BtMG-Verteidigung: Schreibtisch am Abend mit rosafarbenen Strafakten, aufgeschlagenem Gesetzeskommentar, Arbeitsplatzleuchte und Notebook

Symbolbild, mit KI erstellt.

Anwalt BtMG: was in den ersten Tagen wirklich zählt

Wer diese Seite aufruft, hat meistens einen konkreten Anlass: eine Durchsuchung am Morgen, einen Anhörungsbogen im Briefkasten, eine Mitteilung des Hauptzollamts über eine sichergestellte Sendung oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Und fast immer dieselbe Frage. Was jetzt zu tun ist und was auf keinen Fall.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Gesucht wird das meist als Anwalt BtMG oder BtM-Anwalt. Seit 2011 arbeite ich im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht, im Cannabisrecht und im Fahrerlaubnisrecht einschließlich MPU, von Anfang an mit diesem Schwerpunkt und nicht als Nebengebiet. Was in den ersten Tagen eines Betäubungsmittelverfahrens geschieht, entscheidet häufig über seinen Ausgang, und die Entfernung zwischen Mandant und Verteidiger spielt dabei keine Rolle, solange die Akte rechtzeitig auf dem Tisch liegt.

BtMG Anwalt: kurz gefasst, wobei ich helfe

Als BtMG Anwalt verteidige ich in Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz, in Zollstrafverfahren nach Sicherstellung von Postsendungen und in den Fahrerlaubnisverfahren, die aus beidem folgen. Das Mandat beginnt regelmäßig mit zwei Schritten: Akteneinsicht beantragen und bis dahin schweigen.

Wer einen Anwalt BtMG sucht, braucht meist keine Belehrung über das Gesetz, sondern eine Auskunft über die nächsten Tage. Der wichtigste Satz dieser Seite steht deshalb gleich hier oben: Es gibt keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Wer diese Pflicht zu Unrecht annimmt, schafft in den ersten Stunden Tatsachen, die später kein Verteidiger mehr wegbekommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mandat in einem Betäubungsmittelverfahren beginnt regelmäßig mit zwei Schritten: Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen und bis dahin schweigen.
  • Das Recht auf Akteneinsicht steht nach § 147 StPO nicht dem Beschuldigten selbst zu, sondern seinem Verteidiger; in Haftsachen schreibt § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO die Einsicht in die haftrelevanten Teile zwingend vor.
  • Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der des § 29 Abs. 3 BtMG von einem bis zu fünfzehn Jahren.
  • Die minder schweren Fälle senken den Strafrahmen bei § 29a BtMG und bei § 30 BtMG auf drei Monate bis fünf Jahre und bei § 30a BtMG auf sechs Monate bis zehn Jahre.
  • Ob ein Stoff überhaupt Betäubungsmittel ist, entscheidet der Blick in die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz mit ihren Ausnahmen für bestimmte Zubereitungen.
  • Die Einstellung richtet sich nach § 31a BtMG bei geringer Menge zum Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung, nach § 153 StPO bei geringer Schuld, nach § 153a StPO gegen Auflage und nach § 170 Abs. 2 StPO ohne jede Auflage.
  • Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen; für den Anbau von mehr als drei Pflanzen gilt § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG und nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz.
  • Neben dem Strafverfahren läuft ein zweites Verfahren: Der Nachweis von Betäubungsmitteln löst die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus.

Was in diesem Beitrag steht

Die ersten 48 Stunden: Durchsuchung, Festnahme, Post vom Zoll

Die drei häufigsten Einstiege in ein BtMG-Verfahren verlaufen völlig unterschiedlich, und die richtige Reaktion ist jeweils eine andere.

Durchsuchung: Der Durchsuchungsbeschluss darf gelesen werden. Was gesucht wird und worauf sich der Verdacht stützt, steht darin. Ein Widerspruch gegen die Durchsuchung hindert sie nicht, wird aber protokolliert und kann später Bedeutung bekommen. Was gefunden wird, sollte nicht kommentiert werden. Der Satz „das gehört mir nicht“ ist ebenso wenig hilfreich wie „das ist nur für mich“. Beide sind Angaben zur Sache.

Festnahme: Bei einer vorläufigen Festnahme ist die Vorführung beim Ermittlungsrichter innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 3 GG zwingend. Vor dieser Vorführung gehört ein Verteidiger eingeschaltet, nicht danach. In Haftsachen zählt jede Stunde, weil der Haftbefehl die Verteidigungsmöglichkeiten für Monate prägt.

Post vom Zoll: Hier ist der zeitliche Druck geringer und der inhaltliche größer. Die Sicherstellungsmitteilung enthält meist nur Stoff und Menge, nicht die Bewertung. Wer darauf antwortet, liefert die Tatsachen, die der Akte noch fehlen.

In allen drei Fällen gilt derselbe erste Schritt: Anwalt BtMG beauftragen, Akteneinsicht beantragen, bis dahin nichts zur Sache sagen. Wer einen Anwalt BtMG erst nach der ersten Vernehmung einschaltet, verschenkt den wichtigsten Teil der Verteidigung.

Warum Schweigen fast immer richtig ist

Das Schweigerecht ist kein Trick und kein Eingeständnis. Es ist die einzige Möglichkeit, eine Entscheidung erst dann zu treffen, wenn man weiß, worüber man entscheidet, nämlich nach Akteneinsicht.

Der Grund liegt in der Struktur des Betäubungsmittelstrafrechts. Ob eine Menge zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf bestimmt war, ob mehrere Vorgänge eine Tat oder mehrere bilden, ob ein Grenzwert erreicht ist. All das hängt an Tatsachen, die die Ermittler häufig nicht beweisen können und die Beschuldigte in der ersten Vernehmung freiwillig liefern.

Dazu kommt die Doppelwirkung. Angaben zum eigenen Konsum entlasten strafrechtlich, weil sie Handeltreiben ausschließen. Fahrerlaubnisrechtlich sind sie das Gegenteil: Sie lösen die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus. Wer den Führerschein beruflich braucht, zahlt diesen Satz teurer als jede Geldstrafe.

Es gibt Ausnahmen. Eine frühe Einlassung kann richtig sein, wenn sie einen Haftbefehl vermeidet, wenn sie eine erkennbar falsche Zuordnung korrigiert oder wenn im Hinblick auf § 31 BtMG etwas zu erreichen ist. Über solche Ausnahmen entscheidet man nach der Akte, nicht am Küchentisch.

Akteneinsicht: was darin steht und wie lange es dauert

Das Recht auf Akteneinsicht steht nicht dem Beschuldigten selbst zu, sondern seinem Verteidiger, so sieht es § 147 StPO im Volltext vor. Beantragt wird sie bei der Staatsanwaltschaft, im Zollverfahren beim ermittelnden Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt. Bis die Akte kommt, vergehen erfahrungsgemäß zwei bis acht Wochen; in Haftsachen geht es deutlich schneller, weil § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO die Einsicht in die haftrelevanten Teile zwingend vorschreibt.

Was ein Anwalt BtMG zuerst liest, ist nicht der Vermerk, sondern das Untersuchungsergebnis. In Betäubungsmittelverfahren entscheidet die Analytik über fast alles: Welcher Wirkstoff, welcher Gehalt, auf welche Base umgerechnet. Daran hängt, ob überhaupt ein Betäubungsmittel vorliegt, ob ein Grenzwert erreicht ist und ob aus einem Vergehen ein Verbrechen wird.

Danach kommt die Zuordnung: Wem wird die Sendung, das Paket, die Wohnung zugerechnet, und worauf stützt sich das. Und zuletzt die Frage, welche Ermittlungen nicht geführt wurden, bei Zollverfahren etwa, ob Zahlungswege überhaupt nachverfolgt worden sind.

Wie ein BtMG-Verfahren abläuft

AbschnittWas geschiehtWo verteidigt wird
ErmittlungsverfahrenPolizei oder Zoll ermittelt, Staatsanwaltschaft leitetAkteneinsicht, Schriftsatz, Einstellungsantrag
ZwischenverfahrenAnklage oder Strafbefehl, Gericht entscheidet über EröffnungEinwendungen, Beweisanträge
HauptverhandlungBeweisaufnahme vor Amts- oder LandgerichtVerteidigung im Termin
RechtsmittelBerufung oder RevisionBegründung binnen Monatsfrist

Für einen Anwalt BtMG liegt der Schwerpunkt fast immer im ersten Abschnitt. Nach Anklageerhebung ist der Rahmen gesetzt; davor lässt sich bestimmen, ob überhaupt angeklagt wird. Deshalb ist die Zeit zwischen Akteneinsicht und Abschlussverfügung die wichtigste Phase des ganzen Verfahrens.

