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Post vom Zoll: Was jetzt passiert und was Sie in den ersten Tagen tun sollten
Post vom Zoll bedeutet in aller Regel: Eine an Sie adressierte Sendung aus dem Ausland wurde geöffnet, der Inhalt sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Verfahrensherrin ist dabei nicht das Hauptzollamt, sondern die Staatsanwaltschaft. Sie müssen sich nicht äußern, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. In vielen dieser Verfahren ist eine Einstellung erreichbar, häufig schon deshalb, weil der Name auf einer Sendung nicht beweist, wer sie bestellt hat.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren, die genau so beginnen. Der Ablauf ähnelt sich: Jemand bestellt im Internet, die Sendung wird bei der Einfuhrkontrolle aufgegriffen, und Wochen später liegt ein Schreiben im Briefkasten, eine Mitteilung über die Sicherstellung, oft zusammen mit einem Anhörungsbogen. Der erste Impuls ist fast immer derselbe: erklären, richtigstellen, die Sache aus der Welt schaffen. Dieser Impuls ist der Fehler, der am meisten kostet.
Post vom Zoll bedeutet zunächst nur eines: Die Sendung ist über die Grenze gekommen, und deshalb ermittelt der Zoll und nicht die Polizei. Was mit der Ware geschehen ist und wer über das weitere Verfahren entscheidet, steht damit noch nicht fest. Die ersten Tage bestimmen vier Regeln. Wer sie einhält, hat in dieser Verfahrensart überdurchschnittlich gute Aussichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Was dahintersteckt: Post vom Zoll heißt fast immer, dass eine an Sie adressierte Sendung aus dem Ausland geöffnet und sichergestellt wurde.
- Wer entscheidet: Das Verfahren führt nicht das Hauptzollamt, sondern die Staatsanwaltschaft; das Zollfahndungsamt ermittelt für sie.
- Ihr Recht: Sie müssen sich nicht äußern. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Was zuerst zu tun ist: Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen (§ 147 StPO), bevor irgendeine Erklärung abgegeben wird.
- Die häufigste Chance: Lässt sich nicht beweisen, wer bestellt hat, kommt eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
- Wann es ernst wird: Ab der nicht geringen Menge droht ein Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe; unterhalb davon bleibt viel Spielraum.
- Medikamente: Auch Arzneimittel, die im Inland erlaubt sind, können bei der Einfuhr strafbar sein (§ 73 AMG).
Inhaltsverzeichnis
- Warum überhaupt der Zoll ermittelt
- Wie Ihre Sendung aufgefallen ist
- Was mit der Sendung geschieht
- Wer Ihr Verfahren tatsächlich führt
- Post vom Zoll: der Ablauf Schritt für Schritt
- Die vier Regeln für die ersten Tage
- Die drei häufigsten Fehler
- Sonderfall Medikamente: im Inland erlaubt, die Einfuhr strafbar
- Sonderfall Cannabis
- Wann es ernst wird: die nicht geringe Menge
- Post vom Zoll: wie solche Verfahren ausgehen
- Ein Fall aus der Praxis
- Was ich für Sie tue
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und Quellen
Warum überhaupt der Zoll ermittelt
Post vom Zoll überrascht die meisten Betroffenen, weil sie den Zoll für eine reine Abgabenbehörde halten. Tatsächlich hat er im Bereich der Einfuhr eigene strafrechtliche Befugnisse.
Viele Betroffene wundern sich, weshalb Post vom Zoll kommt und nicht von der Polizei. Der Grund liegt in einer steuerrechtlichen Vorschrift, die auf den ersten Blick nichts mit Betäubungsmitteln zu tun hat.
Wer Waren entgegen einem Einfuhrverbot ins Inland verbringt, begeht einen Bannbruch nach § 372 der Abgabenordnung. Der Bannbruch ist eine Steuerstraftat im Sinne der §§ 369 ff. AO. Und für die Aufklärung von Steuerstraftaten sind nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO die Zollbehörden originär zuständig. Deshalb wird bei einer nicht deklarierten Sendung zunächst der Zoll tätig, und deshalb kommt die Post vom Zoll und nicht vom Polizeirevier.
Praktisch tritt der Bannbruch später fast immer hinter dem Betäubungsmittelgesetz zurück, denn § 372 Abs. 2 AO enthält eine eigene Subsidiaritätsklausel: Die Vorschrift greift nur, soweit die Tat nicht bereits als Schmuggel oder nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Für die Frage, wer ermitteln darf, bleibt sie trotzdem die entscheidende Weiche.
Wie Ihre Sendung aufgefallen ist
Wer Post vom Zoll erhält, fragt sich zuerst, warum ausgerechnet seine Sendung geöffnet wurde. Die Antwort liegt selten im Zufall.
Der Zoll kontrolliert nicht flächendeckend, sondern an mehreren Stellen mit unterschiedlicher Dichte. Drei Wege führen dazu, dass eine Sendung geöffnet wird.
Die Vorlagepflicht der Transportunternehmen
Postdienstleister (und dazu zählen ausdrücklich auch Kurier- und Expressdienste) müssen Sendungen vorlegen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot besteht (§ 5 Abs. 1 ZollVG). Die Zollbediensteten dürfen die Sendung dann öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG). Bis zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes im März 2017 traf diese Pflicht nur die Deutsche Post; seither gilt sie für alle.
Die Abgabepflicht der Postbeschäftigten
Seit 2021 gilt zusätzlich § 39 Abs. 4a PostG. Danach müssen Beschäftigte von Postdienstleistern verdächtige Sendungen unverzüglich bei der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde abgeben, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach dem BtMG, dem NpSG, dem AMG oder dem AntiDopG bestehen. Das klassische Beispiel ist ein beschädigtes, auffällig riechendes Päckchen. Das Postgeheimnis ist insoweit eingeschränkt.
Die Kontrollwirklichkeit
Auslandsbriefe und Paketsendungen unter einem Kilogramm werden an den Flughäfen durchleuchtet, schwerere Sendungen gehen zur Kontrolle an die Zollämter weiter. Die Beschau des Inhalts erfolgt allerdings nur stichprobenartig. Das erklärt eine Beobachtung, die viele Mandanten machen: Von mehreren gleichartigen Sendungen wird oft nur eine einzige aufgegriffen. Für das Verfahren heißt das nicht, dass die übrigen bekannt wären.
Was mit der Sendung geschieht
Die Sendung selbst sehen Sie in aller Regel nicht wieder. Post vom Zoll enthält deshalb fast immer auch eine Mitteilung über die Sicherstellung.
Wird bei der Kontrolle etwas gefunden, gibt es zwei Wege. Entweder stellt das Hauptzollamt oder das Zollfahndungsamt die Sendung selbst nach §§ 94, 98 StPO sicher. Oder die Sendung bleibt zunächst bei der Post und wird auf Anregung der Zollfahndung nach §§ 99, 100 StPO richterlich beschlagnahmt.
Der Unterschied ist kein formaler. Die Verfügungsgewalt der Post endet nicht dadurch, dass die Sendung den Zollbehörden vorgelegt wird, der postamtliche Gewahrsam dauert fort (BGHSt 23, 329). Deshalb ist für die Beschlagnahme einer noch im Postlauf befindlichen Sendung der Richter zuständig. Ob dieser Richtervorbehalt gewahrt wurde, ist einer der ersten Punkte, die ich nach Akteneinsicht prüfe.
Anschließend wird eine Probe entnommen und der Wirkstoff untersucht. Erst dieses Gutachten entscheidet darüber, ob überhaupt und in welcher Größenordnung eine strafbare Menge vorliegt, nicht das Bruttogewicht der Sendung. Wie die Grenze bestimmt wird, habe ich im Beitrag zur nicht geringen Menge im Einzelnen dargestellt.
Wer Ihr Verfahren tatsächlich führt
Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis. Auf dem Briefkopf steht ein Hauptzollamt, und Betroffene gehen davon aus, dort werde über ihr Verfahren entschieden. Das trifft nicht zu.
Bei Betäubungsmitteln sind nicht nur steuerliche Tatbestände betroffen. Die Finanzbehörde ermittelt deshalb nicht selbständig nach §§ 386, 399 ff. AO. Die Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts werden vielmehr als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig (§ 208 Abs. 1 Nr. 1, § 404 AO, § 152 GVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte, und es gilt die Strafprozessordnung, nicht das Sonderverfahrensrecht der Abgabenordnung.
Für die Verteidigung folgt daraus alles Weitere: Akteneinsichtsgesuche und Einstellungsanträge gehen an die Staatsanwaltschaft, nicht an das Hauptzollamt. Wer beim Zoll argumentiert, redet mit der falschen Stelle.
Hauptzollamt oder Zollfahndung: die Kleinfallregelung
Welche Dienststelle den Fall bearbeitet, richtet sich nach einer internen Vorgabe. Mit Erlass vom 19. Juli 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen Kriterien für sogenannte Kleinfälle festgelegt. Aufgriffe unterhalb der nicht geringen Menge bearbeiten danach die Beamten des Hauptzollamts selbständig; das Zollfahndungsamt kommt erst darüber ins Spiel. Regionale Besonderheiten und Absprachen mit den Justizbehörden der Länder bleiben vorbehalten.
Der typische Postfall mit wenigen Gramm läuft also beim Hauptzollamt, und von dort zur Staatsanwaltschaft. Wer Post vom Zoll bekommt und dort ein Hauptzollamt als Absender liest, hat in aller Regel einen Fall unterhalb der Verbrechensschwelle.
Post vom Zoll: der Ablauf Schritt für Schritt
Der Weg von der Kontrolle bis zur Entscheidung ist in diesen Verfahren erstaunlich gleichförmig. Wer weiß, an welcher Stelle er steht, kann abschätzen, was als Nächstes kommt, und was jetzt noch möglich ist. Post vom Zoll erreicht Sie regelmäßig erst mehrere Wochen nach dem Aufgriff der Sendung.
Zwischen dem Aufgriff der Sendung und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft liegen mehrere Stationen. Wer weiß, an welcher Stelle er steht, kann besser einschätzen, was als Nächstes kommt.
| Schritt | Was geschieht |
|---|---|
| 1 | Vorlage oder Aufgriff der Sendung bei der Einfuhrkontrolle (§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 4a ZollVG) oder Abgabe durch Postbeschäftigte (§ 39 Abs. 4a PostG) |
| 2 | Öffnen der Sendung, Entnahme einer Probe |
| 3 | Sicherstellung nach §§ 94, 98 StPO oder richterliche Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO |
| 4 | Zuleitung an die Staatsanwaltschaft (§ 12 ZollVG, § 163 Abs. 2 StPO) |
| 5 | Mitteilung an den Empfänger, meist mit Anhörungsbogen. Hier beginnt für Sie das Verfahren sichtbar |
| 6 | Wirkstoffuntersuchung; je nach Lage Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO), Auswertung von Bestell- und Zahlungsvorgängen |
| 7 | Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 21 Abs. 3 BtMG) sowie an Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt |
| 8 | Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage |
| 9 | Einziehung des sichergestellten Inhalts, regelmäßig formlos gegen Verzichtserklärung |
Die Meldung an das Bundesinstitut ist übrigens keine Ermessensfrage: Nach § 21 Abs. 3 BtMG ist jeder Verdachtsfall zu melden. Das hat für Sie keine unmittelbare Folge, erklärt aber, weshalb auch Kleinstmengen aktenkundig werden.
Die vier Regeln für die ersten Tage
Diese vier Regeln gelten unabhängig davon, was in der Sendung war. Sie sind der Grund, warum manche Verfahren nach wenigen Wochen eingestellt werden und andere vor Gericht landen. Wer Post vom Zoll bekommt, entscheidet in den ersten Tagen mehr als später in der Hauptverhandlung.
Nichts ausfüllen, nichts unterschreiben
Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt, auch wenn die Anfrage auf dem Briefpapier eines Hauptzollamts kommt und wie ein Verwaltungsvorgang aussieht. Und es ist mehr als ein theoretisches Recht: Schweigen darf nicht strafschärfend gewertet werden, ebenso wenig das Fehlen eines Geständnisses oder fehlende Reue bei einem bestreitenden Beschuldigten (BGH NStZ-RR 2014, 205; NStZ-RR 2020, 6).
Keine weitere Sendung abholen oder annehmen
Das ist die wichtigste Regel überhaupt, und sie wird am häufigsten verletzt. Wer ein Paket mit Betäubungsmitteln bei der Post oder beim Zoll abholt beziehungsweise sich ausliefern lässt und nach dem Auspacken weder Polizei noch Zoll verständigt, muss damit rechnen, dass ihm Kenntnis von Inhalt und Verwendungszweck unterstellt wird. Aus einer zweifelhaften Beweislage wird so eine klare.
Dahinter steht häufig eine kontrollierte Lieferung. Dabei wird die Sendung nach der Entdeckung nicht einbehalten, sondern (meist mit ausgetauschtem oder stark reduziertem Inhalt) planmäßig zugestellt, um zu sehen, wer sie entgegennimmt und was danach geschieht. Beobachtet werden Übergabe, Abholung und gelegentlich der weitere Weg der Sendung.
Für Sie bedeutet das: Eine Zustellung ist kein Zeichen dafür, dass nichts aufgefallen ist. Sie kann das Gegenteil bedeuten. Wer in dieser Lage eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten findet oder eine überraschende Zustellankündigung erhält, sollte nichts abholen, nichts annehmen und zuerst anwaltlichen Rat einholen.
Den Verzicht auf Herausgabe nicht vorschnell erklären
Den Schreiben liegt häufig ein Formular bei, mit dem auf die Herausgabe der Sendung verzichtet werden kann. Das wirkt harmlos und erledigt scheinbar die Sache. Tatsächlich ist die Erklärung eine Verfügung über den sichergestellten Gegenstand, die im Verfahren gewürdigt wird. Sie kann sinnvoll sein, aber erst, wenn die Akte bekannt ist.
Akteneinsicht beantragen lassen
Ohne Akte lässt sich nichts beurteilen: nicht die Menge, nicht der Wirkstoffgehalt, nicht die Beweislage zur Bestellung, nicht die Frage des Richtervorbehalts. Akteneinsicht erhält nur ein Verteidiger. Das ist der eigentliche Grund, weshalb sich anwaltliche Hilfe in diesen Verfahren früh lohnt.
Die drei häufigsten Fehler
Drei Fehler sehe ich in fast jeder Akte wieder. Alle drei entstehen aus dem verständlichen Wunsch, die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Post vom Zoll verleitet dazu, sofort zu erklären, und genau das schadet.
- Die erklärende E-Mail: „Das war für einen Bekannten“, „ich wusste nicht, dass das verboten ist“, „ich habe nur einmal bestellt“, jede dieser Formulierungen räumt etwas ein, das sonst bewiesen werden müsste. Post vom Zoll beantwortet man nicht selbst.
- Der Anruf beim Sachbearbeiter: Auch ein Telefonat ist eine Einlassung. Es wird in einem Vermerk festgehalten, und dieser Vermerk liegt später in der Akte.
- Die Nachbestellung: Wer nach dem ersten Schreiben erneut bestellt, liefert den Beweis für Vorsatz und Wiederholung frei Haus. Laufende Bestellungen sind sofort einzustellen.
Sonderfall Medikamente: im Inland erlaubt, die Einfuhr strafbar
Eine Konstellation trifft besonders viele Betroffene unvorbereitet, und sie betrifft keine klassischen Drogen, sondern Tabletten. Benzodiazepine und verwandte Schlaf- und Beruhigungsmittel sind in den handelsüblichen Stärken sogenannte ausgenommene Zubereitungen. Wer sie im Inland besitzt, unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig nicht.
Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gilt diese Ausnahme jedoch gerade nicht. Daraus folgt ein Ergebnis, das rechtlich zwingend und für Laien schwer nachvollziehbar ist: Dieselbe Packung, deren Besitz straflos wäre, kann bei der Bestellung aus dem Ausland eine strafbare Einfuhr begründen. Betroffen sind typischerweise Bestellungen von Alprazolam, Diazepam, Tilidin oder Zolpidem über ausländische Versandhändler. Die Einzelheiten dazu habe ich im Beitrag zur nicht geringen Menge dargestellt.
In der Verteidigung ist deshalb zuerst zu klären, ob die konkrete Zubereitung überhaupt aus der Ausnahme herausfällt, und erst danach, welche Menge vorliegt. Verwandte Beiträge: Tilidin und Diazepam, Xanax und Alprazolam, Pregabalin.
Sonderfall Cannabis
Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz. Für die Einfuhr bringt das keine Erleichterung. Die Besitz- und Anbaufreigaben gelten im Inland und schaffen keine Bereichsausnahme für Sendungen aus dem Ausland; die unerlaubte Einfuhr bleibt nach § 34 KCanG strafbar.
Die Zollbehörden können Cannabis, das entgegen § 2 Abs. 1 KCanG ein-, aus- oder durchgeführt wird, nach § 2 Abs. 6 KCanG sicherstellen. Die Kosten der Sicherstellung trägt dabei der Verantwortliche, bei mehreren Beteiligten als Gesamtschuldner. Auch hier gilt: Wer eine Sendung aus einem Land bestellt, in dem der Erwerb erlaubt ist, macht sich damit nicht straflos.
Wann es ernst wird: die nicht geringe Menge
Die meisten Zollverfahren betreffen kleine Mengen zum Eigenverbrauch. Es gibt aber eine Schwelle, ab der sich die Lage grundlegend ändert: die nicht geringe Menge. Wird sie überschritten, ist die Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Eine Einstellung nach Opportunitätsgesichtspunkten scheidet dann aus.
Entscheidend ist dabei nicht das Gewicht der Sendung, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge. Zwischen beidem können Welten liegen, denn der Wirkstoffgehalt schwankt erheblich. Genau deshalb ist das Gutachten der zentrale Angriffspunkt, wenn die Menge im Grenzbereich liegt, Probengewinnung, Hochrechnung aus Teilmengen und Messunsicherheit sind angreifbar.
Liegt die Menge oberhalb der Schwelle, bleibt der Weg über den minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG, der den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre absenkt und damit eine Bewährungsstrafe wieder erreichbar macht.
Post vom Zoll: wie solche Verfahren ausgehen
Wie ein solches Verfahren endet, hängt weniger vom Inhalt der Sendung ab als von der Beweislage zur Bestellung. Post vom Zoll bedeutet deshalb nicht automatisch eine Verurteilung.
Post vom Zoll führt seltener zu einer Verurteilung, als Betroffene befürchten. Das hat zwei Gründe: die Beweislage und die Einstellungsmöglichkeiten.
Zur Beweislage: Der Umstand, dass ein Name auf einer Sendung steht, beweist nicht, wer sie bestellt hat. Empfängerangaben sind vielfach frei erfunden, und die Einlassung, man habe bei diesem Absender nichts oder etwas anderes bestellt, ist ohne weitere Beweismittel schwer zu widerlegen. Kommt nichts hinzu, keine Zahlungsvorgänge, keine Nachrichten, keine Abholung, ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der sachlich richtige Abschluss.
„Ich wusste nicht, was in der Sendung war“
Der Vorwurf setzt Vorsatz voraus, und der muss sich auch darauf beziehen, dass die Sendung ein Betäubungsmittel enthielt. Wer etwas anderes bestellt hat oder eine Sendung für einen Dritten entgegennahm, handelt insoweit ohne Vorsatz; ein Irrtum über diesen Umstand schließt ihn nach § 16 StGB aus.
Diese Einlassung ist allerdings kein Zauberwort. Sie trägt, solange sie zum Akteninhalt passt, und sie bricht zusammen, sobald Bestellvorgänge, Zahlungen oder Nachrichten etwas anderes zeigen. Deshalb gilt auch hier: erst die Akte, dann die Einlassung, niemals umgekehrt.
Die Einstellungswege im Überblick
| Norm | Wann sie in Betracht kommt |
|---|---|
| § 170 Abs. 2 StPO | Der Tatverdacht trägt nicht, etwa weil sich der Vorwurf allein auf die Adressierung stützt |
| § 31a BtMG | Geringe Menge, Eigenverbrauch, kein Fremdgefährdungspotential; Grenzwerte je nach Bundesland unterschiedlich |
| § 35a KCanG | Entsprechende Regelung für Cannabis seit dem 1. April 2024 |
| §§ 153, 153a StPO | Geringe Schuld; Einstellung ohne oder gegen Auflage, etwa eine Geldzahlung |
| § 45 JGG | Jugendliche und Heranwachsende; vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften |
| § 29 Abs. 5 BtMG | Absehen von Strafe bei geringer Menge zum Eigenverbrauch, bereits im gerichtlichen Verfahren |
Welcher Weg trägt, hängt von der Menge, vom Bundesland und von der Vorgeschichte ab. Die Länder handhaben die Grenzwerte des § 31a BtMG unterschiedlich; in Bremen etwa wird bei kleinen Mengen regelmäßig eingestellt, in anderen Ländern liegt die Schwelle niedriger.
Der Aufwand steht dabei in einem guten Verhältnis zum Ergebnis. In einer erheblichen Zahl dieser Verfahren genügt ein sauber begründetes Schreiben an die Staatsanwaltschaft, sofern vorher nichts zur Sache gesagt wurde. Das ist der eigentliche Grund, weshalb Regel 1 an erster Stelle steht.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, Mitte zwanzig, erhielt im Frühjahr ein Schreiben eines Hauptzollamts: Sicherstellung einer aus den Niederlanden versandten Kleinsendung, adressiert an seine Wohnanschrift, Inhalt wenige Gramm eines amphetaminhaltigen Pulvers. Beigefügt war ein Anhörungsbogen. In der Wohnung lebten drei Personen, der Name auf der Sendung war korrekt geschrieben, sonst gab es nichts.
Wir haben den Anhörungsbogen nicht ausgefüllt, Akteneinsicht genommen und festgestellt: keine Zahlungsvorgänge, keine Auswertung von Kommunikationsdaten, keine früheren Aufgriffe. Die Ermittlungen stützten sich allein auf die Adressierung. Nach einem zweiseitigen Schriftsatz wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bearbeitungszeit auf meiner Seite: gut zwei Stunden.
Der Fall ist in den Einzelheiten verändert, um Rückschlüsse auf den Mandanten auszuschließen.
Was ich für Sie tue
- Sofortige Verteidigeranzeige und Akteneinsicht: Damit endet der Druck, selbst antworten zu müssen, und wir bekommen die Grundlage für jede weitere Entscheidung.
- Prüfung der Beweislage: Worauf stützt sich der Vorwurf außer auf die Adressierung? Gibt es Zahlungs- oder Kommunikationsdaten? Wurden Mitbewohner erfasst?
- Prüfung der Formalien: Sicherstellung oder Postbeschlagnahme, Richtervorbehalt, Probengewinnung, Wirkstoffgutachten.
- Der passende Einstellungsantrag, § 170 Abs. 2 StPO, wo die Beweislage trägt, sonst § 31a BtMG, § 35a KCanG oder §§ 153, 153a StPO.
- Folgen im Blick behalten: Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, Waffenbesitzkarte, Führungszeugnis. Diese Nebenwirkungen wiegen oft schwerer als die Strafe selbst.
Verwandte Beiträge: Einfuhr von Betäubungsmitteln, Kokain vom Zoll beschlagnahmt, Amphetamin und Speed, Tilidin und Diazepam, SARMs.
Häufige Fragen
Diese Fragen stellen mir Mandanten, die Post vom Zoll bekommen haben, fast wörtlich immer wieder.
Ich habe Post vom Zoll bekommen: muss ich antworten?
Nein. Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht. Ein Anhörungsbogen ist eine Gelegenheit zur Äußerung, keine Pflicht. Wer schweigt, verhält sich nicht verdächtig, sondern nutzt ein Recht, dessen Ausübung ihm nicht angelastet werden darf.
Wie lange dauert es, bis etwas passiert?
Zwischen dem Aufgriff der Sendung und dem Schreiben liegen häufig mehrere Wochen bis Monate, weil zunächst das Wirkstoffgutachten erstellt wird. Bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft vergehen dann oft weitere Monate. Diese Zeit sollte genutzt werden, nicht abgewartet.
Bekomme ich meine Sendung zurück?
Bei Betäubungsmitteln nicht. Der sichergestellte Inhalt wird eingezogen, üblicherweise formlos gegen eine Verzichtserklärung. Diese Erklärung sollte allerdings erst nach Akteneinsicht abgegeben werden.
Droht mir eine Hausdurchsuchung?
Möglich ist sie, insbesondere bei größeren Mengen, Wiederholungen oder Anhaltspunkten für Weitergabe. Bei einer einzelnen Kleinsendung zum Eigenverbrauch ist sie eher die Ausnahme. Wer eine Durchsuchung erlebt, sollte ihr nicht widersprechen, aber auch nichts erklären und sofort anwaltliche Hilfe holen.
Erfährt die Führerscheinstelle davon?
Das kommt vor. Mitteilungen in Strafsachen können an die Fahrerlaubnisbehörde gehen, und dort wird geprüft, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen, auch ohne Fahrt unter Einfluss. Diese Folge lässt sich beeinflussen, und sie ist ein eigener Grund, das Verfahren nicht auf sich beruhen zu lassen.
Lohnt sich ein Anwalt bei wenigen Gramm?
Gerade dann. Der Aufwand ist überschaubar, die Erfolgsaussichten sind gut, und die Nebenfolgen einer Eintragung treffen Berufstätige, Beamte, Waffenbesitzer und Kraftfahrer härter als die eigentliche Sanktion.
Gesetzestexte und Quellen
- § 372 AO, Bannbruch, und § 208 AO, Zuständigkeit der Zollfahndung
- § 99 StPO, Postbeschlagnahme, und § 170 StPO, Abschluss des Ermittlungsverfahrens
- § 31a BtMG, Absehen von der Verfolgung
- § 10 ZollVG, Befugnisse bei der Zollüberwachung
- Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage 2024, § 21 Rn. 2 ff., 11 ff., § 29 Rn. 658, 673, § 31a Rn. 112
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie Post vom Zoll erhalten haben, antworten Sie nicht selbst. Schicken Sie mir das Schreiben, und ich sage Ihnen, wie Ihre Lage tatsächlich aussieht. Ob die Beweislage trägt, welcher Einstellungsweg in Betracht kommt und was in den nächsten Tagen zu tun ist.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail oder über das Rückrufformular.
Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.
Bei gewerbsmäßiger Begehung prüft das Hauptzollamt zusätzlich den Schmuggel nach § 373 AO, und dort gilt ein deutlich höherer Strafrahmen als beim einfachen Bannbruch.
Um welche Stoffe es dabei häufig geht, zeigt der Beitrag zu Abnehmmitteln aus dem Ausland: Sibutramin, Orlistat und die GLP-1-Mittel werden regelmäßig aus Drittländern bestellt und vom Zoll angehalten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.