Anhörungsbogen vom Zoll: Haende halten ein Behoerdenschreiben des Hauptzollamts im abgedunkelten Raum, daneben ein aufgerissener Papierumschlag

Symbolbild, mit KI erstellt.

Anhörungsbogen vom Zoll: antworten oder schweigen?

Ein Anhörungsbogen vom Zoll ist eine Gelegenheit zur Äußerung, keine Pflicht. Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Wer schweigt, verhält sich nicht verdächtig. Das Schweigen darf weder strafschärfend noch beweiswürdigend gegen Sie verwendet werden. In Zollverfahren ist das Ausfüllen des Bogens der häufigste und teuerste Fehler, weil damit Tatsachen eingeräumt werden, die sonst bewiesen werden müssten.

Der Bogen sieht harmlos aus. Er kommt auf dem Briefpapier einer Behörde, enthält Felder wie in einem Formular und erweckt den Eindruck eines Verwaltungsvorgangs, den man eben erledigt. Tatsächlich ist er das erste Beweismittel, das gegen Sie entstehen kann, und anders als bei einer Vernehmung entsteht es in Ihrer eigenen Handschrift.

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Ich erkläre im Folgenden, was in einem solchen Bogen steht, welche Felder Sie ausfüllen müssen und welche nicht, was passiert, wenn Sie gar nicht reagieren, und in welchen wenigen Konstellationen eine frühe Äußerung ausnahmsweise sinnvoll ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anhörungsbogen ist eine Gelegenheit zur Äußerung nach § 163a StPO und keine Pflicht zur Stellungnahme.
  • Der Beschuldigte muss sich nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Sache äußern, und das Schweigen darf nicht gegen ihn verwendet werden.
  • Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht.
  • Akteneinsicht erhält nur der Verteidiger, und zwar nach § 147 StPO; der Beschuldigte selbst hat keinen entsprechenden Anspruch auf die vollständige Akte.
  • Wer sich ohne Kenntnis der Akte äußert, legt häufig den Besitz oder die Bestellung erst offen, die sonst nicht nachweisbar wären.
  • Reicht der Tatverdacht nicht aus, endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO; bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kommt § 31a BtMG in Betracht.
  • Die im Anhörungsbogen genannte Frist ist keine gesetzliche Frist, ihre Versäumung führt also nicht zu einem Rechtsverlust.

Inhaltsverzeichnis

Was ein Anhörungsbogen vom Zoll ist: und was nicht

Der Anhörungsbogen vom Zoll setzt § 163a StPO um. Danach ist ein Beschuldigter vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; bei einfach gelagerten Sachen genügt es, ihm schriftlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Genau das ist der Bogen: die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung.

Damit ist zugleich gesagt, was er nicht ist. Er ist keine Anklage, kein Bußgeldbescheid und keine Aufforderung, einen Sachverhalt aufzuklären. Er ist auch keine Gelegenheit, „die Sache aus der Welt zu schaffen“. Diese Vorstellung ist der eigentliche Grund, weshalb so viele Bögen ausgefüllt zurückgehen.

Wichtig ist außerdem, wer dahintersteht. Auch wenn ein Hauptzollamt als Absender erscheint: In Betäubungsmittelsachen handeln die Zollbeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Es gilt die Strafprozessordnung mit allen Beschuldigtenrechten, und entschieden wird nicht beim Zoll, sondern bei der Staatsanwaltschaft. Wie dieser Ablauf insgesamt aussieht, habe ich unter Post vom Zoll dargestellt.

Was im Kopf des Schreibens steht

Bevor Sie irgendetwas anderes tun, lesen Sie den oberen Teil des Bogens genau. Dort stehen drei Angaben, aus denen sich ablesen lässt, wie ernst die Lage ist.

Die Dienststelle: Steht dort ein Hauptzollamt, handelt es sich nach der internen Zuständigkeitsverteilung typischerweise um einen Fall unterhalb der nicht geringen Menge, Aufgriffe in dieser Größenordnung bearbeiten die Hauptzollämter selbst. Ist dagegen ein Zollfahndungsamt Absender, deutet das auf einen größeren oder komplexeren Sachverhalt hin.

Die genannte Vorschrift: Ein Vorwurf nach § 29 BtMG ist ein Vergehen. Wird dagegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG genannt, geht die Behörde von einer Einfuhr in nicht geringer Menge aus. Das ist ein Verbrechen mit zwei Jahren Mindeststrafe, und dann ist sofortige anwaltliche Hilfe nicht ratsam, sondern notwendig. Näheres dazu im Beitrag zur Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Das Aktenzeichen: Es ist der Schlüssel zur Akte. Ohne dieses Zeichen kann kein Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Fotografieren Sie das Schreiben deshalb vollständig, bevor Sie es weiterreichen.

Keine Nachzahlung, keine Selbstanzeige

Eine Sorge kann ich Ihnen gleich nehmen. Weil der Zoll das Verfahren führt, befürchten viele Betroffene eine Nachforderung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und überlegen, ob eine Selbstanzeige hilft. Beides geht am Thema vorbei.

Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entstehen nach Art. 212 Zollkodex weder eine Zollschuld noch eine Einfuhrumsatzsteuerschuld (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268). Es gibt also nichts nachzuzahlen, keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und folglich auch keine Selbstanzeige nach § 371 AO, die etwas bewirken könnte. Der Zoll wird allein wegen des Bannbruchs tätig, und der tritt am Ende hinter dem Betäubungsmittelgesetz zurück.

Das hat eine angenehme Nebenwirkung: Es gibt in diesen Verfahren kein paralleles Besteuerungsverfahren mit Mitwirkungspflichten, das Ihr Schweigerecht relativieren könnte. Sie sind ausschließlich Beschuldigter, nichts weiter.

Welche Felder im Anhörungsbogen vom Zoll Sie ausfüllen müssen

Der Bogen vermischt zwei Dinge, die rechtlich streng zu trennen sind.

Angaben zur Person, PflichtAngaben zur Sache, freiwillig
Vor- und Familienname, GeburtsnameHaben Sie die Sendung bestellt?
Geburtsdatum und GeburtsortWas haben Sie bestellt und wofür?
Familienstand, BerufVon wem stammt die Sendung?
WohnanschriftFür wen war der Inhalt bestimmt?
StaatsangehörigkeitJede Erläuterung, jede Richtigstellung, jedes „nur dieses eine Mal“

Die Pflicht zu den Personalien folgt aus § 111 OWiG; ihre Verweigerung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie dagegen nichts sagen. Auch wenn danach gefragt wird, weil diese Angaben später für die Höhe von Tagessätzen gebraucht würden.

Alles, was rechts in der Tabelle steht, ist freiwillig. Und freiwillig heißt hier nicht „unverbindlich“: Was Sie eintragen, steht dauerhaft in der Akte und lässt sich nicht zurücknehmen.

Was Schweigen rechtlich bedeutet

Viele Mandanten fürchten, Schweigen wirke wie ein Eingeständnis. Das Gegenteil ist der Fall, und das ist nicht nur eine Beruhigung, sondern gefestigte Rechtsprechung.

Das Fehlen eines Geständnisses rechtfertigt keine Strafschärfung. Es darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NStZ-RR 2014, 205; NStZ-RR 2020, 6). Ebenso wenig darf einem bestreitenden oder nicht geständigen Angeklagten fehlende Reue vorgehalten werden (BGH BeckRS 2015, 3574).

Entscheidend ist dabei ein Punkt, den Laien oft übersehen: Geschützt ist nur das vollständige Schweigen. Wer sich teilweise einlässt, ein paar Sätze schreibt, eine Frage beantwortet, eine andere offenlässt, gibt diesen Schutz auf. Das Gericht darf eine teilweise Einlassung würdigen, auch das Lückenhafte daran. Halbe Auskünfte sind deshalb schlechter als gar keine.

Was passiert, wenn Sie auf den Anhörungsbogen vom Zoll nicht reagieren

Nichts Unmittelbares. Es gibt kein Versäumnisurteil im Strafverfahren, keine Verdopplung einer Sanktion und keine Sperre für spätere Anträge. Die im Bogen genannte Frist (meist zwei Wochen) ist eine Bearbeitungsfrist der Behörde, keine Ausschlussfrist. Läuft sie ab, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben, und dort wird entschieden.

Das klingt bequemer, als es ist. Denn wer schlicht nichts tut, verschenkt die Zeit, in der sich das Verfahren noch beeinflussen lässt. Der richtige Weg ist nicht Untätigkeit, sondern eine anwaltliche Verteidigeranzeige mit Antrag auf Akteneinsicht. Damit ist die Sache aus Ihrer Hand, und Sie erfahren, worauf sich der Vorwurf überhaupt stützt.

Die Fallen im Anhörungsbogen vom Zoll

Die Bagatellisierung

„Es war nur eine kleine Menge, nur für mich.“ Dieser Satz soll entlasten und bewirkt das Gegenteil: Er räumt Besitz, Bestellung und Kenntnis in einem Zug ein. Ob die Menge gering war, ergibt sich ohnehin aus dem Gutachten. Dafür braucht niemand Ihre Bestätigung.

Die Schuldzuweisung an Dritte

„Das war für einen Bekannten“ oder „ich habe das nur weitergeleitet“ verlagert die Sache regelmäßig nicht, sondern verschlimmert sie. Aus dem Vorwurf des Erwerbs wird schnell der Verdacht der Weitergabe, und damit ein Tatbestand mit anderem Gewicht.

Der Irrtumseinwand ins Blaue

„Ich wusste nicht, was drin ist“ kann rechtlich tragen, denn der Vorsatz muss sich auch auf die Art des Inhalts beziehen. Diese Einlassung wirkt aber nur, wenn sie zum Akteninhalt passt. Wer sie abgibt, bevor er Bestell- und Zahlungsdaten der Akte kennt, riskiert, von den eigenen Angaben widerlegt zu werden, und eine widerlegte Einlassung wiegt schwerer als gar keine.

Das Telefonat

Ein Anruf beim Sachbearbeiter ist keine formlose Klärung, sondern eine Einlassung. Sie wird in einem Vermerk festgehalten, und dieser Vermerk liegt später in der Akte, ohne dass Sie den Wortlaut kontrollieren konnten.

Die beigefügte Verzichtserklärung

Häufig liegt dem Bogen ein Formular bei, mit dem auf die Herausgabe des sichergestellten Inhalts verzichtet werden kann. Das ist praktisch, weil es die Einziehung vereinfacht. Es ist zugleich eine Verfügung über den Gegenstand, die sich im Verfahren auswirken kann. Unterschreiben Sie sie erst, wenn die Akte bekannt ist.

Wann eine frühe Äußerung ausnahmsweise sinnvoll ist

Ich rate nicht in jedem Fall zum Schweigen bis zum Schluss. Es gibt Konstellationen, in denen eine frühe, sorgfältig formulierte Stellungnahme die Sache abkürzt, allerdings erst nach Akteneinsicht und nie über den Vordruck.

  • Nachweisbare Verwechslung: Die Sendung ging an eine frühere Anschrift, an einen Namensvetter oder an eine Firmenadresse. Hier kann ein Nachweis das Verfahren schnell beenden.
  • Belegbarer anderer Bestellinhalt: Bestellbestätigungen, die zeigen, dass etwas anderes geordert wurde.
  • Abhängigkeit und Therapiebereitschaft: Wenn ohnehin feststeht, dass für den Eigenverbrauch bestellt wurde, kann eine dokumentierte Therapie die Einstellung nach § 31a BtMG tragen.
  • Jugendliche und Heranwachsende: Bei § 45 JGG ist ein frühzeitiges erzieherisches Gespräch oft der schnellste Weg aus dem Verfahren.

In allen vier Fällen gilt: Die Stellungnahme schreibt der Verteidiger, sie geht an die Staatsanwaltschaft, und sie enthält genau so viel, wie zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, keinen Satz mehr.

Anhörungsbogen, Vorladung, Zeugenfragebogen

Drei Schreiben sehen ähnlich aus und bedeuten Verschiedenes.

SchreibenBedeutung und Pflicht
Anhörungsbogen für BeschuldigteSie sind Beschuldigter. Angaben zur Person Pflicht, zur Sache freiwillig. Keine Erscheinenspflicht.
Vorladung als BeschuldigterBei polizeilicher oder zollseitiger Vorladung besteht keine Pflicht zu erscheinen. Anders bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Dort müssen Sie erscheinen, aber weiterhin nichts sagen.
ZeugenfragebogenAls Zeuge bestehen grundsätzlich Erscheinens- und Aussagepflichten. Vorsicht: Wer sich durch eine Aussage selbst belasten würde, darf die Auskunft nach § 55 StPO verweigern. Wird ein Beschuldigter als Zeuge befragt, ist das ein ernstes Problem, hier gehört anwaltlicher Rat dazwischen.

Prüfen Sie deshalb zuerst, in welcher Rolle Sie angeschrieben wurden. Steht dort „Beschuldigter“, ist der Fall klar. Steht dort „Zeuge“, obwohl es um Ihre eigene Sendung geht, ist Vorsicht geboten.

VIIIa. Die Belehrung und was bei ihrem Fehlen gilt

Zu einem ordnungsgemäßen Anhörungsbogen gehört die Belehrung nach § 136 StPO: der Hinweis auf den Tatvorwurf, auf das Recht zu schweigen und auf das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen. In aller Regel ist sie im Vordruck enthalten, oft klein gesetzt am Rand.

Fehlt sie oder ist sie unvollständig, kann das zu einem Verwertungsverbot für die daraufhin gemachten Angaben führen. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Die Rechtsprechung dazu ist einzelfallabhängig, und ein Verwertungsverbot muss im weiteren Verfahren regelmäßig rechtzeitig geltend gemacht werden. Es ist ein Rettungsanker, keine Strategie, und nach Aktenlage zu prüfen, nicht vorher zu erhoffen.

Mehrere Bewohner unter einer Anschrift

Eine Konstellation kommt in Zollverfahren so häufig vor, dass sie eigene Erwähnung verdient: Wohngemeinschaften, Mehrfamilienhäuser mit Sammelbriefkasten, Paketshops. Erhalten mehrere Personen unter derselben Anschrift Post, sagt die Adressierung noch weniger aus als ohnehin.

Gefährlich wird es, wenn ein Beschuldigter versucht, sich zu entlasten, indem er einen Mitbewohner benennt. Das führt regelmäßig dazu, dass das Verfahren gegen beide geführt wird, und es kann den eigenen Vorsatz erst belegen. Die saubere Lösung ist auch hier, zunächst nichts zu sagen und die Akte abzuwarten.

Was in der Akte steht, wenn sie kommt

Der ganze Rat, zunächst zu schweigen, hat einen einfachen Grund: Erst die Akte zeigt, worauf sich der Vorwurf stützt. In Zollverfahren ist sie meist überschaubar, und schon ihr Umfang sagt etwas aus. Typischerweise finden sich darin:

BestandteilWorauf es ankommt
Aufgriffs- und SicherstellungsprotokollWann und wo wurde die Sendung angehalten? Wurde nach §§ 94, 98 StPO sichergestellt oder nach §§ 99, 100 StPO richterlich beschlagnahmt? Bei Letzterem: Liegt der Beschluss vor?
Lichtbilder der SendungAdressierung, Absender, Deklaration. Hier zeigt sich, ob der Name korrekt oder verfremdet war und ob ein Zusatz wie „c/o“ verwendet wurde.
WirkstoffgutachtenNettogewicht, Wirkstoffgehalt, daraus die Wirkstoffmenge. Nur diese Zahl entscheidet über die Mengenstufe, nicht das Gewicht des Päckchens.
SendungsverfolgungVersanddaten, Zustellversuche, Abholvorgänge. Hier entscheidet sich häufig der ganze Fall.
MelderegisterauskunftWer ist unter der Anschrift gemeldet? Bei mehreren Bewohnern schwächt das den Vorwurf.
VermerkeTelefonate, Auskünfte, interne Einschätzungen. Wer vorher angerufen hat, findet hier seine eigenen Worte wieder.

Was in einer typischen Kleinsendungsakte dagegen oft fehlt, ist genauso aufschlussreich: Zahlungsdaten, ausgewertete Kommunikation, Erkenntnisse zu früheren Sendungen. Fehlen sie, steht der Vorwurf allein auf der Adressierung, und dann ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht Hoffnung, sondern die naheliegende Entscheidung.

Genau deshalb ist die Reihenfolge so wichtig. Wer zuerst schreibt und dann die Akte liest, hat die Lücke, die ihm geholfen hätte, schon selbst gefüllt.

Anhörungsbogen vom Zoll: Was stattdessen zu tun ist

  1. Bogen nicht ausfüllen, nichts unterschreiben, nicht anrufen:
  2. Das Schreiben vollständig fotografieren, einschließlich Aktenzeichen, Absenderdienststelle und Datum. Das Aktenzeichen ist der Schlüssel zur Akte.
  3. Verteidiger einschalten und Akteneinsicht beantragen lassen. Akteneinsicht erhält nur der Verteidiger, nicht der Beschuldigte selbst.
  4. Keine weitere Sendung annehmen oder abholen, solange das Verfahren läuft.
  5. Nichts löschen: Das Entfernen von Chatverläufen oder Bestellhistorien kann als Verdunkelung gewertet werden und schadet mehr, als es nützt.

Der Zeitrahmen: womit Sie rechnen müssen

Ein Anhörungsbogen vom Zoll erreicht Sie selten kurz nach dem Aufgriff der Sendung. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt die Wirkstoffuntersuchung, und die dauert je nach Labor und Auslastung mehrere Wochen bis Monate. Manche Mandanten erhalten Post zu einer Bestellung, an die sie sich kaum noch erinnern.

Nach dem Fristablauf geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Bis zur Abschlussentscheidung vergehen erfahrungsgemäß noch einmal etliche Wochen, bei belasteten Dezernaten auch deutlich länger. Insgesamt sind sechs bis zwölf Monate vom Aufgriff bis zur Entscheidung kein ungewöhnlicher Verlauf.

Diese Zeit arbeitet nicht automatisch für Sie, aber sie lässt sich nutzen. Akteneinsicht, gegebenenfalls der Nachweis einer Beratung oder Therapie, die Klärung von Wohnverhältnissen, all das entsteht nicht in der Woche vor der Entscheidung. Wer früh beginnt, hat am Ende die besseren Unterlagen. Und wer gar nicht reagiert, erfährt vom Ausgang erst durch den Strafbefehl.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant hatte den Anhörungsbogen vom Zoll bereits ausgefüllt, bevor er zu mir kam. Er hatte eingetragen, er habe „das Mittel für den Eigenbedarf im Internet bestellt, aber nur dieses eine Mal“, und den beigefügten Verzicht unterschrieben. Gemeint war eine Entlastung. Tatsächlich standen damit Bestellung, Kenntnis und Besitz fest, die drei Punkte, die ohne seine Angaben kaum zu beweisen gewesen wären, denn die Akte enthielt außer der Adressierung nichts.

Retten ließ sich der Fall über den Weg, der übrig blieb: Menge im unteren Bereich, Eigenverbrauch, keine Vorbelastung, dokumentierte Beratung. Das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt. Ohne die Angaben im Bogen wäre eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar gewesen, ohne jede Eintragung und ohne Auflage.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen

Muss ich den Anhörungsbogen vom Zoll zurückschicken?

Nein. Sie können ihn vollständig unbeantwortet lassen. Wenn Sie ihn zurücksenden möchten, füllen Sie ausschließlich die Personalien aus und lassen die Sachfragen leer. Am besten übernimmt auch das der Verteidiger.

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Die Akte geht an die Staatsanwaltschaft, die über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage entscheidet. Die Frist selbst hat keine eigene Sanktion.

Kann ich meine Angaben zurücknehmen?

Widerrufen im eigentlichen Sinne nicht. Sie können eine Erklärung später korrigieren oder erläutern, aber die ursprüngliche Angabe bleibt in der Akte und wird gewürdigt. Deshalb der Rat, gar nicht erst zu schreiben.

Ich habe den Bogen schon ausgefüllt: ist alles verloren?

Nein. Vieles lässt sich noch steuern: der Einstellungsweg, die Frage der Menge, die Nebenfolgen. Wichtig ist, dass ab sofort nichts mehr ohne Akteneinsicht erklärt wird.

Bekomme ich Ärger, wenn ich schweige?

Nein. Das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Praktisch führt es eher dazu, dass die Ermittlungsbehörde auf das angewiesen bleibt, was sie selbst beweisen kann, und das ist bei einer Postsendung oft wenig.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Ja, und das ist der einzige Kontakt zur Behörde, den ich Betroffenen ohne Verteidiger zugestehe. Eine kurze schriftliche Bitte um Fristverlängerung mit Hinweis darauf, dass anwaltlicher Rat eingeholt wird, ist unschädlich, solange sie kein Wort zur Sache enthält. Üblicherweise wird sie gewährt.

Muss ich Angaben zu meinem Einkommen machen?

Nein. Fragen nach Einkommen, Unterhaltspflichten und Vermögen dienen der späteren Bemessung von Tagessätzen. Eine Pflicht zur Auskunft besteht nicht. Wer sie beantwortet, erleichtert die Berechnung einer Strafe, die vielleicht gar nicht kommt.

Gilt das auch bei Cannabis?

Ja. Seit dem 1. April 2024 richtet sich Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz, an den Beschuldigtenrechten ändert das nichts. Die Einfuhr aus dem Ausland bleibt nach § 34 KCanG strafbar, und auch dort gilt: erst die Akte, dann die Erklärung. Siehe dazu auch den Beitrag zu Cannabis und Marihuana.

Kann das Verfahren Folgen für Führerschein oder Beruf haben?

Ja, und das wird oft unterschätzt. Mitteilungen in Strafsachen können an die Fahrerlaubnisbehörde gehen, die daraufhin die Fahreignung prüft, auch ohne jede Fahrt unter Einfluss. Bei Waffenbesitzkarte oder Jagdschein steht die Zuverlässigkeit im Raum, bei Beamten und Anwärtern kommt ein Disziplinarverfahren in Betracht. Diese Nebenwirkungen treffen viele Mandanten härter als die Sanktion selbst, und sie sind ein eigenständiger Grund, das Verfahren nicht auf sich beruhen zu lassen.

Gesetzestexte und Quellen

  • § 163a StPO, Vernehmung des Beschuldigten, und § 136 StPO, Belehrung
  • § 55 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
  • § 147 StPO, Akteneinsicht des Verteidigers
  • § 111 OWiG, Angaben zur Person
  • Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage 2024, § 21 Rn. 4, Vor §§ 29 ff. Rn. 115

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Ich bin Björn Schüller, Strafverteidiger in Bremen, und werde im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht bundesweit mandatiert.

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Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen