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Blutprobe § 81a StPO: Kein Richtervorbehalt mehr, und was trotzdem angreifbar bleibt
Die Blutprobe § 81a StPO darf seit dem 24. August 2017 bei Verdacht auf eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen selbst angeordnet werden. Der Richtervorbehalt ist für diese Fälle gestrichen. Damit ist der häufigste Verteidigungsansatz der Jahre 2007 bis 2017 entfallen, nicht aber jede Angriffsmöglichkeit.
Ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige bundesweit in Verkehrsstraf- und Betäubungsmittelsachen. In Akten aus dieser Zeit finde ich noch immer Schriftsätze, die mit dem Richtervorbehalt argumentieren. Das geht seit acht Jahren ins Leere. Wer die Blutprobe § 81a StPO heute angreifen will, muss an anderer Stelle ansetzen: bei der Verdachtslage, beim Arztvorbehalt, bei der Einwilligung und vor allem bei der Frist, innerhalb derer der Verwertung widersprochen werden muss.
Was § 81a StPO erlaubt, was die Gesetzesänderung von 2017 verändert hat, wann ein Verwertungsverbot in Betracht kommt, warum die Widerspruchslösung über den Erfolg entscheidet und weshalb im Fahrerlaubnisverfahren andere Maßstäbe gelten als im Strafverfahren. Das steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- § 81a Abs. 1 StPO erlaubt körperliche Untersuchungen des Beschuldigten und ausdrücklich die Entnahme von Blutproben durch einen Arzt, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
- Der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO wurde für Verkehrsdelikte durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) gestrichen; die Neufassung gilt seit dem 24. August 2017.
- Eine gesetzwidrig gewonnene Blutprobe ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gleichwohl verwertbar (BGH NJW 1971, 1097).
- Ein Beweisverwertungsverbot kommt umso eher in Betracht, je gravierender die Rechtsverletzung bei der Beweisgewinnung ist, vor allem bei willkürlichem Handeln (BVerfG NJW 2009, 3293; BVerfG NJW 2011, 2783).
- Für die Revision gilt die Widerspruchslösung: Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung bereits in erster Instanz rechtzeitig widersprechen (OLG Celle NZV 2011, 48; OLG Hamm NZV 2010, 30).
- Eine Blutentnahme durch einen Nichtarzt führt nach der Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit des Befundes (BGH NJW 1971, 1097).
- Im Fahrerlaubnisverfahren gilt kein Verwertungsverbot; StVG und FeV kennen keinen Richtervorbehalt (OVG Lüneburg NJW 2010, 629; OVG Saarlouis zfs 2019, 118).
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was § 81a StPO erlaubt
- Die Streichung des Richtervorbehalts 2017
- Die Verdachtslage bei der Blutprobe § 81a StPO
- Der Arztvorbehalt
- Die Blutprobe § 81a StPO und die Verwertungsverbote
- Die Widerspruchslösung
- Wohnung, Zwang und Verhältnismäßigkeit
- Die Einwilligung
- Das ärztliche Protokoll und was darin fehlen darf
- Doppelbestimmung, Variationsbreite und die Grenzen der Analyse
- Die Blutprobe § 81a StPO im Fahrerlaubnisverfahren
- Ein Fall aus der Praxis
- Häufige Fragen zur Blutprobe § 81a StPO
- Gesetzestexte und Quellen
Was § 81a StPO erlaubt
§ 81a Abs. 1 StPO gestattet die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Satz 2 nennt ausdrücklich Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Die Entnahme von Blutproben ist der praktische Hauptfall.
Die Vorschrift setzt einen Anfangsverdacht voraus. Sie erlaubt keine verdachtsunabhängige Untersuchung und keine Ausforschung. Wer also die Blutprobe § 81a StPO angreifen will, beginnt sinnvollerweise bei der Frage, welche konkreten Tatsachen den Verdacht zum Zeitpunkt der Anordnung getragen haben.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Atemalkoholmessung. Die Atemalkoholprobe ist eine Mitwirkungshandlung; niemand ist verpflichtet, in ein Messgerät zu pusten. Die Blutprobe dagegen ist eine Duldungspflicht: Der Beschuldigte muss sie hinnehmen, er muss aber nichts aktiv tun. Diese Unterscheidung wird von Betroffenen regelmäßig verwechselt, und die Verwechslung kostet regelmäßig die beste Verteidigungsposition.
Die Streichung des Richtervorbehalts 2017
Bis 2017 stand die Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich dem Richter zu; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen durften nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung selbst anordnen. Um diese Gefahr im Verzug wurde ein Jahrzehnt lang gestritten, weil die Polizei sie in der Praxis fast immer bejahte, ohne den Versuch zu unternehmen, einen Richter zu erreichen.
Durch das Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) hat der Gesetzgeber den Richtervorbehalt für den Verdacht von Trunkenheitsdelikten einschließlich illegaler Drogen im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gestrichen; die Neufassung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG gilt seit dem 24. August 2017. Damit hat sich das Thema für die erfassten Delikte erledigt.
Die Folgen reichen in das Fahrerlaubnisrecht hinein. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach Inkrafttreten der Neufassung unterliegt das Ergebnis einer zuvor ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe keinem Verwertungsverbot, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der neuen Vorschriften vorliegen (OVG Saarlouis zfs 2019, 118 = NJW 2019, 695).
Für Altfälle aus der Zeit vor dem 24. August 2017 bleibt die frühere Rechtslage maßgeblich. Sie spielt heute praktisch keine Rolle mehr, kann aber in Wiederaufnahme- oder Registerfragen auftauchen.
Die Verdachtslage bei der Blutprobe § 81a StPO
Da die Anordnungskompetenz nicht mehr streitig ist, verlagert sich die Verteidigung auf die Voraussetzungen. Die Blutprobe § 81a StPO setzt einen Anfangsverdacht voraus, und dieser Verdacht muss auf Tatsachen beruhen, die im Zeitpunkt der Anordnung bekannt waren.
Typische Anknüpfungspunkte im Protokoll sind Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute, unsicherer Gang, verzögerte Reaktion, Schlangenlinien, ein positiver Vortest. Jeder dieser Punkte ist überprüfbar. Ein Vortest, der im Protokoll steht, aber kein Gerät und keinen Wert nennt, trägt wenig. Ein Alkoholgeruch, den nur ein Beamter wahrgenommen hat, während der zweite nichts vermerkt, ist ein Widerspruch, den die Hauptverhandlung aufklären muss.
Die Anwendung des § 81a StPO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die verdachtsbegründenden Tatsachen erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ergeben haben, die nicht auf einen bereits bestehenden Verdacht ausgerichtet war (OVG Magdeburg NZV 2022, 206). Der Einwand, die Kontrolle sei anlasslos gewesen, führt also für sich genommen nicht weiter; entscheidend ist, was die Beamten während der Kontrolle festgestellt haben.
Der Arztvorbehalt
§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, dass der Eingriff von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. Dieser Arztvorbehalt dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, nicht der Beweissicherung.
Daraus folgt eine für Betroffene enttäuschende Konsequenz: Eine Blutentnahme durch einen Nichtarzt führt nach der Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit des Befundes (BGH NJW 1971, 1097; BayObLG NJW 1966, 415). Selbst eine unter Anwendung von Gewalt durch einen Nichtarzt entnommene Blutprobe wurde als verwertbar angesehen, wenn die zwangsausübenden Beamten diesen für einen Arzt hielten (BGH NJW 1971, 1097; OLG Düsseldorf VRS 39, 211).
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt nach herrschender Meinung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Das bedeutet nicht, dass solche Verstöße folgenlos bleiben. Sie können in der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, aber sie beseitigen den Befund nicht.
Die Blutprobe § 81a StPO und die Verwertungsverbote
Ob ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, lässt sich nicht allgemein beantworten (BVerfG NJW 2009, 3293; BVerfG NJW 2011, 2783; BGH NJW 1978, 1390). Die Rechtsprechung wägt ab. Je gravierender die Rechtsverletzung bei der Beweisgewinnung ist, umso eher kommt ein Verwertungsverbot in Betracht (KG NZV 1997, 50; BayObLG NZV 1997, 486; OLG Frankfurt am Main NZV 1997, 368).
Den Ausschlag gibt regelmäßig die Willkür. Ein Verwertungsverbot ist vor allem dann anzunehmen, wenn bewusst und willkürlich zum Nachteil des Betroffenen gehandelt wurde. Die bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht; erforderlich ist eine grobe Verkennung der Rechtslage.
Für die Praxis heißt das: Der Vorwurf muss konkret sein. „Die Blutentnahme war rechtswidrig“ trägt nichts. „Der Beamte hat die Anordnung getroffen, obwohl der zuständige Staatsanwalt telefonisch erreichbar war und ihm dies bekannt war“ ist ein Sachvortrag, über den verhandelt werden kann.
Gesetzwidrige Blutentnahme macht den Untersuchungsbefund im Übrigen grundsätzlich nicht unverwertbar (BGH NJW 1971, 1097; OLG Hamm DAR 1969, 276; OLG Celle NJW 1969, 567; OLG Stuttgart NJW 1960, 2257; OLG Köln NJW 1966, 416; OLG Zweibrücken VRS 86, 64). Diese Linie ist gefestigt, und wer sie ignoriert, verspricht dem Mandanten etwas, das er nicht halten kann.
Die Widerspruchslösung
Der praktisch wichtigste Punkt des gesamten Themas ist eine Frist, von der die meisten Betroffenen nie gehört haben. Hinsichtlich der Revisibilität gilt die sogenannte Widerspruchslösung: Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung rechtzeitig, nämlich in erster Instanz, widersprechen (OLG Hamburg StraFo 2008, 158; OLG Celle BA 2009, 342; OLG Celle NZV 2011, 48; OLG Hamm NZV 2010, 30; OLG Hamm NZV 2011, 210; OLG Koblenz NZV 2011, 513; OLG Bremen DAR 2009, 710; OLG Brandenburg NZV 2010, 310).
Wer den Widerspruch versäumt, kann den Fehler in der Revision nicht mehr rügen, und zwar auch dann nicht, wenn die Blutentnahme tatsächlich rechtswidrig war. Der Widerspruch ist bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt zu erklären, also spätestens unmittelbar nach der Beweiserhebung, und er sollte begründet werden.
Ich formuliere ihn schriftlich und reiche ihn zu Protokoll, damit über den Zeitpunkt später kein Streit entsteht. Das ist eine Selbstverständlichkeit unter Verteidigern und zugleich der Grund, warum die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen nicht erst in der Hauptverhandlung beginnen darf.
Wohnung, Zwang und Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung nach § 81a StPO erlaubt auch die zwangsweise Durchsetzung. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen die Wohnung des Verdächtigen betreten, um ihn gegebenenfalls zwangsweise zur Blutprobe mitzunehmen; dies bedarf allerdings einer besonderen Anordnung (OLG Köln VRS 48, 24; OLG Stuttgart Justiz 1971, 29; OLG Düsseldorf VRS 41, 429).
Das Betreten der Wohnung ist damit kein Annex zur Blutprobenanordnung, sondern ein eigener Eingriff mit eigenen Voraussetzungen. Wer in der Akte liest, dass Beamte die Wohnungstür geöffnet oder den Betroffenen aus der Wohnung geholt haben, prüft diesen Punkt gesondert.
In der Praxis wichtiger ist die Dokumentation. Wurde Zwang angewendet, muss das im Protokoll stehen. Fehlt der Eintrag, während der Mandant von Festhalten und Fixierung berichtet, ist das ein Ansatz für die Beweisaufnahme, nicht zwingend für ein Verwertungsverbot, aber für die Glaubwürdigkeit der polizeilichen Darstellung insgesamt.
Die Einwilligung
Häufig steht im Protokoll, der Betroffene habe der Blutentnahme zugestimmt. Eine wirksame Einwilligung macht die Anordnung entbehrlich. Sie setzt aber voraus, dass der Betroffene weiß, worin er einwilligt, und dass er frei entscheidet.
Die Rechtsprechung hat sich mit Fällen befasst, in denen die Einwilligung auf wahrheitswidrigen Angaben beruhte. Für das Fahrerlaubnisverfahren wurde entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung (OVG Weimar NZV 2015, 410). In beiden Fällen bleibt der Befund dort verwertbar.
Im Strafverfahren ist die Einwilligung dennoch von Bedeutung, weil sie den Streit über die Verdachtslage überflüssig macht. Wer eingewilligt hat, kann später nicht mehr geltend machen, es habe an Anhaltspunkten für eine Trunkenheitsfahrt gefehlt. Ich rate deshalb dazu, weder zuzustimmen noch sich zu widersetzen, sondern die Maßnahme schweigend zu dulden.
Das ärztliche Protokoll und was darin fehlen darf
Zur Blutprobe § 81a StPO gehört ein Protokoll, das der entnehmende Arzt ausfüllt. Es ist das am meisten unterschätzte Blatt der gesamten Akte, weil es in zwei entgegengesetzte Richtungen wirkt.
Dokumentiert werden regelmäßig Zeitpunkt der Entnahme, äußerer Eindruck, Sprache, Gang, Drehnystagmus, Bindehäute, Pupillenreaktion sowie die üblichen Koordinationsproben, Romberg-Test, Finger-Finger-Probe und Finger-Nase-Probe. Dazu kommt die Einschätzung des Arztes, ob der Betroffene äußerlich merkbar unter Alkoholeinfluss steht.
Für die relative Fahrunsicherheit bei Werten unter 1,1 Promille ist dieses Protokoll die wichtigste Erkenntnisquelle. Sind dort keine Ausfallerscheinungen vermerkt, fehlt der Staatsanwaltschaft der zweite Baustein, und es bleibt allenfalls bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Im Fahrerlaubnisverfahren kehrt sich die Wirkung um. Ein unauffälliges Protokoll bei hoher Konzentration spricht für Alkoholgewöhnung und damit für Eignungszweifel. Wer im Strafverfahren mit dem unauffälligen Protokoll argumentiert, muss wissen, dass dasselbe Blatt später gegen ihn verwendet wird.
Fehlerquellen gibt es reichlich. Häufig ist das Protokoll nur teilweise ausgefüllt, häufig fehlt die Uhrzeit der Entnahme, gelegentlich fehlt die Unterschrift. Keiner dieser Mängel führt für sich zur Unverwertbarkeit der Blutprobe § 81a StPO. Sie erschüttern aber die Beweiskraft des Protokolls, und genau darauf kommt es an, wenn über Ausfallerscheinungen gestritten wird.
Doppelbestimmung, Variationsbreite und die Grenzen der Analyse
Die Blutprobe § 81a StPO wird im rechtsmedizinischen Institut nicht einmal, sondern mehrfach analysiert. Üblich sind zwei verschiedene Verfahren mit jeweils mehreren Einzelmessungen; aus den Einzelwerten wird der Mittelwert gebildet.
Diese Doppelbestimmung dient der Absicherung. Weichen die Einzelwerte über die zulässige Variationsbreite hinaus voneinander ab, ist der Befund nicht verwertbar und die Analyse zu wiederholen. In der Akte steht davon meist nur der Mittelwert; die Einzelwerte werden auf Antrag beigezogen.
Ich lasse sie mir in Grenzfällen vorlegen, also überall dort, wo der Mittelwert dicht an einer Schwelle liegt, bei 0,5 Promille, bei 1,1 Promille und bei 1,6 Promille. Liegt der Mittelwert bei 1,12 Promille und streuen die Einzelwerte deutlich, ist die absolute Fahrunsicherheit nicht mehr sicher belegt.
Ein zweiter Punkt betrifft die Probenkette. Entnahmezeitpunkt, Kennzeichnung, Versand und Eingang im Institut müssen lückenlos dokumentiert sein. Fehlt ein Glied, ist nicht gesichert, dass die analysierte Probe diejenige des Beschuldigten ist. Auch das führt selten zu einem Verwertungsverbot, aber es ist ein Ansatz für einen Beweisantrag, der die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung zwingt.
Die Blutprobe § 81a StPO im Fahrerlaubnisverfahren
Hier trennen sich die Wege. Was im Strafverfahren zu einem Verwertungsverbot führen kann, bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht.
Bereits vor der Abschaffung des Richtervorbehalts war es allgemeine Ansicht, dass eine unter Verstoß gegen den damaligen Richtervorbehalt entnommene Blutprobe keinem Verwertungsverbot durch die Fahrerlaubnisbehörde unterliegt, denn StVG und FeV sehen für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen keinen Richtervorbehalt vor (OVG Berlin BA 2010, 40; OVG Lüneburg NJW 2010, 629; VGH München zfs 2010, 231; OVG Koblenz BA 2010, 264; VGH Mannheim DAR 2010, 537; VGH Mannheim NJW 2012, 2744; OVG Magdeburg BA 2013, 41; OVG Bautzen BA 2015, 159; OVG Münster BA 2015, 284).
Erkenntnisse, die in einem anderen Verfahren unter Missachtung dort geltender Vorschriften gewonnen wurden, führen nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot im Entziehungsverfahren (VGH München zfs 2010, 231; VGH München SVR 2013, 150; OVG Münster BA 2016, 78; OVG Münster NJW 2017, 903).
Eine Grenze besteht gleichwohl. Auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren dürfen solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden; dazu gehören jedenfalls alle Verstöße, bei denen die Menschenwürde verletzt wird (VGH München zfs 2010, 231; VGH München SVR 2013, 150).
Für Mandanten ist das die unangenehmste Nachricht des gesamten Themas: Selbst ein im Strafverfahren erfolgreicher Angriff auf die Blutprobe § 81a StPO rettet die Fahrerlaubnis nicht automatisch. Die Behörde kann denselben Wert weiterhin zugrunde legen und daran die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung knüpfen. Wer nur das Strafverfahren im Blick hat, verliert den Führerschein über den zweiten Weg.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant war nachts als Fahrer eines Kleintransporters kontrolliert worden. Im Protokoll standen Alkoholgeruch und ein Vortest von 0,9 mg/l; die Blutprobe ergab 1,68 Promille. Die Anordnung hatte ein Polizeibeamter getroffen, ein Staatsanwalt war nicht befasst worden.
Der Mandant kam mit der Erwartung, die Blutprobe sei wegen des fehlenden Richterbeschlusses unverwertbar, eine Auskunft, die er aus einem Internetforum hatte. Ich musste ihm erklären, dass diese Rechtslage seit dem 24. August 2017 nicht mehr gilt und sein Fall aus dem Jahr davor nicht stammt.
Angreifbar war etwas anderes: Das ärztliche Protokoll enthielt keinerlei Angaben zu Ausfallerscheinungen, und der Vortestwert war ohne Gerätebezeichnung notiert. Für das Strafverfahren half das nicht, weil die Blutprobe den Wert belegte. Für das Fahrerlaubnisverfahren half es sehr wohl: Die Behörde hatte in der Anordnung ausschließlich auf den Vortest abgestellt. Nach dem Hinweis auf die fehlende Beweiseignung des Vortests stützte sie die Anordnung auf die Blutprobe um, und musste dafür die Frist neu setzen, was dem Mandanten drei Monate Vorbereitungszeit verschaffte. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen zur Blutprobe § 81a StPO
Braucht die Polizei für die Blutprobe einen Richter?
Nein, nicht mehr. Der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO wurde für den Verdacht von Trunkenheits- und Drogenfahrten durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) gestrichen; die Neufassung gilt seit dem 24. August 2017.
Muss ich die Blutentnahme über mich ergehen lassen?
Ja. Die Blutprobe § 81a StPO begründet eine Duldungspflicht. Sie müssen nichts aktiv tun, aber Sie dürfen sich nicht widersetzen. Widerstand kann ein eigenes Strafverfahren nach § 113 StGB nach sich ziehen.
Ist die Blutprobe unverwertbar, wenn kein Arzt sie entnommen hat?
Nach der Rechtsprechung nicht. Der Arztvorbehalt schützt die Gesundheit, nicht die Beweisführung; ein Verstoß führt nicht zur Unverwertbarkeit des Befundes (BGH NJW 1971, 1097).
Was ist die Widerspruchslösung?
Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung der Blutprobe bereits in erster Instanz rechtzeitig widersprechen. Versäumt er das, kann er den Fehler in der Revision nicht mehr rügen (OLG Celle NZV 2011, 48; OLG Hamm NZV 2010, 30).
Hilft mir ein Verwertungsverbot beim Führerschein?
In aller Regel nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Wert auch dann verwerten, wenn das Strafgericht ihn nicht verwerten durfte (OVG Lüneburg NJW 2010, 629). Nur bei Verstößen gegen fundamentale Rechtsgrundsätze gilt etwas anderes.
Ich habe der Blutentnahme zugestimmt: war das ein Fehler?
Es macht die Prüfung der Verdachtslage überflüssig und nimmt Ihnen damit einen Ansatz. Zwingen kann Sie zur Zustimmung niemand; die Maßnahme wäre auch ohne sie zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen vorlagen.
Gesetzestexte und Quellen
- § 81a StPO, Körperliche Untersuchung des Beschuldigten
- § 46 OWiG, Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
- § 257 StPO, Befragung des Angeklagten, Zeitpunkt des Widerspruchs
- § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr
- § 13 FeV, Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Kommentarliteratur: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 81a StPO und § 13 FeV; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 81a.
Welche Anforderungen die anschließende Untersuchung der Probe erfüllen muss, steht im Beitrag zur Blutalkoholanalyse.
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Wenn Ihnen Blut entnommen wurde und Sie nicht wissen, was daraus folgt, senden Sie mir die Vorladung, den Strafbefehl oder den Anhörungsbogen zu. Ich prüfe die Verdachtslage, das ärztliche Protokoll und die Frist für den Widerspruch, und sage Ihnen, ob der Angriff auf die Blutprobe § 81a StPO in Ihrem Fall überhaupt trägt.
Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertritt bundesweit in Verkehrsstraf- und Fahrerlaubnissachen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.
Welche Stoffe das Labor an der eingesandten Probe überhaupt sucht, steht nicht im Gutachten, sondern im Untersuchungsauftrag der Polizei. Reicht das dort vorgegebene Spektrum nicht aus, bleibt nur ein breites Wirkstoffscreening, das die Einzelsubstanz über eine Spektrenbibliothek bestimmt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.