Die Stellschrauben, an denen sich Verfahren entscheiden

Es gibt eine Handvoll Punkte, an denen sich Verfahren tatsächlich entscheiden, und sie sind bei fast jedem Mandat dieselben.

Die nicht geringe Menge: Sie verwandelt das Vergehen in ein Verbrechen mit Mindeststrafe. Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern der Wirkstoffgehalt, umgerechnet auf die maßgebliche Base. Für manche Stoffe gibt es überhaupt keinen festgelegten Grenzwert. Dann bleibt nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen, und der ist angreifbar. Mehr dazu: Die nicht geringe Menge im BtMG.

Handeltreiben oder Besitz: Der Begriff des Handeltreibens ist weit, aber er verlangt Eigennutz und ein auf Umsatz gerichtetes Bemühen. Eine Menge allein trägt ihn nicht. Wo die Abgrenzung verläuft, habe ich hier dargestellt: Besitz von Betaeubungsmitteln.

Bewertungseinheit und Konkurrenzen: Ob aus zehn Vorgängen zehn Taten werden oder eine, verändert den Strafrahmen erheblich. Die Anzahl der Einzeltaten darf nicht willkürlich zugrunde gelegt werden.

Die Anlagen: Ob ein Stoff überhaupt Betäubungsmittel ist, entscheidet der Blick in die Anlagen I bis III, mit allen Ausnahmen für bestimmte Zubereitungen. Genau hier liegen die überraschendsten Ergebnisse: Die Anlagen zum BtMG.

Welche Vorwürfe ich verteidige

Das Betäubungsmittelgesetz kennt vier Straftatbestände, und der Abstand zwischen ihnen ist erheblich. Wer verteidigt, muss zuerst wissen, worin der Vorwurf besteht. Nicht, welcher Stoff gefunden wurde.

VorschriftVorwurfStrafrahmen
§ 29 BtMGBesitz, Erwerb, Abgabe, Einfuhr, HandeltreibenGeldstrafe bis 5 Jahre
§ 29 Abs. 3 BtMGbesonders schwerer Fall, u. a. gewerbsmäßig1 bis 15 Jahre
§ 29a BtMGHandeltreiben oder Besitz in nicht geringer Menge, Abgabe an Minderjährige1 bis 15 Jahre
§ 30 BtMGEinfuhr in nicht geringer Menge, bandenmäßiger Anbau, Todesfolge2 bis 15 Jahre
§ 30a BtMGbewaffnetes Handeltreiben, Bandenhandel in nicht geringer Menge5 bis 15 Jahre

Zwischen § 29 und § 29a liegt die Grenze zwischen Vergehen und Verbrechen, und damit zwischen einer Einstellung und einer Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Grenze verläuft nicht am Gewicht des Fundes, sondern am Wirkstoffgehalt. Deshalb fange ich jedes Mandat bei der Analytik an und nicht bei der Frage, wie viel in der Tüte war.

Minder schwere Fälle gibt es in allen Verbrechenstatbeständen. Sie werden von Verteidigern zu selten angesteuert, obwohl sie den Strafrahmen erheblich senken: bei § 29a auf drei Monate bis fünf Jahre, bei § 30 auf drei Monate bis fünf Jahre, bei § 30a auf sechs Monate bis zehn Jahre.

Wann ein Verfahren eingestellt wird

Ein erheblicher Teil meiner Mandate endet ohne Hauptverhandlung. Die Wege dorthin sind unterschiedlich und verlangen unterschiedliche Argumente.

§ 31a BtMG im Volltext greift bei geringer Menge zum Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung. Die Bundesländer handhaben die Mengengrenzen unterschiedlich; verbindliche bundeseinheitliche Werte gibt es nicht.

§ 153 StPO setzt geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse voraus, § 153a StPO ermöglicht die Einstellung gegen Auflage, meist eine Geldzahlung. Beides ist Verhandlungssache, und der Zeitpunkt entscheidet: vor der Abschlussverfügung ist der Spielraum am größten, nach dem Strafbefehl verhandelt man gegen einen gefassten Entschluss.

§ 170 Abs. 2 StPO ist der beste Ausgang, weil er keine Auflage kennt. Er kommt in Betracht, wenn sich der Tatnachweis nicht führen lässt, bei Postsendungen häufiger, als man denkt, weil der Empfänger einer Sendung nicht automatisch ihr Besteller ist. Zu den Voraussetzungen im Zollverfahren: Einstellung im Zollverfahren.

Cannabis: seit April 2024 ein eigenes Gesetz

Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum BtMG gestrichen und damit kein Betäubungsmittel mehr. Maßgeblich ist das Konsumcannabisgesetz, für medizinisches Cannabis das Medizinal-Cannabisgesetz.

Das wird bis heute falsch dargestellt, auch von Behörden. Zwei Punkte, die regelmäßig für Verwirrung sorgen:

  • Es gibt keinen Rückfall ins BtMG, wenn jemand mehr als die erlaubten drei Pflanzen anbaut. Dann greift § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG, nicht das BtMG.
  • Die Grenzwerte und die Rechtsprechung zur nicht geringen Menge sind fortgeschrieben worden, aber sie stehen jetzt im KCanG-Zusammenhang.

Fahrerlaubnisrechtlich gilt für Cannabis seither ebenfalls eine Sonderregelung: § 24a Abs. 1a StVG mit eigenem Grenzwert statt § 24a Abs. 2 StVG. Wer beides durcheinanderbringt, argumentiert an der Sache vorbei.

Therapie statt Strafe

Bei bestehender Abhängigkeit eröffnet § 35 BtMG im Volltext einen eigenen Weg: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte sich in Behandlung begibt; die Therapiezeit wird angerechnet.

Das ist kein Automatismus. Erforderlich sind eine belegte Betäubungsmittelabhängigkeit, ein konkreter Therapieplatz und eine Kostenzusage. Ein Anwalt BtMG bereitet das parallel zum Verfahren vor. Vorbereitet wird das nicht nach dem Urteil, sondern parallel zum Verfahren, wer erst nach der Verurteilung anfängt, verliert Monate. Mehr dazu: Substitutionsbehandlung und Therapie statt Strafe.

Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft

Die Durchsuchung setzt einen richterlichen Beschluss voraus (§ 105 StPO). Gefahr im Verzug rechtfertigt eine Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei nur ausnahmsweise und muss dokumentiert sein. Fehlt diese Dokumentation, ist das ein Ansatzpunkt, nicht automatisch für ein Beweisverwertungsverbot, aber für die Frage, wie belastbar die Grundlage des Verfahrens ist.

Die Beschlagnahme von Mobiltelefonen ist heute der Regelfall. Was daraus ausgelesen wird, entscheidet oft über den Vorwurf des Handeltreibens. Ich lasse mir deshalb immer vorlegen, auf welcher Grundlage ausgelesen wurde und welcher Zeitraum erfasst ist.

Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, meist Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO im Volltext). Bei Verbrechen nach §§ 29a, 30, 30a BtMG wird Fluchtgefahr regelmäßig mit der Straferwartung begründet. Dagegen hilft nicht Beteuern, sondern eine belastbare soziale Verankerung: Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, Familie, gegebenenfalls eine Therapiezusage. Das gehört vorbereitet, bevor der Haftprüfungstermin ansteht.

Strafbefehl: Einspruch oder bezahlen?

Der Strafbefehl kommt per Post und wirkt harmlos. Er ist ein Urteil. Wer die vierzehntägige Einspruchsfrist des § 410 StPO im Volltext verstreichen lässt, hat eine rechtskräftige Verurteilung, mit Eintrag im Bundeszentralregister und mit einer Feststellung, die die Fahrerlaubnisbehörde anschließend gegen ihn verwendet.

Als Anwalt BtMG prüfe ich bei jedem Strafbefehl drei Punkte: Ist die Tat überhaupt richtig bezeichnet? Steht die Tagessatzhöhe im Verhältnis zum Einkommen? Und was folgt aus dem Eintrag für Beruf, Aufenthaltsstatus und Führerschein?

Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Damit lässt sich über die Höhe verhandeln, ohne den Schuldspruch anzugreifen, häufig der praktikabelste Weg, wenn es um die Zahl der Tagessätze und damit um die Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen geht.

Anwalt BtMG im Zollverfahren: wenn die Post beschlagnahmt ist

Ein großer Teil meiner Mandate beginnt mit einer Sendung, die nie angekommen ist. Das Muster ist immer dasselbe: bestellt im Ausland, abgefangen im Postzentrum, Wochen später ein Schreiben vom Hauptzollamt.

Diese Verfahren haben ihre eigenen Regeln. Der Zoll ermittelt aus originärer Zuständigkeit, weil der Verstoß gegen ein Einfuhrverbot als Bannbruch eine Steuerstraftat ist. Verurteilt wird trotzdem nach dem BtMG, weil die Strafandrohung des Bannbruchs dahinter zurücktritt. Abgaben entstehen bei Betäubungsmitteln nicht, ein gleichwohl ergangener Bescheid gehört geprüft.

Häufig kommen die Verfahren von den Hauptzollämtern Aachen und Frankfurt am Main, weil dort die großen Postumschlagzentren liegen. Verteidigt wird schriftlich; eine Anreise ist dafür nicht erforderlich.

Was diese Verfahren angreifbar macht, ist die Zuordnung. Eine Anschrift auf einem Paket beweist nicht, wer bestellt hat. Und was in der Sendung war, beweist erst die Analyse. Den Ablauf im Einzelnen habe ich hier beschrieben: Post vom Zoll: Was der Brief bedeutet und Anhoerungsbogen vom Zoll.

Das zweite Verfahren: Fahrerlaubnis und MPU

Fast jedes BtMG-Verfahren zieht ein zweites nach sich, von dem die Mandanten erst Monate später erfahren. Die Staatsanwaltschaft teilt ihre Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde mit, und dort läuft ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das an den Ausgang des Strafverfahrens nicht gebunden ist.

Die Weichen stehen anders, als die meisten erwarten:

Besitz führt nicht zur Entziehung, sondern eröffnet der Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Als Ermessensentscheidung, die begründet werden muss.

Konsum führt weiter. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Volltext behandelt bei Betäubungsmitteln außer Cannabis schon die einmalige Einnahme als Regelfall der Ungeeignetheit, und zwar unabhängig davon, ob jemals ein Fahrzeug bewegt wurde. Dann wird entzogen: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde.

Zurück geht es über die medizinisch-psychologische Untersuchung. Dort scheitern die meisten nicht an der Abstinenz, sondern daran, dass ein stabiler Einstellungswandel nicht belegt werden kann: Anforderungen an eine MPU-Anordnung und Fragestellung der MPU.

Ich führe beide Verfahren aus einer Hand, weil in beiden dieselben Angaben verwertet werden. Wer das Fahrerlaubnisverfahren nicht mitdenkt, gewinnt das eine und verliert das andere. Wer für das Strafverfahren einen Verteidiger und für die Fahrerlaubnis niemanden hat, verliert regelmäßig im zweiten, was er im ersten gewonnen hat.

Kommt eine Fahrt hinzu, greift daneben § 24a Abs. 2 StVG. Welche analytischen Grenzwerte dort gelten und woher sie stammen, steht unter Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Wie ich das Fahrerlaubnisverfahren führe, habe ich unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen zusammengestellt.

Einen absoluten Grenzwert wie die 1,1 Promille beim Alkohol kennt das Betäubungsmittelrecht nicht. Die Fahrunsicherheit muss deshalb über Ausfallerscheinungen belegt werden; dazu relative Fahrunsicherheit und zur Gegenfigur absolute Fahruntüchtigkeit.

Anwalt BtMG bundesweit: wie die Verteidigung praktisch läuft

Ein großer Teil der Verfahren, die ich bearbeite, wird schriftlich geführt. Das ist keine Notlösung, sondern die Struktur dieser Verfahren: Im Ermittlungsverfahren gibt es keine mündliche Verhandlung, und die Entscheidungen fallen über Schriftsätze.

Praktisch heißt das:

  • Zollstrafverfahren laufen fast vollständig schriftlich, häufig über die Hauptzollämter Aachen und Frankfurt am Main. Anreise gibt es dort nichts zu erledigen.
  • Fahrerlaubnisverfahren werden gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Behörde geführt, quer durch die Republik, vom Landkreis bis zur Großstadt. Auch das ist Schriftverkehr.
  • Hauptverhandlungen vor Amts- oder Landgericht verlangen Anwesenheit. Hier bespreche ich vorher offen, ob die Anreise im Verhältnis zur Sache steht oder ob eine Verteidigung vor Ort sinnvoller ist. Ich sage das lieber deutlich, als ein Mandat anzunehmen, das dem Mandanten nichts bringt.
  • Kommunikation läuft über beA, E-Mail und Telefon. Unterlagen können fotografiert und geschickt werden; ein persönlicher Termin in Bremen ist möglich, aber für die meisten Verfahren nicht erforderlich.

Jugendliche und Heranwachsende

Bei Beschuldigten unter 21 Jahren gilt häufig Jugendstrafrecht, und das verändert alles: Erziehungsgedanke statt Vergeltung, Diversion nach §§ 45, 47 JGG statt Strafbefehl, Jugendarrest oder Auflagen statt Geldstrafe.

Für BtMG-Verfahren ist das praktisch sehr bedeutsam, weil § 45 JGG eine folgenlose Einstellung auch dort ermöglicht, wo § 31a BtMG an der Menge scheitert. Voraussetzung ist regelmäßig eine erzieherische Maßnahme, ein Beratungsgespräch, eine Drogenberatung, gemeinnützige Arbeit.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 105 JGG). Diese Frage wird im Verfahren zu selten gezielt bearbeitet, obwohl sie über den Strafrahmen entscheidet.

Über mich

Ich bin Volljurist. Studiert und das erste Staatsexamen habe ich in Göttingen abgelegt, das zweite in Bremen. Seit 2011 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen, und seit fünfzehn Jahren befasse ich mich mit einem einzigen Rechtsgebiet: Drogen. Das war von Anfang an so und ist keine spätere Spezialisierung.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf beiden Seiten desselben Sachverhalts, dem Drogenstrafrecht und dem Drogenverwaltungsrecht. Das ist wichtiger, als es klingt, denn aus einem Fund folgen fast immer zwei Verfahren: das eine bei der Staatsanwaltschaft, das andere bei der Fahrerlaubnisbehörde. Wer nur eines davon beherrscht, verliert das andere.

Besonders ausgeprägt sind meine Kenntnisse im Bereich der MPU: die Anfechtung von Gutachten und die Überprüfung von Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörden. Das ist Handwerk, und es entscheidet häufiger über den Ausgang als jede Diskussion über den Konsum selbst. Eine Gutachtenanordnung, die ihr Ermessen nicht offenlegt, die Fragestellung nicht auf den Sachverhalt zuschneidet oder sich auf veraltete Anknüpfungstatsachen stützt, ist rechtswidrig, und aus einer Nichtbeibringung darf dann nichts hergeleitet werden.

Aus dieser Arbeit sind die Fachbeiträge auf dieser Seite entstanden: inzwischen mehr als fünfzig Texte zu einzelnen Substanzen, zu den Tatbeständen des BtMG und des KCanG und zum Fahrerlaubnisrecht. Sie sind kein Werbematerial, sondern das, was ich in Mandaten ohnehin erklären muss, einmal ordentlich aufgeschrieben und mit Fundstellen belegt.

Was ich nicht mache: Ich verspreche keine Ergebnisse. Im Betäubungsmittelstrafrecht hängt zu viel an der Akte, und wer vor der Akteneinsicht eine Prognose abgibt, rät.

Kosten

Die Vergütung richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Bei den Verfahren, die ich überwiegend bearbeite, Zollstrafverfahren und Fahrerlaubnissachen, arbeite ich in der Regel mit einer Pauschale, weil der Aufwand gut abschätzbar ist und Mandanten wissen wollen, woran sie sind.

Was das im Einzelfall bedeutet, sage ich vor der Beauftragung und nicht danach. Die Ersteinschätzung, ob und wie sich verteidigen lässt, kostet nichts.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Ein Mandant, Anfang dreißig, wird morgens von einer Durchsuchung geweckt. Gefunden werden 140 Gramm Amphetamin, eine Feinwaage und 1.800 Euro Bargeld. Die Staatsanwaltschaft geht von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus und beantragt Untersuchungshaft. Der Vorwurf lautet auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr.

Mein Mandant hatte bei der Durchsuchung nichts gesagt. Das war die wichtigste Entscheidung des Verfahrens. Nach der Akteneinsicht stand im toxikologischen Gutachten ein Wirkstoffgehalt von sechs Prozent, also 8,4 Gramm Amphetaminbase. Die Schwelle zur nicht geringen Menge liegt bei zehn Gramm Base. Damit war der Verbrechenstatbestand vom Tisch, und es blieb beim Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren.

Das Bargeld ließ sich über Kontoauszüge und eine Gehaltsabrechnung erklären. Die Feinwaage allein trug den Handelsvorwurf nicht. Das Verfahren endete mit einer Geldstrafe, die Untersuchungshaft wurde nach elf Tagen aufgehoben. Entscheidend war nicht ein Argument, sondern dass vor der Akteneinsicht nichts gesagt wurde.

Anwalt BtMG: häufige Fragen

Brauche ich sofort einen Anwalt BtMG?

Je früher, desto besser. Vor der ersten Vernehmung und vor jeder Antwort auf einen Anhörungsbogen. Danach lässt sich vieles nicht mehr korrigieren.

Muss ich zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Zu einer Vorladung der Polizei besteht keine Erscheinenspflicht. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist das anders. Dort muss man erscheinen, aber auch dort nichts zur Sache sagen.

Ich habe schon ausgesagt. Ist alles verloren?

Nein. Eine Aussage lässt sich nicht zurücknehmen, aber sie lässt sich einordnen, relativieren und in ihrer Verwertbarkeit prüfen. Wichtig ist, ab jetzt nichts hinzuzufügen.

Wie lange dauert ein BtMG-Verfahren?

Vom Anfangsverdacht bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft vergehen bei überschaubaren Sachverhalten drei bis acht Monate. Umfangverfahren dauern länger, Haftsachen erheblich kürzer.

Anwalt BtMG aus Bremen: können Sie mich trotzdem vertreten?

Ja, und das ist der Regelfall. Zollstrafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren werden schriftlich geführt; der Wohnort spielt dafür keine Rolle.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

In den Fällen des § 140 StPO wird ein Pflichtverteidiger bestellt, etwa bei Verbrechensvorwürfen oder in Haftsachen. Der Beschuldigte kann dabei benennen, wen er möchte.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Das entscheidet nicht das Strafgericht allein, sondern zusätzlich die Fahrerlaubnisbehörde in einem eigenen Verfahren. Beides gehört zusammen bearbeitet.

Gesetzestexte und Quellen

  • Betäubungsmittelgesetz: § 29 Abs. 3 BtMG · § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG · § 30 BtMG · § 30a BtMG · § 31 BtMG · § 31a BtMG · § 35 BtMG
  • Konsumcannabisgesetz: § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG
  • Strafprozessordnung: § 105 StPO · § 112 StPO · § 140 StPO · § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO · § 153 StPO · § 153a StPO · § 170 Abs. 2 StPO · § 410 Abs. 2 StPO
  • Straßenverkehrsgesetz: § 24a Abs. 1a StVG · § 24a Abs. 2 StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV

Wer § 29 BtMG im Wortlaut nachlesen will, findet die Vorschrift beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.

Kostenlose Ersteinschätzung

Schicken Sie mir das Schreiben, das Sie erhalten haben, den Anhörungsbogen, die Sicherstellungsmitteilung des Hauptzollamts, den Strafbefehl oder die Post der Fahrerlaubnisbehörde. Ich sage Ihnen, was darin steht, was als Nächstes zu tun ist und vor allem, was Sie nicht tun sollten.

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und verpflichtet zu nichts. Wenn ich meine, dass sich der Aufwand für Sie nicht lohnt, sage ich das auch.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen