Zollfahndung: zwei Beamte von hinten in einer nächtlichen Paketsortierhalle an einer Rollenbahn mit Paketen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Zollfahndung: 8 wichtige Fakten zu Zuständigkeit, Befugnissen und Verteidigung

Die Zollfahndung ist der Ermittlungsdienst der Zollverwaltung. Bei Betäubungsmitteln ermittelt sie nicht selbständig, sondern als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft; ob zunächst das Hauptzollamt oder die Zollfahndung zuständig ist, hängt von Menge, Aufgriffsort und Verfahrensstand ab. Für die Verteidigung ist das keine Formalie, sondern entscheidet darüber, an wen Anträge zu richten sind und wer über eine Einstellung befindet.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Zoll- und Betäubungsmittelstrafsachen. Die Frage, wann die Zollfahndung übernimmt und was sie darf, wird mir in fast jedem Erstgespräch gestellt, meist, weil auf dem Briefkopf eine Behörde steht, die der Mandant noch nie gehört hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zollfahndung ermittelt auf der Grundlage des § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO und hat über § 404 AO die Befugnisse der Polizei im Strafverfahren.
  • Bei Steuerstraftaten einschließlich des Bannbruchs nach § 372 AO führt sie das Verfahren nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO selbstständig.
  • Betrifft der Vorwurf Betäubungsmittel, endet diese eigene Verfahrensherrschaft und die Staatsanwaltschaft übernimmt.
  • Die Vernehmung als Beschuldigter richtet sich nach § 136 Abs. 1 StPO, die Ladung als Zeuge nach § 163 Abs. 3 StPO; als Zeuge besteht nach § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht.
  • Akteneinsicht steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu und ist der erste Schritt vor jeder Äußerung.
  • Gegen Beschlagnahmen kann nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung beantragt werden.
  • Das Verfahren endet bei fehlendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO, sonst über die §§ 153, 153a StPO oder § 31a BtMG.

Inhaltsverzeichnis

Der Aufbau der Zollbehörden

Die Bundesfinanzbehörden sind nach § 1 FVG dreistufig aufgebaut (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21 Randnummer 2).

Oberste Behörde ist das Bundesministerium der Finanzen. Oberbehörden sind das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion. Örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, also der Zollämter, sowie die Zollfahndungsämter.

Wer wissen will, wer in seiner Sache ermittelt, liest deshalb zuerst den Briefkopf. Ein Hauptzollamt ist eine örtliche Behörde mit umfassender Zuständigkeit für seinen Bezirk. Ein Zollfahndungsamt ist ebenfalls örtliche Behörde, aber auf Ermittlungen spezialisiert; es ist die Zollfahndung im eigentlichen Sinne.

Für den Betroffenen ist der Unterschied nicht bloß organisatorisch. Ein Schreiben der Zollfahndung bedeutet in aller Regel, dass die Sache nicht als Bagatelle behandelt wird.

Das Zollkriminalamt

Das Zollkriminalamt war früher eine eigenständige Mittelbehörde. Infolge der Neuordnung der Zollverwaltung zum 1. Januar 2016 ist es als Direktion VIII der Generalzolldirektion unterstellt (§ 5a Abs. 2 FVG; Patzak, § 21 Randnummer 3).

Seine Aufgabe ist die Überwachung und Lenkung der Ermittlungen der Zollfahndung. Es unterstützt diese mit erkennungsdienstlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und kriminaltechnische Untersuchungen und gewährt Einsatzunterstützung (§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 ZFdG).

In besonders bedeutenden Fällen führt das Zollkriminalamt die Ermittlungen auch selbst (§ 4 Abs. 1 ZFdG). Das betrifft in der Praxis Verfahren mit internationalem Bezug, mit großen Mengen oder mit mehreren Beschuldigten.

Taucht das Zollkriminalamt in der Akte auf, ist das ein deutliches Zeichen dafür, dass es nicht um einen Einzelaufgriff geht.

§ 21 BtMG: die Zuständigkeit für den illegalen Verkehr

§ 21 Abs. 1 BtMG bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mitwirken.

Die Vorschrift lässt keinen Zweifel daran, dass die Zolldienststelle nicht nur für die Überwachung des legalen grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs zuständig ist, sondern auch für die Überwachung und Strafverfolgung des illegalen Schmuggels. § 21 Abs. 1 BtMG unterscheidet nämlich nicht zwischen legalem und illegalem Verkehr (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21).

Ergänzend ist die Bundeszollverwaltung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 ZollVG für die Überwachung und Erfassung des gesamten Warenverkehrs zuständig, ausdrücklich auch für die verbotene Ware Rauschgift.

Eingeführte Betäubungsmittel sind Zollgüter und der zuständigen Zollstelle nach § 4 ZollVG zu gestellen. Bei der Gestellung hat die Zollverwaltung die Einhaltung aller absoluten und relativen Einfuhrverbote zu überwachen. Wer dagegen verstößt, begeht einen Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO oder einen schweren Bannbruch nach § 373 AO, eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 AO.

Aus § 372 Abs. 2 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 AO ergibt sich, dass der Bannbruch ein Vergehen ist. § 372 Abs. 2 AO bestimmt nicht den Tatbestand, sondern den Strafrahmen; die Strafandrohung bleibt hinter den spezialgesetzlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes subsidiär.

§ 208 AO: warum der Zoll originär ermitteln darf

Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Brief- und Postsendungen werden die Zollbehörden aus originärer Zuständigkeit tätig (Patzak, § 21 Randnummer 13).

Der Grund liegt in § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach haben die Zollbehörden den Auftrag, Steuerstraftaten aufzuklären und zu verfolgen. Als Steuerstraftat kommt hier der Bannbruch nach § 372 AO in Betracht.

Das gilt auch dann, wenn bei der Einfuhr der Betäubungsmittel weder eine Zollschuld noch eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Nach Art. 212 Zollkodex entstehen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keine Einfuhrumsatzsteuer und keine Zollschuld; das hat der Europäische Gerichtshof bereits Anfang der achtziger Jahre entschieden (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268).

Die Zuständigkeit knüpft also an einen Straftatbestand an, der im Ergebnis regelmäßig hinter das Betäubungsmittelgesetz zurücktritt. Das ist juristisch konsequent, wirkt auf Betroffene aber verwirrend: Der Zoll ermittelt wegen einer Steuerstraftat, ohne dass Steuern angefallen sind.

Als Zollfahndungsbehörde sind die Zollbehörden nicht nur berechtigt, ihr bei der Zollüberwachung gewonnenes Wissen strafrechtlich zu nutzen, sondern nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre im Rahmen des § 208 AO gewonnenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Patzak, § 21 Randnummer 14).

Warum die Finanzbehörde nicht selbständig ermittelt

Im reinen Steuerstrafrecht kann die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig führen. § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmt, dass sie bei Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt auch dann ermittelt, wenn gleichzeitig andere Straftatbestände vorliegen (BGHSt 36, 283).

Beim Betäubungsmittelschmuggel gilt das jedoch nicht. Da hier nicht nur Steuerstraftatbestände betroffen sind, ermittelt die Finanzbehörde gerade nicht selbständig nach § 386 Abs. 2, §§ 399, 400, 401 AO. Vielmehr wird die Zollfahndung als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft tätig (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21).

Das ist der Punkt, an dem sich Zollstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht trennen. In einer reinen Schmuggelsache ohne Betäubungsmittelbezug kann das Hauptzollamt das Verfahren bis zum Strafbefehlsantrag selbst führen. Sobald Betäubungsmittel im Spiel sind, liegt die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.

Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Adressatenfrage. Anträge auf Einstellung, Anträge nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und Akteneinsichtsgesuche gehören in Betäubungsmittelsachen zur Staatsanwaltschaft, auch wenn die Korrespondenz vom Zoll kommt.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Die zuständigen Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 402 Abs. 1, § 404 AO und § 152 GVG (Patzak, § 21 Randnummer 13).

Sie haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21). Das betrifft insbesondere die Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und § 404 AO.

Praktisch bedeutet das dreierlei. Erstens gelten die Belehrungspflichten der §§ 136, 163a StPO uneingeschränkt; eine Vernehmung durch Zollbeamte ist eine Beschuldigtenvernehmung. Zweitens gelten die Regeln über Gefahr im Verzug auch für Zollbeamte, und zwar mit denselben Anforderungen an die Dokumentation. Drittens können sie als Ermittlungspersonen die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen, aber nicht mehr als diese.

Die genaueste Antwort auf die Frage nach der Zuständigkeit lautet deshalb: formal ermittelt die Zollfahndung, rechtlich die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungspersonen.

Bundespolizei und Bayerische Grenzpolizei

§ 21 Abs. 2 BtMG erlaubt es dem Bundesminister der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Beamte der Bundespolizei mit der Überwachung des illegalen grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs zu betrauen. Dasselbe gilt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern für die Bayerische Grenzpolizei.

Diese Beamten unterstehen insoweit der Fachaufsicht der Zollverwaltung und besitzen dieselben Befugnisse wie Zollbeamte (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BtMG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BPolG; Patzak, § 21 Randnummer 15).

Die Bayerische Grenzpolizei ist seit dem 1. April 1998 in die Landespolizei eingegliedert. Da es sich dabei nur um eine organisatorische Maßnahme handelt, steht der Fortbestand der Regelung nicht in Frage.

In der Praxis erklärt diese Vorschrift, warum manche Aufgriffe an Flughäfen und an der Grenze zunächst von der Bundespolizei dokumentiert werden und die Akte später beim Zoll landet.

Die Unterrichtungspflicht gegenüber dem BfArM

Die nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BtMG tätigen Behörden sind nach § 21 Abs. 3 BtMG verpflichtet, jeden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden.

Anders als bei § 74 Abs. 1 Nr. 2 AMG handelt es sich dabei nicht um eine Ermessensvorschrift (Patzak, § 21 Randnummer 16).

§ 21 Abs. 3 BtMG und § 32 Abs. 1 Nr. 14 BtMG stellen klar, dass neben der Meldung illegaler Schmuggelfälle an das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt auch Verstöße im legalen Betäubungsmittelverkehr an das Bundesinstitut als zentrale Überwachungsbehörde zu melden sind (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 21).

Für Betroffene hat das eine unangenehme Nebenwirkung. Wer im legalen Verkehr tätig ist, Apotheken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 3 BtMG, muss damit rechnen, dass ein Zollaufgriff zusätzlich eine Prüfung durch das Bundesinstitut auslöst.

Was die Zollfahndung im Ermittlungsverfahren darf

Weil die Zollfahndung als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft handelt, richten sich ihre Befugnisse nach der Strafprozessordnung, nicht nach dem Zollrecht.

Die Zollfahndung darf Beschuldigte vernehmen, § 163a StPO, und Zeugen vernehmen, § 163 Abs. 3 StPO. Für Beschuldigte gilt die Belehrung nach § 136 Abs. 1 StPO in vollem Umfang; eine Pflicht, zur Sache auszusagen, besteht nicht, und zu einer Ladung durch die Zollfahndung muss niemand erscheinen.

Die Zollfahndung darf Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen, §§ 94, 98 StPO, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung. Für Postsendungen im Gewahrsam eines Postdienstleisters bleibt es aber beim Richtervorbehalt der §§ 99, 100 StPO; der postamtliche Gewahrsam dauert fort, auch wenn die Sendung bereits an die Zollbehörde weitergegeben wurde (BGHSt 23, 329).

Die Zollfahndung darf Durchsuchungen durchführen, §§ 102, 105 StPO. Auch hier ist die richterliche Anordnung die Regel und die Eilkompetenz die Ausnahme, deren Voraussetzungen einzelfallbezogen zu dokumentieren sind.

Zusätzlich stehen der Zollfahndung die Befugnisse aus dem Zollfahndungsdienstgesetz und aus § 208 AO zu, soweit es um die Aufklärung von Steuerstraftaten geht. Diese beiden Spuren (Steuerstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht) laufen im selben Vorgang nebeneinander, und in der Akte ist nicht immer sauber getrennt, auf welcher Grundlage eine Maßnahme erfolgte.

Genau darin liegt ein Ansatzpunkt der Verteidigung. Eine Maßnahme, die nach der Abgabenordnung zulässig gewesen wäre, ist nicht automatisch nach der Strafprozessordnung zulässig, und umgekehrt.

Zollfahndung, Steuerfahndung und Polizei

Drei Ermittlungsdienste werden regelmäßig verwechselt.

Die Zollfahndung gehört zur Bundeszollverwaltung. Sie ermittelt bei Steuerstraftaten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, also bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer, sowie bei Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen, dazu gehört der Schmuggel von Betäubungsmitteln.

Die Steuerfahndung gehört zu den Landesfinanzbehörden und ermittelt bei den von den Ländern verwalteten Steuern, etwa Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Mit Betäubungsmitteln hat sie regelmäßig nur dann zu tun, wenn es um die Besteuerung von Einkünften aus Betäubungsmittelgeschäften geht.

Die Polizei ermittelt bei Betäubungsmitteldelikten ohne Auslandsbezug, also beim Besitz, beim Handeltreiben und bei der Abgabe im Inland. Auch sie handelt insoweit als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.

Die Trennlinie verläuft damit nicht nach dem Stoff, sondern nach dem Weg, auf dem er auffällt. Kommt der Stoff über die Grenze oder durch eine Postsendung aus dem Ausland, ist es ein Fall für die Zollfahndung. Wird er bei einer Verkehrskontrolle oder einer Wohnungsdurchsuchung im Inland gefunden, ermittelt die Polizei.

In der Praxis überschneiden sich beide Wege häufig. Eine von der Zollfahndung aufgegriffene Sendung führt zu einer Durchsuchung, bei der die Polizei hinzugezogen wird; oder ein Polizeiverfahren bringt Erkenntnisse über Bestellungen aus dem Ausland, die an die Zollfahndung weitergegeben werden. In solchen Fällen liegen zwei Aktenteile vor, und die Verteidigung braucht beide.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Die Zuständigkeitsfragen wirken trocken, haben aber unmittelbare Folgen für die Arbeit an der Akte.

Der richtige Adressat: In Betäubungsmittelsachen entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung und Anklage. Ein Einstellungsantrag, der nur an das Hauptzollamt geht, erreicht die entscheidende Stelle nicht oder nur mit Verzögerung.

Die Akteneinsicht: Akteneinsicht nach § 147 StPO gewährt in Betäubungsmittelsachen die Staatsanwaltschaft. Das Hauptzollamt verweist regelmäßig dorthin, was Wochen kostet, wenn der Antrag falsch adressiert war.

Die Doppelakte: Häufig existieren zwei Vorgänge: die Zollakte und die Strafakte. Beide enthalten nicht dasselbe. Wer nur die Strafakte kennt, übersieht zuweilen die Dokumentation des Aufgriffs, die Wiegeprotokolle und die Vermerke zum Ablauf der Sendungsprüfung.

Der Behördenwechsel: Wenn das Verfahren vom Hauptzollamt an die Zollfahndung abgegeben wird, ist das kein Zufall. Meist stehen weitere Aufgriffe, eine größere Menge oder ein Bezug zu einem anderen Verfahren dahinter. Diesen Wechsel sollte man in der Akte suchen und einordnen.

Die Eilkompetenz: Zollbeamte als Ermittlungspersonen dürfen bei Gefahr im Verzug anordnen, was sonst dem Richter vorbehalten ist. Ob die Voraussetzungen vorlagen, ist regelmäßig prüfenswert und im Zweifel gerichtlich klären zu lassen.

Die Fristen: Nach einem Aufgriff vergehen häufig Monate, bis die Wirkstoffanalyse vorliegt und die Akte zur Staatsanwaltschaft geht. Diese Zeit ist nicht verloren. Sie lässt sich nutzen, um Unterlagen zu sichern, die später nicht mehr verfügbar sind, Zugangsdaten von Paketdienstleistern, Abholbestätigungen, Nachweise über Mitbewohner oder über eine Abwesenheit im Zustellzeitraum.

Die Verjährung: Bei Vergehen nach § 29 BtMG beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. In Verfahren, die über Jahre liegen bleiben und erst durch einen späteren Aufgriff wieder aufgenommen werden, lohnt die Prüfung, ob einzelne Taten bereits verjährt sind und welche Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB dokumentiert sind.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der Sachverhalt ist in Details verändert und lässt keinen Rückschluss auf Beteiligte zu.

Der folgende Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.

Ein Mandant meldete sich mit einem Schreiben eines Zollfahndungsamts, in dem er als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen wurde. Zuvor hatte er bereits zwei Schreiben eines Hauptzollamts erhalten und auf beide nicht reagiert. Er wollte wissen, warum sich die Behörde geändert hatte und ob er bei der Vernehmung erscheinen müsse.

Die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass innerhalb von fünf Monaten drei Sendungen an dieselbe Adresse aufgegriffen worden waren. Wegen der Wiederholung hatte das Hauptzollamt den Vorgang an das Zollfahndungsamt abgegeben; die Staatsanwaltschaft führte die Verfahren zusammen.

Zur Vernehmung eines Beschuldigten durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht keine Erscheinenspflicht. Mein Mandant ist deshalb nicht erschienen; ich habe die Ladung schriftlich beantwortet und Akteneinsicht genommen.

In der Sache blieb es bei zwei Sendungen unterhalb der nicht geringen Menge und einer Sendung, deren Wirkstoffbestimmung nicht verwertbar dokumentiert war. Das Verfahren endete mit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Wäre mein Mandant zur Vernehmung erschienen und hätte alle drei Sendungen eingeräumt, wäre der Ausgang ein anderer gewesen.

Die Angaben zu diesem Fall sind in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen zur Zollfahndung

Wer ermittelt, wenn eine Sendung mit Betäubungsmitteln auffällt?

Zunächst das Hauptzollamt oder das Zollfahndungsamt. Deren Beamte handeln dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 402 Abs. 1, § 404 AO und § 152 GVG. Die Verfahrensherrschaft liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Kann das Hauptzollamt das Verfahren selbst einstellen?

In einer reinen Steuerstrafsache ja, im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO. Bei Betäubungsmitteln nicht, weil die Finanzbehörde dort nicht selbständig ermittelt. Über § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO, § 153a StPO und § 31a BtMG entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Muss ich zu einer Vernehmung beim Zollfahndungsamt erscheinen?

Nein. Zu einer Ladung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht keine Erscheinenspflicht. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft selbst oder durch das Gericht; auch dort besteht aber keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern.

Warum ermittelt der Zoll wegen einer Steuerstraftat, obwohl keine Steuern anfallen?

Weil § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO an den Bannbruch nach § 372 AO anknüpft. Dass nach Art. 212 Zollkodex weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuer entstehen (EuGH NStZ 1981, 185), ändert an der Ermittlungszuständigkeit nichts.

Was bedeutet es, wenn statt der Zollfahndung das Zollkriminalamt schreibt?

Dass die Sache als besonders bedeutend eingestuft wird. Nach § 4 Abs. 1 ZFdG führt das Zollkriminalamt Ermittlungen in solchen Fällen selbst; im Übrigen lenkt und unterstützt es die Zollfahndungsämter.

Gilt das alles auch bei Cannabis?

Die Zuständigkeiten ja. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen; materiell gilt das Konsumcannabisgesetz, bei der Einfuhr § 34 KCanG. Der Zoll überwacht den Warenverkehr unverändert nach dem Zollverwaltungsgesetz.

Gesetzestexte und weiterführende Beiträge

Maßgeblich sind § 21 BtMG für die Mitwirkung der Zollbehörden, § 1 FVG für den Behördenaufbau, §§ 3, 4 ZFdG für das Zollkriminalamt, § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für die originäre Ermittlungszuständigkeit, § 386 Abs. 2 und §§ 399 bis 404 AO für das Verhältnis zur Staatsanwaltschaft, § 152 GVG für die Stellung als Ermittlungspersonen sowie § 372 AO für den Bannbruch.

Den Wortlaut der Abgabenordnung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de/ao_1977.

Was unmittelbar nach dem Aufgriff geschieht, habe ich unter Post vom Zoll: die ersten Schritte dargestellt. Zu dem Formular, das die Behörde anschließend verschickt, siehe meinen Beitrag zum Anhörungsbogen vom Zoll. Wie ein Verfahren endet, wenn die Zuordnung zur Person nicht gelingt, steht unter Einstellung im Zollverfahren. Zur örtlichen Praxis einzelner Behörden siehe Hauptzollamt Frankfurt am Main und Hauptzollamt Aachen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Für die Einschätzung genügt das Schreiben, das Sie erhalten haben. Daraus ergibt sich bereits, welche Behörde ermittelt und wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.

Bis dahin gilt: keine Vernehmung ohne Verteidiger, keine schriftliche Äußerung zur Sache und kein Telefonat mit der Sachbearbeitung.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen, bundesweit.

Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen