Morphin im Reisegepäck: Zollbeamter von hinten prüft am Flughafen einen geöffneten Rollkoffer mit unbedruckten Medikamentenschachteln und Glasampullen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Morphin und Morphinsulfat: 7 wichtige Punkte zur Strafbarkeit

Morphin ist das Hauptalkaloid des Opiums und gleichzeitig eines der wichtigsten Schmerzmittel der Medizin. Diese Doppelrolle prägt jedes Verfahren: Derselbe Stoff, der in der Palliativstation verordnet wird, steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz, und zwar ohne ausgenommene Zubereitung.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen, bundesweit. Wo die nicht geringe Menge beginnt, warum die Umrechnung auf Morphinhydrochlorid über den Strafrahmen entscheidet, was bei der Einreise mit verordneten Ampullen gilt und weshalb die Fahrerlaubnisbehörde bei ärztlich verordnetem Morphin nicht nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorgehen darf, steht nachstehend.

Kurz gefasst: Morphin steht in Anlage III ohne Ausnahme

Morphin steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ohne ausgenommene Zubereitung, so dass jeder Umgang außerhalb einer Verschreibung strafbar ist. Die nicht geringe Menge beginnt bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid (BGHSt 35, 179), und ab dieser Schwelle wird aus dem Vergehen ein Verbrechen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Morphin ist in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt, und zwar ohne eine ausgenommene Zubereitung.
  • Der unerlaubte Besitz von Morphin ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
  • Die nicht geringe Menge beginnt bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid; der Bundesgerichtshof hat sie aus 45 äußerst gefährlichen Dosen zu je 100 Milligramm errechnet (BGHSt 35, 179 = NJW 1988, 2962 = NStZ 1988, 462 mit Anmerkung Rübsamen/Steinke).
  • Ab dieser Menge gilt für den Besitz und das Handeltreiben § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, für die Einfuhr § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
  • Die geringe Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG liegt bei 0,09 Gramm Morphinhydrochlorid, abgeleitet aus einer Konsumeinheit von 30 Milligramm.
  • Morphin ist in der Anlage zu § 24a StVG (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1045) zweifach als Substanz genannt, als Substanz des berauschenden Mittels Heroin und als Substanz des berauschenden Mittels Morphin.
  • Der analytische Grenzwert für Morphin im Blutserum beträgt 10 Nanogramm je Milliliter (OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Bamberg Blutalkohol 2007, 255).
  • Stammt der Befund aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels, ist § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG nach § 24a Abs. 4 StVG nicht anzuwenden.

Was in diesem Beitrag steht

Was Morphin ist und in welcher Form es auftritt

Morphin, umgangssprachlich Morphium, ist das Hauptalkaloid des Opiums. Der Apotheker Friedrich Wilhelm Sertürner isolierte es zwischen 1804 und 1806 aus dem Rohopium; den Namen Morphium erhielt der Stoff erst 1846, nach Morpheus, dem Gott des Schlafes. Die Firma E. Merck stellte das Mittel ab 1826 kommerziell her. Pharmakologisch wirkt der Wirkstoff etwa zehnmal stärker als Rohopium.

In Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ist der Stoff unter der chemischen Bezeichnung (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6-diol geführt. Die Form, in der er auftritt, ist für das Strafverfahren entscheidend, weil sich die Grenzwerte auf das Hydrochlorid beziehen:

ErscheinungsformBeschreibungBedeutung im Verfahren
Rohmorphinweiße bis bräunliche Substanz aus Rohopium, als Pulver oder gepresste Blöcke; auch als Heroin Nr. 1 bezeichnetVorstufe der Heroinherstellung, Wirkstoffgehalt sachverständig zu klären
Morphinbaseaus Opium gewonnenes Alkaloid, Aussehen wie feiner weißer oder brauner Sandmuss zur Bestimmung der nicht geringen Menge in Hydrochlorid umgerechnet werden
MorphinhydrochloridSalz, in Ampullen regelmäßig 10 bis 20 Milligramm WirkstoffBezugsgröße aller Grenzwerte
MorphinsulfatSalz, in Tabletten in der Regel 32 Milligramm WirkstoffRetardpräparate des legalen Markts, häufigster Gegenstand von Entwendungen

Auf dem legalen Markt ist der Stoff unter Bezeichnungen wie Morphin-Hexal, Morphin-ratiopharm, Capros, MST oder Sevredol im Handel. Die therapeutische Dosis liegt zwischen 10 und 30 Milligramm im Abstand von vier bis sechs Stunden, die höchste Tagesdosis sollte 100 Milligramm nicht überschreiten; ab 100 Milligramm Wirkstoff ist mit narkoseartigen Zuständen zu rechnen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rolle des Mittels in der Palliativmedizin, etwa bei Krebspatienten, und seine atemdepressive Wirkung ausdrücklich beschrieben (BGHSt 64, 69 = NJW 2019, 3253 mit Anmerkung Mitsch). Die toxische Dosis dürfte beim ungewohnten Konsumenten bei 50 Milligramm liegen, die tödliche Dosis beginnt bei 0,3 bis 1,4 Gramm bei oraler und bei 0,1 Gramm bei parenteraler Aufnahme.

Auf dem illegalen Markt spielt der Stoff in Deutschland eine deutlich geringere Rolle als Heroin. Die Präparate, die in der Szene auftauchen, stammen vielfach aus Krankenhausbeständen oder Apotheken. Das bei der Heroinherstellung aus Morphin entstehende Monoacetylmorphin ist als Ester des Morphins ebenfalls Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (OLG München NStZ-RR 2011, 132 mit Anmerkung Kotz/Rahlf).

Die entsprechende Frage bei Tilidin behandelt die Seite zu Tilidin. Was bei Hydromorphon gilt, steht unter Hydromorphon.

Keine ausgenommene Zubereitung: warum jede Menge erfasst ist

Viele Stoffe der Anlage III sind nur oberhalb einer bestimmten Konzentration oder Menge je abgeteilter Form Betäubungsmittel. Bei Dihydrocodein etwa sind Zubereitungen ausgenommen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 Milligramm Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Hier fehlt eine solche Klausel vollständig.

Die Folge ist handfest: Es gibt keine Tablette, keine Ampulle und keinen Tropfen Morphin, der dem Betäubungsmittelrecht entzogen wäre. Wer eine einzige Ampulle des Wirkstoffs ohne Erlaubnis oder ohne ärztliche Verschreibung besitzt, erfüllt den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Diskussionen über Wirkstoffgehalt und Zubereitung, die bei Benzodiazepinen und bei Codeinpräparaten regelmäßig den Ausgang bestimmen, sind hier von vornherein ohne Gegenstand.

Umgekehrt gilt: Der Stoff ist nicht nur verkehrsfähig, sondern auch verschreibungsfähig. Wer den Stoff aufgrund ärztlicher Verschreibung erhalten hat und bestimmungsgemäß verwendet, handelt erlaubt. Die Grenze verläuft nicht beim Stoff, sondern bei der Verschreibung, und damit an einer Stelle, die sich mit Unterlagen belegen lässt.

Die nicht geringe Menge bei Morphin

Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge für Morphinzubereitungen auf 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt (BGHSt 35, 179 = NJW 1988, 2962 = NStZ 1988, 462 mit Anmerkung Rübsamen/Steinke). Diese Festlegung ist später bestätigt worden (BGH BeckRS 1994, 4673).

Wie der Bundesgerichtshof die 4,5 Gramm errechnet hat

Der Grenzwert folgt der allgemeinen Methode: Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675 für Heroin; BGHSt 35, 179 für Morphin). Erst wenn gesicherte Erkenntnisse dazu fehlen, wird auf die durchschnittliche Konsumeinheit zurückgegriffen (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404 für Cannabis; BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400 für Methamphetaminracemat). Den Multiplikator hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung bestimmt (BGHSt 42, 255 = NJW 1997, 81 mit Anmerkung Schreiber).

Hier lagen Erkenntnisse zur äußerst gefährlichen Dosis vor. Wegen der im Vergleich zu Heroin wesentlich schwächeren Wirkung hat der Bundesgerichtshof 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 Milligramm Morphinhydrochlorid angesetzt. Dieselbe Zahl ergibt sich über 150 Konsumeinheiten zu je 30 Milligramm. Beide Rechenwege führen auf 4,5 Gramm.

Morphinsulfat, Morphinbase und die Umrechnung auf Hydrochlorid

Die Grenzwerte sind in Morphinhydrochlorid ausgedrückt. Liegt der Stoff als Base oder als Sulfat vor, muss das kriminaltechnische Gutachten den Wirkstoffgehalt in Hydrochlorid umrechnen, weil der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge in dieser Form festgelegt hat. Dieselbe Umrechnungspflicht besteht bei Heroin und Kokain.

Für die Verteidigung ist das der wichtigste Ansatzpunkt. Ein Gutachten, das die Form des Stoffes nicht benennt oder die Umrechnung nicht ausweist, trägt die Annahme der nicht geringen Menge nicht. Der Unterschied ist kein Randproblem: Er entscheidet zwischen dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG und der Mindeststrafe von einem Jahr aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, bei der Einfuhr sogar zwischen Geldstrafe und einer Mindeststrafe von zwei Jahren aus § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Schlafmohnkapseln und Opium: die abweichenden Grenzwerte

Der Grenzwert von 4,5 Gramm gilt für Morphinzubereitungen, nicht für jedes morphinhaltige Material. Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge des Morphinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln auf 70 Gramm festgesetzt (BGH BeckRS 2016, 21431). Ausgangspunkt war der Grenzwert für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid, multipliziert mit dem Faktor 2 für die geringere Gefährlichkeit der oralen Aufnahme und nochmals mit dem Faktor 10 für die geringe Bioverfügbarkeit der Kapseln.

Bei Opium ist die Lage ungeklärt. Das Landgericht Köln (NStZ 1993, 549) und das Oberlandesgericht Köln (StV 1995, 306) haben die nicht geringe Menge bei Rohopium mit 6 Gramm Morphinhydrochlorid angenommen, nämlich 250 Konsumeinheiten zu je 25 Milligramm abzüglich 0,25 Gramm; dagegen kritisch Cassardt (NStZ 1995, 258). Das Landgericht Memmingen ist nach sachverständiger Beratung für die inhalative Aufnahme von Opium auf eine Menge gekommen, die 16 Gramm Morphinbase enthält, weil nur etwa 25 vom Hundert der zur Inhalation bereitgestellten Morphinbase am Wirkort ankommen (LG Memmingen BeckRS 2021, 962).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Zweifel an dem Kölner Grenzwert geäußert, weil er ohne wissenschaftlich fundierte Tatsachenbasis ermittelt worden sei, und darauf hingewiesen, dass sich die Festlegung für Morphin wegen der abweichenden Applikationsformen nicht auf alle Opiumprodukte übertragen lässt (BGH NStZ-RR 2021, 17). Entschieden hat der Bundesgerichtshof die Frage bis heute nicht.

GegenstandNicht geringe MengeFundstelle
Morphinzubereitungen4,5 g MorphinhydrochloridBGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462
Schlafmohnkapseln70 g MorphinhydrochloridBGH BeckRS 2016, 21431
Rohopium6 g Morphinhydrochlorid (bestritten)LG Köln NStZ 1993, 549; OLG Köln StV 1995, 306
Opium, inhalative Aufnahme16 g MorphinbaseLG Memmingen BeckRS 2021, 962
Heroin zum Vergleich1,5 g HeroinhydrochloridBGHSt 32, 162 = NStZ 1984, 221

Die geringe Menge und die Einstellung nach § 31a BtMG

Die geringe Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG wird aus einer Konsumeinheit abgeleitet und beträgt bei Morphin das Dreifache von 30 Milligramm, also 90 Milligramm oder 0,09 Gramm Morphinhydrochlorid. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erlangt hat.

Die Vorschrift greift nur bei Eigenkonsumabsicht und nur, wenn keine Fremdgefährdung verursacht wird (BVerfG NJW 1994, 1577). Das Gericht muss daher Feststellungen zum Zweck des Besitzes treffen. Haben mehrere gemeinsam erworben, um den gemeinsamen Bedarf zu decken, ist jedem nur der für ihn bestimmte Anteil zuzurechnen, sogenannter gebundener Anteilsbesitz (OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 214).

Der Vorwurf: Besitz, Erwerb, Handeltreiben

Die Tatbestände unterscheiden sich im Strafrahmen erheblich. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG wird derselbe Strafrahmen auf den Besitz ohne gleichzeitige schriftliche Erwerbserlaubnis angewandt.

Oberhalb der nicht geringen Menge verschiebt sich das Bild: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für das Handeltreiben, das Herstellen, das Abgeben und den Besitz in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für die Einfuhr in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In beiden Vorschriften gibt es den minder schweren Fall, über den sich die Mindeststrafe absenken lässt.

Dabei ist eine Besonderheit zu beachten. Weil die Präparate des legalen Marktes abgezählte Wirkstoffmengen enthalten, Ampullen mit 10 oder 20 Milligramm Hydrochlorid, Sulfat-Tabletten mit in der Regel 32 Milligramm, lässt sich die Gesamtwirkstoffmenge oft schon aus der Stückzahl berechnen. 140 Sulfat-Tabletten zu je 32 Milligramm bleiben mit 4.480 Milligramm unter dem Grenzwert, 141 Tabletten überschreiten ihn mit 4.512 Milligramm. Es lohnt sich deshalb, die Packungsangaben und das Gutachten nebeneinander zu legen, statt die Stückzahl zu diskutieren.

Wenn Morphin aus dem Ausland mitgebracht wird

Wer als Patient im grenzüberschreitenden Verkehr Betäubungsmittel in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge aufgrund ärztlicher Verschreibung für den eigenen Bedarf ein- oder ausführt, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BtMG von der Erlaubnis nach § 3 BtMG befreit. Die Befreiung gilt nur für Betäubungsmittel der Anlage III; der Stoff gehört dazu. Für Stoffe der Anlagen I und II greift sie nicht.

Zu klären ist im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die Einfuhr dem Reisebedarf diente. Der Reisende muss den legalen Erwerb durch Vorlage der ärztlichen Verschreibung nachweisen. Weil der voraussichtliche Reiseverlauf und die benötigte Gesamtmenge nicht leicht zu ermitteln sind, soll nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Die Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ

Bei Reisen in einen Vertragsstaat des Schengener Abkommens lässt sich der Nachweis mit einer Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 führen. Die Bescheinigung wird vom verschreibenden Arzt ausgestellt und ist vor Antritt der Reise von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zu beglaubigen; eine Kopie bleibt bei der beglaubigenden Stelle. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 30 Tage, und für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Liegt sie vor, dürfen die ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel ohne weitere Formalitäten mitgeführt werden.

Auch das Verbringungsverbot für Arzneimittel aus dem Ausland nach den §§ 72, 73 AMG gilt nicht, wenn ein Patient Arzneimittel bei der Einreise in einer Menge zum persönlichen Bedarf einführt (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG).

Vom Zoll abgefangen: was mit den Ampullen geschieht

Fehlt die Verschreibung oder fehlt bei einer Schengen-Reise die beglaubigte Bescheinigung, stellt der Zoll die Präparate sicher und gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Üblich ist dann eine Sicherstellungsmitteilung oder ein Anhörungsbogen. Mit der Vorlage der Verschreibung lässt sich der Vorwurf in vielen Fällen schon im Ermittlungsverfahren erledigen. Das setzt aber voraus, dass sie sich auf dieselbe Person, denselben Stoff und einen Zeitraum bezieht, der die mitgeführte Menge trägt.

Wer eine Bestellung aus dem Ausland erhält, steht anders da. Dort fehlt die Verschreibung von vornherein, und der Vorwurf lautet auf Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, oberhalb von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Verschreibung, Höchstmengen und der Vorwurf gegen den Arzt

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer Behandlung verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG ist die Anwendung insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Verstöße dagegen sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a BtMG für das Verschreiben und nach Buchstabe b für das Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch strafbar.

Hier hat sich die Rechtslage geändert, und zwar zugunsten der Ärzte. Bis zum 7. April 2023 band § 2 BtMVV das Verschreiben an Höchstmengen; für Morphin lag die Grenze nach der damaligen Fassung bei 24.000 Milligramm innerhalb von 30 Tagen, für Zahnärzte bei 5.000 Milligramm und für Tierärzte bei 20.000 Milligramm. Diese Höchstmengenregelung ist zum 8. April 2023 entfallen. § 2 Abs. 1 BtMVV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37) bestimmt nur noch, dass der Arzt für einen Patienten die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben darf. Morphin ist von dieser Ausnahmeliste nicht erfasst.

Wer ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt zu verteidigen hat, muss das im Blick behalten. Eine Anklage, die allein mit dem Überschreiten einer Höchstmenge begründet wird, geht für Verschreibungen ab dem 8. April 2023 ins Leere. Maßstab ist seither ausschließlich § 13 Abs. 1 BtMG, ob die Anwendung im Einzelfall begründet war. Das ist eine medizinische Frage und keine Rechenaufgabe.

Wie lange Morphin nachweisbar ist

Der Wirkstoff wird im Blutserum und im Urin nachgewiesen. Für das Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG kommt es auf den Serumwert an, weil die Vorschrift den Nachweis der Substanz im Blutserum verlangt. Die Nachweisdauer im Serum ist kurz und liegt im Bereich von Stunden bis zu etwa einem Tag; im Urin ist der Stoff erheblich länger auffindbar. Für das Fahrerlaubnisverfahren zählt zusätzlich die Haaranalyse, die Konsum über Monate abbildet.

Eine Besonderheit betrifft Mohnprodukte. Der Wirkstoff ist in wissenschaftlichen Untersuchungen nach dem Konsum mohnhaltiger Lebensmittel sowohl im Urin als auch im Blut nachgewiesen worden (Rochholz u. a. Blutalkohol 2004, 319; Trafkowski/Musshoff/Madea Blutalkohol 2005, 431; Westphal u. a. Blutalkohol 2006, 14). Der analytische Grenzwert von 10 Nanogramm je Milliliter lässt sich allerdings nur durch den Konsum unrealistisch großer Mengen an Mohnsamen oder Mohnkuchen erreichen (Eisenmenger NZV 2006, 24, 26).

Führerschein: Morphin im Blut

Das Fahrerlaubnisrecht und das Bußgeldrecht laufen hier auseinander, und bei einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel wie Morphin fallen die Unterschiede besonders deutlich aus.

Der analytische Grenzwert von zehn Nanogramm

Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt; nach Satz 2 liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Morphin ist dort zweifach aufgeführt: als Substanz des berauschenden Mittels Heroin und als Substanz des berauschenden Mittels Morphin.

Das Bundesverfassungsgericht hat für die verfassungskonforme Auslegung verlangt, dass eine Wirkstoffkonzentration festgestellt ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (BVerfG NJW 2005, 349). Daraus folgt der analytische Grenzwert der Grenzwertkommission, der nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern für alle in der Anlage genannten Wirkstoffe gilt (OLG München NJW 2006, 1606; OLG Hamm NZV 2007, 248; für Morphin OLG Köln DAR 2005, 699). Er beträgt hier 10 Nanogramm je Milliliter (OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Bamberg Blutalkohol 2007, 255).

Ein Zuschlag für Messunsicherheiten ist nicht erforderlich (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249). Werden mehrere Wirkstoffe nachgewiesen, die jeweils unter ihrem Grenzwert liegen, dürfen die Werte nicht addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222). Die Geldbuße beträgt nach § 24a Abs. 3 StVG bis zu dreitausend Euro.

Von der Ordnungswidrigkeit zu trennen ist die Straftat. Ein Morphinbefund allein begründet keine Fahrunsicherheit nach § 316 StGB; einen Grenzwert für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Drogen nicht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat Fahrunsicherheit bei 0,087 Milligramm je Liter Morphin selbst in Verbindung mit Sehstörungen, Lidflattern, verlangsamtem Denkablauf und verwaschener Sprache abgelehnt (OLG Saarbrücken Blutalkohol 2004, 72).

Mohngebäck und der Fahrlässigkeitsvorwurf

Ist nach sachverständiger Beratung nicht auszuschließen, dass ein geringer, im Blut nachgewiesener Morphinwert auf dem Genuss handelsüblichen Mohngebäcks beruht, so entfällt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens in der Regel, sofern der analytische Grenzwert überhaupt überschritten ist. Der Einwand ist damit nicht aussichtslos, er trägt aber nur bei Werten in der Nähe des Grenzwerts und nur mit sachverständiger Unterstützung.

Ärztlich verordnetes Morphin: Nummer 9.6.2 statt Nummer 9.1

Nach § 24a Abs. 4 StVG sind die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wer das Mittel nach Verordnung einnimmt und sich an die Verordnung hält, begeht also keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.

Im Fahrerlaubnisrecht gilt Entsprechendes, nur auf anderem Weg. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes für alle Fahrerlaubnisklassen aus. Bei Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthalten, darf die fehlende Fahreignung aber gerade nicht aus Nummer 9.1 hergeleitet werden, weil die in Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (OVG Bautzen Blutalkohol 2009, 296; VGH München SVR 2011, 389; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Düsseldorf Blutalkohol 2020, 61).

Nummer 9.6.2 setzt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß voraus; Nummer 9.4 die missbräuchliche Einnahme, also regelmäßig übermäßigen Gebrauch.

Übermäßiger Gebrauch im Sinne der Nummer 9.4 liegt nicht nur bei zu hoher Dosierung vor, sondern auch bei verordnungswidriger Einnahme (VGH München NZV 2019, 543 = Blutalkohol 2020, 133). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nicht unter Nummer 9.3, sondern unter Nummer 9.6.2 der Anlage 4; für die Wiedererlangung der Fahreignung gilt deshalb nicht die Einjahresfrist der Nummer 9.5, sondern eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls (VGH München zfs 2019, 598 = Blutalkohol 2019, 343).

Der Einwand lohnt sich allerdings nur mit Unterlagen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Annahme der Ungeeignetheit auch bei geringen Mengen Codein und Morphin im Blut gebilligt, weil die krankheitsbedingte Einnahme eines verschreibungspflichtigen codeinhaltigen Hustensafts nicht substantiiert und plausibel dargelegt worden war (VG Neustadt Blutalkohol 2018, 325). Die eignungsausschließende Einnahme setzt zudem grundsätzlich willentlichen Konsum voraus (OVG Berlin VM 2015, 48; VGH München DAR 2016, 289); die unbewusste Einnahme ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme, weshalb ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorzutragen ist (VGH München DAR 2016, 289).

Was die Fahrerlaubnisbehörde anordnen darf

Rechtsgrundlage für ein ärztliches Gutachten zur Klärung, ob die bestimmungsgemäße Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel zu Leistungseinschränkungen führt, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV greifen nur beim Verdacht missbräuchlicher Einnahme (VGH Mannheim VRS 129, 95). Zur Abklärung der durch bestimmungsgemäße Einnahme hervorgerufenen psycho-physischen Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist nicht ein ärztliches, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen (VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Würzburg 27.7.2016, 6 S 16.680, BeckRS 2016, 49875).

Bei unerlaubtem Konsum gilt die übliche Kette: § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV für das ärztliche Gutachten bei Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV für den widerrechtlichen Besitz, § 14 Abs. 2 FeV für das medizinisch-psychologische Gutachten.

Liegt der Konsum lange zurück und fehlen Anhaltspunkte für weiteren Konsum, ist nicht von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV auszugehen, sondern nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufzuklären (VGH München 7.1.2008, 11 CS 07.1812, BeckRS 2008, 27364; VG Lüneburg DAR 2005, 54). Wann zurückliegender Konsum die Annahme der Ungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, lässt sich nicht nach festen Zeiten sagen; es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OVG Münster Blutalkohol 2014, 196).

Was die MPU nach einem Morphin-Verfahren verlangt

Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, entscheidet die Fragestellung darüber, was zu belegen ist. Bei unerlaubtem Konsum geht es um die Drogenhypothesen der Beurteilungskriterien, bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verordneten Präparats dagegen um die Leistungsfähigkeit nach Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Das sind zwei verschiedene Gutachten mit verschiedenen Anforderungen.

Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nummer 3 Satz 1 der Vorbemerkung nur für den Regelfall; Kompensationen durch besondere Verhaltenssteuerung und Verhaltensumstellung sind nach Nummer 3 Satz 2 möglich. Die Anforderungen an die Bejahung eines Ausnahmefalls sind allerdings hoch. Nach Nummer 3 Satz 3 der Vorbemerkung kann die Behörde zur Klärung eines solchen Ausnahmefalls ein Gutachten anordnen.

Welche Abstinenzzeiträume die Gutachtenstellen erwarten und wie die Nachweise aufgebaut sein müssen, habe ich gesondert dargestellt: Abstinenznachweis und Fragestellung der MPU.

Wie die Einstellungschancen stehen

Bei Mengen unterhalb der nicht geringen Menge und erkennbarem Eigenkonsum ist § 31a Abs. 1 BtMG der naheliegende Weg; bei kleinen Mengen aus dem Ausland kommt zusätzlich die zollrechtliche Kleinfallregelung in Betracht. Liegt eine Verschreibung vor oder lässt sich ihr Fehlen plausibel erklären, endet das Verfahren häufig nach § 170 Abs. 2 StPO, weil der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Oberhalb von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid verschiebt sich die Arbeit auf zwei Punkte: die Wirkstoffbestimmung samt Umrechnung auf Hydrochlorid und den minder schweren Fall. Beides sind Ansätze, die sich mit dem Gutachten und der Aktenlage führen lassen und nicht von einer Einlassung abhängen. Näheres dazu unter nicht geringe Menge und minder schwerer Fall.

Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet

Diese Verfahren haben einen wiederkehrenden Zuschnitt. Der Stoff stammt fast immer aus einer legalen Quelle, einer eigenen Verordnung, einer Verordnung für einen Angehörigen, einer Hausapotheke, einem Pflegehaushalt. Entsprechend selten geht es um Handeltreiben und entsprechend häufig um die Frage, ob eine Verschreibung bestand und ob sie die aufgefundene Menge deckt.

Drei Punkte entscheiden deshalb regelmäßig: Erstens die Papierlage, Verordnung, Rezeptkopie, Pflegedokumentation, bei Reisen die beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ. Zweitens das Gutachten, Form des Stoffes, Wirkstoffgehalt, Umrechnung auf Hydrochlorid. Drittens der Zeitpunkt: Wer vor der ersten Äußerung Akteneinsicht nimmt, kann diese beiden Punkte prüfen, statt sie zu behaupten.

Was ich für Sie tue

Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst, ob der Stoff und die Menge überhaupt belegt sind. Dazu gehört das kriminaltechnische Gutachten mit Form und Wirkstoffgehalt, die Umrechnung auf Morphinhydrochlorid und die Frage, ob eine Verschreibung oder eine Bescheinigung vorlag oder sich nachreichen lässt.

Parallel läuft, wenn es sein muss, das Fahrerlaubnisverfahren. Dort kommt es darauf an, früh zu klären, ob die Behörde zutreffend von Nummer 9.1 oder richtigerweise von Nummer 9.6.2 der Anlage 4 ausgeht, und ob ein angeordnetes Gutachten die richtige Fragestellung und die richtige Rechtsgrundlage nennt. Gegen eine sofort vollziehbare Entziehung steht der Eilantrag zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen bundesweit.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der Fall ist in Einzelheiten abgewandelt, Namen und Orte sind weggelassen.

Ein Mandant, achtundfünfzig Jahre alt, pflegt seinen Vater zu Hause. Bei einer Durchsuchung, die einen ganz anderen Vorwurf betraf, finden die Beamten in der Küchenschublade 40 Retardtabletten Morphinsulfat zu je 30 Milligramm. Verschrieben waren sie auf den Namen des Vaters. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 BtMG.

Die Schwelle zur nicht geringen Menge lag weit entfernt; der Bundesgerichtshof hat sie bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt (BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462). Es ging also von Anfang an nicht um ein Verbrechen, sondern um die Frage, ob der Besitz vom erlaubten Umgang gedeckt war.

Entscheidend war die Papierlage. Wir haben die Verordnungen der letzten zwölf Monate, die Pflegedokumentation und eine Bescheinigung des Hausarztes über die Verblisterung vorgelegt. Daraus ergab sich, dass die Tabletten zum laufenden Bedarf des Vaters gehörten und mein Mandant sie für ihn aufbewahrte.

Das Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Wichtig war, dass vor der ersten Äußerung Akteneinsicht genommen wurde. Wer in dieser Lage spontan erklärt, er habe die Tabletten auch selbst gelegentlich genommen, verwandelt einen Pflegefall in ein Betäubungsmittelverfahren.

Der Vorgang ist anonymisiert wiedergegeben und in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen zu Morphin

Ist Morphin ein Betäubungsmittel?

Ja. Der Stoff steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz und ist dort verkehrs- und verschreibungsfähig geführt. Eine ausgenommene Zubereitung gibt es nicht, sodass jede Menge und jede Konzentration dem Betäubungsmittelrecht unterfällt.

Ab welcher Menge beginnt bei Morphin die nicht geringe Menge?

Bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid. Der Bundesgerichtshof hat diesen Wert aus 45 äußerst gefährlichen Dosen zu je 100 Milligramm beziehungsweise 150 Konsumeinheiten zu je 30 Milligramm abgeleitet (BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462).

Gilt der Grenzwert auch für Morphinsulfat?

Der Grenzwert gilt, aber er ist in Morphinhydrochlorid ausgedrückt. Liegt der Stoff als Sulfat oder als Base vor, muss der Wirkstoffgehalt im Gutachten in Hydrochlorid umgerechnet werden, weil der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge in dieser Form festgelegt hat.

Ist der Besitz mit ärztlicher Verordnung strafbar?

Nein. Der Wirkstoff ist nach § 13 Abs. 1 BtMG verschreibungsfähig; wer es aufgrund ärztlicher Verschreibung erhalten hat, besitzt es erlaubt. Entscheidend ist, dass sich die Verordnung auf dieselbe Person, denselben Stoff und einen Zeitraum bezieht, der die Menge trägt.

Darf ich mein Morphin auf eine Reise mitnehmen?

Innerhalb des Schengen-Raums ja, mit einer Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ. Der verschreibende Arzt stellt sie aus, die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt sie, sie gilt höchstens 30 Tage und wird für jedes Betäubungsmittel gesondert benötigt.

Verliere ich den Führerschein, wenn Morphin im Blut nachgewiesen wird?

Nicht zwangsläufig. Nach § 24a Abs. 4 StVG ist § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Im Fahrerlaubnisverfahren ist in diesem Fall nicht Nummer 9.1, sondern Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich.

Wie hoch ist der Grenzwert für Morphin im Blut?

Der analytische Grenzwert beträgt 10 Nanogramm Morphin je Milliliter Blutserum (OLG Köln DAR 2005, 699; OLG Bamberg Blutalkohol 2007, 255). Darunter ist bereits der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt, sofern keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt sind.

Kann Mohngebäck zu einem positiven Morphinbefund führen?

Der Wirkstoff ist nach dem Konsum mohnhaltiger Lebensmittel in Blut und Urin nachgewiesen worden. Der analytische Grenzwert von 10 Nanogramm je Milliliter wird dadurch aber nur bei unrealistisch großen Mengen erreicht (Eisenmenger NZV 2006, 24, 26). Lässt sich der Mohnkonsum als Ursache nicht ausschließen, entfällt der Fahrlässigkeitsvorwurf in der Regel.

Gilt der Grenzwert von 4,5 Gramm auch für Opium?

Nein. Die Festlegung lässt sich wegen der abweichenden Applikationsformen nicht auf alle Opiumprodukte übertragen (BGH NStZ-RR 2021, 17). Für Rohopium sind 6 Gramm Morphinhydrochlorid angenommen worden (OLG Köln StV 1995, 306), für inhalative Aufnahme 16 Gramm Morphinbase (LG Memmingen BeckRS 2021, 962); der Bundesgerichtshof hat die Frage offengelassen.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • § 1 Abs. 1 BtMG und Anlage III zum BtMG (Morphin, ohne ausgenommene Zubereitung)
  • § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BtMG (Reisebedarf)
  • § 13 Abs. 1 BtMG (Verschreiben)
  • § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 BtMG
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
  • § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
  • § 31a Abs. 1 BtMG
  • § 2 Abs. 1 BtMVV in der Fassung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37)
  • § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG
  • Artikel 75 SDÜ vom 19. Juni 1990
  • § 24a Abs. 2, 3 und 4 StVG und die Anlage zu § 24a StVG (BGBl. I 2007, 1045)
  • § 316 StGB.

§ 11 Abs. 2, Abs. 7, § 14 Abs. 1 und 2 FeV sowie Anlage 4 Nummern 9.1, 9.3, 9.4, 9.5 und 9.6.2 FeV mit der Vorbemerkung Nummer 3.

Den amtlichen Wortlaut der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage sind Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024, dort § 29 Rn. 1657 f., § 29a Rn. 87 ff., § 4 Rn. 24 und die Stoffdarstellung zu Morphin, sowie Hentschel/König/Dauer zum Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025, dort § 24a StVG, § 316 StGB und die Kommentierung zur Fahreignung bei Betäubungsmitteln und Arzneimitteln.

Zu einem aus Morphin abgeleiteten Stoff ohne festgelegten Grenzwert: Desomorphin.

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Weitere Beiträge zu Opioiden: Oxycodon, Codein, Tramadol, Heroin und Substitutionsbehandlung. Worauf es im Betäubungsmittelverfahren insgesamt ankommt, steht unter Anwalt für BtMG.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen