. Die entscheidende Weichenstellung steht gleich am Anfang: Was überhaupt Cannabis im Sinne dieses Gesetzes ist, und was nicht. Fällt ein Stoff nicht unter den Cannabisbegriff, greift das Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG von vornherein nicht, und eine Strafbarkeit nach § 34 KCanG scheidet aus.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafsachen, bundesweit. Welche sechs Ausnahmen § 1 Nr. 8 KCanG nennt, warum Samen und Stecklinge anders behandelt werden als Setzlinge, wo beim Nutzhanf die Missbrauchsklausel greift und was aus alledem für Hanfläden und für Bestellungen aus dem Ausland folgt, steht nachstehend.

Kurz gefasst: wie weit der Cannabisbegriff reicht

Was Cannabis im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt § 1 Nr. 8 KCanG, und die Ausnahmen der Buchstaben a bis e entscheiden darüber, ob ein Vorgang überhaupt dem Konsumcannabisgesetz unterfällt. Medizinalcannabis, CBD, Vermehrungsmaterial und Nutzhanf sind ausgenommen; synthetische Cannabinoide fallen dagegen unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG erfasst Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich der pflanzlichen Inhaltsstoffe nach § 1 Nr. 1 KCanG und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.
  • Ausgenommen sind nach § 1 Nr. 8 Buchstaben a bis e: Medizinalcannabis, CBD, Vermehrungsmaterial, Nutzhanf und Pflanzen als Teil von Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden.
  • Vermehrungsmaterial sind nach § 1 Nr. 7 KCanG Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen.
  • Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht verwendet werden sollen.
  • Cannabisöl aus extrahiertem, natürlich vorkommendem THC unterfällt als pflanzlicher Inhaltsstoff dem Cannabisbegriff; synthetische Cannabinoide fallen dagegen unter das BtMG oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.
  • Beim Nutzhanf greift die Ausnahme nach § 1 Nr. 9 Buchstabe a KCanG nur, wenn der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
  • Die Einfuhr von Cannabissamen ist nach § 4 Abs. 2 KCanG nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt; ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG bußgeldbewehrt.

Was in diesem Beitrag steht

Der Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG

Mit dem Cannabisgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 109) wurden die Positionen Cannabis mitsamt den Ausnahmen sowie Cannabisharz in Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und Cannabis und Dronabinol in Anlage III gestrichen. Seither steht der Cannabisbegriff im Konsumcannabisgesetz.

Nach § 1 Nr. 8 KCanG ist Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, einschließlich der pflanzlichen Inhaltsstoffe nach § 1 Nr. 1 KCanG, und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Die ergänzenden Begriffsbestimmungen stehen unmittelbar davor: Cannabinoide sind nach § 1 Nr. 1 KCanG Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können; Tetrahydrocannabinol ist nach Nummer 2 die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol; Cannabidiol ist nach Nummer 3 die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol; Marihuana sind nach Nummer 4 die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter; Haschisch ist nach Nummer 5 das abgesonderte Harz.

Daran schließen sich die Ausnahmen in den Buchstaben a bis e an. Sie sind keine Rechtfertigungsgründe und kein Erlaubnistatbestand, sondern Ausnahmen vom Cannabisbegriff selbst. Das ist der Grund, weshalb sie so wirksam sind: Wer sie nachweist, bringt nicht einen Rechtfertigungsgrund vor, sondern bestreitet das Tatobjekt.

AusnahmeVorschriftFolge
Medizinalcannabis§ 1 Nr. 8 Buchstabe a KCanGMedizinal-Cannabisgesetz statt KCanG
CBD§ 1 Nr. 8 Buchstabe b KCanGkein Cannabis im Sinne des KCanG
Vermehrungsmaterial§ 1 Nr. 8 Buchstabe c, Nr. 7 KCanGSamen und Stecklinge ausgenommen
Nutzhanf§ 1 Nr. 8 Buchstabe d, Nr. 9 KCanGausgenommen unter Bedingungen
Schutzstreifen bei Rübenzüchtung§ 1 Nr. 8 Buchstabe e KCanGausgenommen bei Vernichtung vor der Blüte
synthetische Cannabinoidenicht erfasstBtMG oder NpSG

Zur Einordnung von HHC siehe die Seite zu HHC und den Cannabinoiden.

Medizinalcannabis

Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes ist nach § 1 Nr. 8 Buchstabe a KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen, weil der Umgang damit im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt ist. Für Patientinnen und Patienten mit einer ärztlichen Verordnung gilt also nicht das Konsumcannabisgesetz, sondern ein eigenes Regelwerk mit eigenen Grenzen.

In der Praxis entstehen die Verfahren an der Nahtstelle: Wird verordnetes Medizinalcannabis weitergegeben oder außerhalb der Verordnung verwendet, kommt man rasch wieder in den Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes oder in die Straftatbestände des Medizinal-Cannabisgesetzes.

CBD

CBD fällt nach § 1 Nr. 8 Buchstabe b KCanG nicht unter den Cannabisbegriff, weil es keine psychoaktive Wirkung hat. Die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 1 Nr. 3 KCanG stellt dabei auf die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol ab.

Diese Ausnahme wird häufig überdehnt. Sie betrifft den Stoff CBD, nicht jedes Erzeugnis, das als CBD-Produkt vermarktet wird. Enthält ein als CBD-Blüte angebotenes Produkt zugleich Tetrahydrocannabinol in nennenswerter Menge, ist es Pflanzenmaterial der Cannabispflanze und damit Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG. Es sei denn, es greift die gesonderte Nutzhanf-Ausnahme. Genau an dieser Stelle liegt der Schwerpunkt der Verfahren gegen Hanfläden.

Cannabissamen

Vermehrungsmaterial ist nach § 1 Nr. 7 KCanG legaldefiniert als Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen; nach § 1 Nr. 8 Buchstabe c KCanG ist es vom Cannabisbegriff ausgenommen. Hintergrund ist, dass Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und damit keine psychoaktive Wirkung haben.

Daraus folgt eine Reihe von Ergebnissen, die in Ermittlungsverfahren immer wieder bestritten werden. Der Umgang mit Cannabissamen unterfällt nicht der Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 KCanG und ist damit nicht nach § 34 KCanG strafbewehrt.

Auch der Besitz von Samen zu dem Zweck, Cannabis anzubauen und das daraus gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen, ist kein Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Wer Samen besitzt, befindet sich auch im Hinblick auf das geplante Handeltreiben mit dem später gewonnenen Cannabis noch im Bereich der straflosen Vorbereitungshandlung. Erst mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit dem Anpflanzen der Samen, ist die Schwelle zum strafbaren Handeltreiben überschritten. Zur früheren Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz hatte der Bundesgerichtshof dasselbe entschieden (BGH NStZ 2012, 514 mit Anmerkung Patzak; BGH NStZ-RR 2021, 250).

Eigenständig geregelt ist allein die Einfuhr. § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt den Umgang mit Cannabissamen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. § 4 Abs. 2 KCanG lässt abweichend davon die Einfuhr nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, und zwar zum Zweck des privaten Eigenanbaus nach § 9 KCanG oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen. Der Bezug per Post, Kurier- oder Lieferdienst aus einem EU-Mitgliedstaat ist damit möglich, der Import aus einem Drittstaat dagegen verboten und nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG bußgeldbewehrt. Unerlaubt eingeführte Samen können nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG sichergestellt werden.

Für Zollverfahren ist das die entscheidende Unterscheidung: Eine Sendung aus den Niederlanden und eine Sendung aus den Vereinigten Staaten werden völlig verschieden behandelt, obwohl der Inhalt derselbe ist.

Stecklinge und der Übergang zum Setzling

Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Als Vermehrungsmaterial sind sie vom Cannabisbegriff ausgenommen.

Der Übergang ist allerdings scharf. Mit dem Einpflanzen in den Mutterboden wird der Steckling zum Setzling, und dieser unterfällt als Cannabispflanze wieder dem Konsumcannabisgesetz. Mit dem Einpflanzen der Samen oder Stecklinge beginnt zugleich der Anbau von Cannabispflanzen im Sinne des Gesetzes.

Praktisch heißt das: Zwanzig Stecklinge im Karton fallen nicht unter den Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Dieselben zwanzig Stecklinge, eingepflanzt in Töpfen, sind zwanzig Cannabispflanzen, und damit siebzehn mehr, als § 9 Abs. 1 KCanG erlaubt. Der Zeitpunkt des Einpflanzens ist deshalb in der Akte genau zu bestimmen und nicht zu unterstellen.

Nutzhanf und die Missbrauchsklausel

Nach § 1 Nr. 8 Buchstabe d in Verbindung mit § 1 Nr. 9 KCanG ist der Umgang mit Nutzhanf unter bestimmten Voraussetzungen vom Cannabisbegriff ausgenommen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Anbau und dem sonstigen Umgang.

Der Anbau durch Unternehmen der Landwirtschaft

Nach § 1 Nr. 9 Buchstabe b KCanG ist der Anbau bestimmten Unternehmen der Landwirtschaft gestattet, nämlich solchen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Betracht kommen.

Verwendet werden muss zertifiziertes Saatgut von Hanfsorten, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht sind. Der Anbau ist anzuzeigen und unterliegt nach den §§ 31, 32 KCanG der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Der sonstige Umgang und die Missbrauchsklausel

Für den sonstigen Umgang gilt § 1 Nr. 9 Buchstabe a KCanG. Die Ausnahme greift nur, wenn der Verkehr (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und wenn das Material entweder aus zertifiziertem Saatgut der genannten Sorten stammt oder sein Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt.

Diese Missbrauchsklausel ist der Kern fast aller Verfahren gegen Hanfläden. Zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift in Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz haben der 5. und der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei Handeltreiben mit großen Mengen von Nutzhanfblüten ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann: Hanfblüten-Tee lässt sich zur Herstellung cannabishaltiger Backwaren verwenden, und ein Rausch kann erzeugt werden, wenn ein Gebäckstück mit 10 bis 15 Gramm des Tees gebacken wird (LG Braunschweig BeckRS 2020, 11999, insoweit bestätigt durch BGHSt 66, 76 = NStZ 2021, 549 mit Anmerkung Patzak/Keuth; ebenso BGH NStZ-RR 2022, 376).

Diese Grundsätze gelten im Konsumcannabisgesetz grundsätzlich fort, weil die Ausnahmeregelung zum Nutzhanf dort annähernd inhaltsgleich übernommen worden ist. Beim subjektiven Tatbestand ist zu fragen, ob der Vorsatz des Verkäufers die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasst. Der 5. Strafsenat geht davon aus, dass die Aufbereitungsarten von CBD-Blüten, die den THC-Gehalt anreichern und deshalb beim Konsum einen Rausch erzeugen können, allgemein bekannt sind; es komme nicht darauf an, ob für den Großhändler oder Zwischenverkäufer ein Missbrauch zu Rauschzwecken fernlag, entscheidend sei die vom Vorsatz des Täters umfasste Missbrauchsmöglichkeit beim Endverbraucher (BGHSt 66, 76, 83 = NStZ 2021, 549, 551).

Die Missbrauchsklausel gilt als Quelle erheblicher Rechtsunsicherheit, und eine Streichung ist seit der Einführung des Gesetzes in der Diskussion (Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4). In der geltenden Fassung des § 1 Nr. 9 Buchstabe a KCanG steht sie unverändert. Solange das so bleibt, ist der subjektive Tatbestand der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung.

Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung

Die fünfte Ausnahme ist die unbekannteste. Nach § 1 Nr. 8 Buchstabe e KCanG sind Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen vom Cannabisbegriff ausgenommen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden. Die Vorschrift hat einen engen Anwendungsbereich, zeigt aber den Aufbau des Gesetzes: Es knüpft an die Zweckbestimmung an, nicht allein an die Pflanze.

Synthetische Cannabinoide und Cannabisöl

Cannabisöl, das aus extrahiertem, natürlich vorkommendem THC besteht, unterfällt als pflanzlicher Inhaltsstoff dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Wer es besitzt, besitzt Cannabis im Sinne des Gesetzes.

Synthetische Cannabinoide in Form von Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die als neue psychoaktive Stoffe zur Umgehung des Betäubungsmittelgesetzes und des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hergestellt werden, zählen dagegen nicht dazu. Sie unterstehen je nach Einstufung dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Dasselbe gilt für synthetisch hergestelltes Delta-9-THC und seine Derivate: Den THC-Derivaten in Anlage I und dem Delta-9-THC in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz wurde ein Zusatz angefügt, wonach sie nur dann vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen sind, wenn sie zu medizinisch-wissenschaftlichen und im Fall des Delta-9-THC zusätzlich zu medizinischen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes verwendet werden oder wenn es sich um eine nicht synthetische Form handelt, die zu nicht medizinischen Zwecken im Verkehr ist. Mehr dazu unter neue psychoaktive Stoffe.

Was der Cannabisbegriff für das Verfahren bedeutet

§ 2 Abs. 1 KCanG verbietet den Umgang mit Cannabis; § 34 KCanG stellt die Verstöße unter Strafe, § 36 KCanG die weniger schweren Fälle unter Bußgeld. Beide Vorschriften knüpfen an den Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG an. Fehlt dieses Tatobjekt, tragen weder Straf- noch Bußgeldtatbestand.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine Reihenfolge, die sich in jeder Akte durchhalten lässt. Zuerst: Ist der Cannabisbegriff überhaupt erfüllt, oder greift eine der fünf Ausnahmen? Dann erst: Ist das Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG verletzt, und mit welcher Menge? Und schließlich: Straftat nach § 34 KCanG oder Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG?

Diese Reihenfolge wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersprungen, weil das Ergebnis eines Schnelltests oder ein Blick auf die Blüten die Einstufung vorwegzunehmen scheint. Sie nimmt sie aber nicht vorweg: Weder der Augenschein noch ein Vortest sagt etwas darüber, ob zertifiziertes Saatgut verwendet wurde, ob der Gehalt 0,3 Prozent übersteigt oder ob eine Zweckbestimmung vorliegt, die einen Missbrauch ausschließt.

Der Hanfladen: wo der Cannabisbegriff am häufigsten streitig wird

Die typischen Verfahren richten sich gegen Betreiber von Ladengeschäften, die Blüten mit niedrigem THC-Gehalt als Tee oder als Aromaprodukt verkaufen. Der objektive Tatbestand steht dabei oft nicht im Streit; gestritten wird über zwei Punkte.

Der erste ist die Zweckbestimmung. Die Ausnahme verlangt, dass der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das ist eine Anforderung an die Umstände des Vertriebs, nicht nur an die Absicht des Verkäufers. Wie das Angebot gestaltet ist, wie beraten wird, in welchen Mengen und in welcher Aufmachung verkauft wird. Das sind die Tatsachen, auf die es ankommt.

Der zweite ist der Vorsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die vom Vorsatz des Täters umfasste Missbrauchsmöglichkeit beim Endverbraucher an (BGHSt 66, 76, 83 = NStZ 2021, 549, 551). Wer seinen Vertrieb erkennbar auf eine andere Verwendung ausgerichtet und sich (etwa durch Rechtsrat oder behördliche Auskunft) um Klärung bemüht hat, steht hier anders da als wer das Thema gemieden hat. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kommt in Betracht, setzt aber die Unvermeidbarkeit voraus, und daran sind die Anforderungen hoch.

Dass der Gesetzgeber die Missbrauchsklausel streichen will, ändert an der gegenwärtigen Rechtslage nichts, ist aber ein Gesichtspunkt, der bei der Rechtsfolgenbemessung und bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums angeführt werden kann.

Was ich für Sie tue

Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst den Cannabisbegriff und damit das Tatobjekt: Welches Material lag vor, woher stammte das Saatgut, welcher Gehalt ist festgestellt und wie wurde er bestimmt? Erst danach stellt sich die Frage nach Menge, Besitzort und Tatbestand.

Bei Verfahren gegen Ladengeschäfte kommt die Arbeit am subjektiven Tatbestand hinzu: Einkaufsbelege, Analysezertifikate, Korrespondenz mit Behörden und eingeholter Rechtsrat sind die Unterlagen, die über Vorsatz und Verbotsirrtum entscheiden. Sie gehören früh in die Akte, nicht erst in die Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Cannabis- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der Sachverhalt ist in Details verändert und lässt keinen Rückschluss auf Beteiligte zu.

Bei einer Verkehrskontrolle werden in einem Rucksack 28 Gramm Cannabisblüten gefunden, daneben eine Tüte mit 30 Gramm Blattmaterial. Die Polizei addiert beides, kommt auf 58 Gramm und notiert eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.

Der Streit ging allein um den Cannabisbegriff. § 1 Nr. 8 KCanG bestimmt, was Cannabis im Sinne des Gesetzes ist, und das Gewicht ist bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial nach dem Trocknen zu bestimmen. Das Blattmaterial in diesem Fall war weder blütennah, noch war es getrocknet gewogen worden; das Wiegeprotokoll wies ausdrücklich ein Frischgewicht aus.

Nach Vorlage des Protokolls blieben 28 Gramm. Diese Menge liegt über der erlaubten Grenze von 25 Gramm außerhalb der Wohnung, aber unter der Strafbarkeitsgrenze von 30 Gramm. Damit lag keine Straftat vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Das Verfahren endete mit einer Geldbuße. Wer in dieser Lage ohne Blick in das Wiegeprotokoll einräumt, alles habe ihm gehört, verschenkt den einzigen Angriffspunkt.

Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Häufige Fragen zum Cannabisbegriff

Ist CBD nach dem KCanG legal?

CBD fällt nach § 1 Nr. 8 Buchstabe b KCanG nicht unter den Cannabisbegriff, weil es keine psychoaktive Wirkung hat. Die Ausnahme betrifft aber den Stoff, nicht jedes als CBD-Produkt vermarktete Erzeugnis. Blüten mit nennenswertem THC-Gehalt sind Pflanzenmaterial der Cannabispflanze, soweit nicht die Nutzhanf-Ausnahme greift.

Darf ich Cannabissamen besitzen und verkaufen?

Samen sind als Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 8 Buchstabe c in Verbindung mit § 1 Nr. 7 KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen. Der Umgang mit ihnen ist nach § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, und unterfällt nicht dem Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG.

Darf ich Cannabissamen aus dem Ausland bestellen?

Nach § 4 Abs. 2 KCanG ist die Einfuhr nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, und nur zum Zweck des privaten Eigenanbaus nach § 9 KCanG oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen. Die Einfuhr aus einem Drittstaat ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG bußgeldbewehrt; die Samen können nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG sichergestellt werden.

Sind Stecklinge strafbar?

Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände und als Vermehrungsmaterial vom Cannabisbegriff ausgenommen. Mit dem Einpflanzen in den Mutterboden wird der Steckling jedoch zum Setzling und damit zur Cannabispflanze, die dem Gesetz unterfällt; zugleich beginnt damit der Anbau.

Ist der Verkauf von Nutzhanfblüten erlaubt?

Nur, wenn der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen (§ 1 Nr. 9 Buchstabe a KCanG). Der Bundesgerichtshof hat zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift entschieden, dass ein solcher Missbrauch bei großen Mengen von Nutzhanfblüten nicht ausgeschlossen werden kann (BGHSt 66, 76 = NStZ 2021, 549 mit Anmerkung Patzak/Keuth).

Gilt die Grenze von 0,3 Prozent THC für alles?

Nein. Sie steht in § 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb KCanG und betrifft nicht zertifizierten Nutzhanf. Sie ersetzt nicht die Voraussetzung, dass der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Fällt Cannabisöl unter das KCanG?

Ja, soweit es aus extrahiertem, natürlich vorkommendem THC besteht; es ist dann pflanzlicher Inhaltsstoff im Sinne des § 1 Nr. 1 KCanG und damit vom Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG erfasst. Synthetisch hergestelltes Delta-9-THC und seine Derivate unterfallen dagegen weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz.

Gilt das KCanG auch für Medizinalcannabis?

Nein. Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes ist nach § 1 Nr. 8 Buchstabe a KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen, weil der Umgang damit im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt ist.

Ab wann beginnt der Anbau?

Mit dem Einpflanzen der Samen oder Stecklinge. Bis dahin handelt es sich um Vermehrungsmaterial, das vom Cannabisbegriff ausgenommen ist; danach um Cannabispflanzen, für die § 9 KCanG die Höchstzahl von drei Pflanzen vorgibt.

Gesetzestexte und Fundstellen

§ 1 Nr. 1 bis 9 KCanG (Begriffsbestimmungen) · § 2 Abs. 1 und 6 KCanG · § 4 KCanG (Umgang mit Cannabissamen) · § 9 KCanG · §§ 31, 32 KCanG · § 34 KCanG · § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG · § 2 Nr. 1 und 2 MedCanG · Anlagen I und II zum BtMG · § 17 StGB · Cannabisgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 109, in Kraft seit dem 1. April 2024; die Regelungen zu den Anbauvereinigungen seit dem 1. Juli 2024.

Den amtlichen Wortlaut des § 1 KCanG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage sind Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4 Rn. 1 ff., sowie Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024, dort die Kommentierung zum KCanG.

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Bei diesem Gesetz entscheidet die erste Frage über alle weiteren: ob der Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG überhaupt erfüllt ist.

Weitere Beiträge zum Thema: Cannabis und Zoll, Anbau, Handeltreiben und Anlagen zum BtMG.

Zu den Randbereichen des Cannabisbegriffs: CBD und Cannabidiol, Cannabissamen und Stecklinge sowie Haschischöl und Cannabisextrakte.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen