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Abgabe an Minderjährige: 8 wichtige Fakten zu §§ 29a, 30 und 30a BtMG
Kurzantwort: Die Abgabe an Minderjährige ist ein Verbrechen, sobald der Täter über 21 und der Empfänger unter 18 Jahre alt ist. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht dafür mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor, bei Gewerbsmäßigkeit zwei Jahre, und wer einen Minderjährigen zum Handeltreiben bestimmt, riskiert fünf Jahre nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.
Auf eine Menge kommt es bei der Abgabe an Minderjährige nicht an. Schon ein einziges Gramm, unentgeltlich weitergegeben, kann den Verbrechenstatbestand erfüllen. Das überrascht viele Mandanten, und es trifft nicht nur Händler, sondern auch Freunde, Geschwister und Lebenspartner.
Meine Erfahrung aus der Verteidigung ist, dass sich fast alles um eine einzige Frage dreht: Was wusste der Beschuldigte über das Alter des anderen? Genau hier sind Urteile am häufigsten lückenhaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Gibt eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren ab, greift § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
- Gleichgestellt sind das Verabreichen entgegen § 13 Abs. 1 BtMG und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch.
- Auf die Menge kommt es nicht an; auch die Weitergabe einer kleinen Menge erfüllt den Verbrechenstatbestand.
- Handelt der Täter dabei gewerbsmäßig, gilt § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
- Bestimmt eine Person über 21 Jahre einen Minderjährigen zum Handeltreiben oder zur Einfuhr, greift § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG mit fünf Jahren Mindeststrafe.
- Entscheidend ist die Kenntnis vom Alter des Empfängers; ein Irrtum darüber schließt nach § 16 StGB den Vorsatz der Qualifikation aus.
- In minder schweren Fällen sieht § 29a Abs. 2 BtMG einen Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Inhaltsverzeichnis
- Abgabe an Minderjährige: drei Verbrechen, ein Schutzzweck
- Über 21 und unter 18: die beiden Altersgrenzen
- Abgabe an Minderjährige, Verabreichen, Überlassen
- Keine Mindestmenge, kein gefährlicher Stoff nötig
- Der Altersvorsatz bei der Abgabe an Minderjährige
- Gewerbsmäßige Abgabe nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
- Bestimmen zum Handeltreiben, § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
- Abgabe an Minderjährige: Strafrahmen und Sperrwirkung
- Cannabis: was sich seit April 2024 geändert hat
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
Abgabe an Minderjährige: drei Verbrechen, ein Schutzzweck
Die Abgabe an Minderjährige ist im Betäubungsmittelgesetz an drei Stellen erfasst, und alle drei sind Verbrechen. Sie unterscheiden sich in der Handlung und im Strafrahmen.
| Vorschrift | Handlung | Strafrahmen | Minder schwerer Fall |
|---|---|---|---|
| § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG | Abgeben, Verabreichen, Überlassen zum Verbrauch | 1 bis 15 Jahre | 3 Monate bis 5 Jahre |
| § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG | dieselben Handlungen, gewerbsmäßig | 2 bis 15 Jahre | 3 Monate bis 5 Jahre |
| § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG | Bestimmen zum Handeltreiben oder Fördern | 5 bis 15 Jahre | 6 Monate bis 10 Jahre |
Seit dem 1. April 2024 kommt § 30 Abs. 1 Nr. 5 BtMG hinzu. Er erfasst, wer durch eine Handlung nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG wenigstens leichtfertig die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen schwer gefährdet.
Dass es sich um Verbrechen handelt, hat Folgen weit über den Strafrahmen hinaus. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet aus, der Versuch ist immer strafbar, ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen (§ 140 StPO), und schon die Verabredung wird bestraft (§ 30 Abs. 2 StGB).
Woher die Vorschriften stammen
Alle drei Tatbestände gehen auf das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von 1992 zurück. Zuvor war die Weitergabe an unter Achtzehnjährige nur ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Abgabe an Minderjährige ein besonderes Unrecht enthält (BT-Drs. 12/989). Hinzu kam eine völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Wiener Suchtstoffübereinkommen von 1988.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG soll Händler davon abhalten, ihre Kundschaft in Jugendclubs, Schulen, Fitnessstudios und Sportvereinen zu suchen. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zielt auf etwas anderes: den Einsatz Minderjähriger als Kuriere und lebende Drogenbunker, gerade weil Kinder unter vierzehn nach § 19 StGB nicht strafbar sind.
Die Zahlen sind erheblich. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zwischen 1.991 Fällen im Jahr 2014 und 2.319 im Jahr 2016 aus; für 2021 waren es 1.996.
Über 21 und unter 18: die beiden Altersgrenzen
Die Abgabe an Minderjährige setzt zwei Altersgrenzen voraus, die beide zur Tatzeit erfüllt sein müssen. Sie sind der erste Punkt, den ich in jeder Akte prüfe.
Der Beschuldigte muss älter als 21 Jahre sein. Bei einem Heranwachsenden greift der Verbrechenstatbestand nicht. Es bleibt dann beim Grundtatbestand des § 29 BtMG; das Alter des Empfängers kann allenfalls in die Strafzumessung einfließen.
Dieses Alter ist ein besonderes persönliches Merkmal. Bei § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ordnet der Kommentar es § 28 Abs. 1 StGB zu. Wer als Teilnehmer selbst noch keine 21 ist, kommt deshalb in den Genuss der Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Der Empfänger muss jünger als 18 Jahre sein. Das ist ein echtes Tatbestandsmerkmal, kein bloßer Strafzumessungsgesichtspunkt (OLG Köln NJW 1999, 1492).
Die Zustimmung der Eltern ändert daran nichts. Das Fehlen einer Einwilligung des Erziehungsberechtigten gehört nicht zum Tatbestand, deshalb kann seine Zustimmung ihn auch nicht entfallen lassen.
Wen die Vorschrift außerdem trifft
Es wäre ein Missverständnis, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG für eine reine Dealervorschrift zu halten. Der Kommentar von Patzak/Fabricius nennt ausdrücklich Angehörige, Sozialarbeiter, Lehrer und Ärzte, die uneigennützig aus Mitleid, Freundschaft oder sozialen Erwägungen versorgen.
Auch sie erfüllen den Verbrechenstatbestand. Der minder schwere Fall ist dann der einzige Weg, tragische Konstellationen abzufedern, etwa wenn ein Familienmitglied am Ende allein deshalb als Verbrecher gilt, weil es helfen wollte.
Abgabe an Minderjährige, Verabreichen, Überlassen
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kennt drei Handlungen. Sie sind sauber voneinander zu trennen, weil sich daran Konkurrenzfragen entscheiden.
Abgeben bedeutet, die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt auf einen anderen zu übertragen, der anschließend frei über den Stoff verfügen kann. Erfasst sind entgeltliche wie unentgeltliche Weitergaben.
Daraus folgt ein Punkt, der in der Praxis große Bedeutung hat: Auch das Handeltreiben enthält eine Abgabe, sobald die Verfügungsmacht übergeht (BGH NStZ 1997, 89; NStZ 2007, 339). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung nicht beanstandet.
Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch heißt: Der andere darf sofort konsumieren, erhält aber keine Verfügungsgewalt über den Stoff. Wer die Pfeife weiterreicht, überlässt; wer das Tütchen aushändigt, gibt ab. Beide Varianten schließen einander aus (BGH BeckRS 2021, 10454).
Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung am Körper des anderen ohne dessen Mitwirkung, etwa die gesetzte Spritze. Näheres dazu im Beitrag zum Verabreichen und zur Verbrauchsüberlassung.
Zwei Konstellationen, in denen der Tatbestand entfällt
Erstens der Bote. Übergibt jemand an einen Minderjährigen, der lediglich als Bote für einen Volljährigen handelt, liegt keine Abgabe vor, der Bote erlangt keine eigene Sachherrschaft (OLG München BeckRS 2015, 15173).
Zweitens der Mittäter. War der Minderjährige an der Beschaffung mittäterschaftlich beteiligt, fehlt es an einer Abgabehandlung; er hat die Verfügungsgewalt von Anfang an mit erlangt (BGH NStZ 1991, 89).
Der minderjährige Empfänger selbst ist im Übrigen notwendiger Teilnehmer und macht sich durch die Entgegennahme nicht wegen Beihilfe strafbar.
Ein weiterer Punkt betrifft den Versuch: Das bloße Aufbewahren zur späteren Weitergabe ist noch kein unmittelbares Ansetzen (BGH NStZ 2014, 717). Vollendet ist die Tat erst mit dem Besitzwechsel.
Keine Mindestmenge, kein gefährlicher Stoff nötig
Anders als bei den Verbrechenstatbeständen rund um die nicht geringe Menge spielt die Menge für die Abgabe an Minderjährige keine Rolle. Es muss weder eine bestimmte Schwelle erreicht sein noch ein besonders gefährliches Betäubungsmittel weitergegeben werden (BGH NStZ 2004, 109).
Patzak/Bohnen formulieren es unmissverständlich: Die Vorschrift greift bereits bei gebrauchsfähigen Kleinstmengen. Ein Joint, ein Zehntelgramm Amphetamin, eine einzelne Tablette. Der Verbrechenstatbestand ist erfüllt.
Eine Ausnahme bilden Imitate. Wer Traubenzucker als Kokain weitergibt, fällt nicht unter § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, weil die Vorschrift über Imitate in § 29 Abs. 6 BtMG nur auf den Grundtatbestand verweist (OLG Hamm NStZ 2011, 101). Das Alter des Empfängers kann dann nur noch strafschärfend wirken.
Der Altersvorsatz bei der Abgabe an Minderjährige
Die Abgabe an Minderjährige ist nur strafbar, wenn der Vorsatz auch das Alter erfasst. Die Minderjährigkeit ist Tatbestandsmerkmal. Wer sich über das Alter irrt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. Es bleibt dann bei der Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand.
Bedingter Vorsatz genügt. Der Beschuldigte muss also wenigstens in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen haben, dass sein Gegenüber noch nicht achtzehn ist.
Entscheidend ist, was das Urteil dazu feststellt. Die Rechtsprechung verlangt nachprüfbare Feststellungen dazu, woraus das Gericht ableitet, dass dem Beschuldigten die Minderjährigkeit bewusst war.
Die Leitentscheidung stammt vom Oberlandesgericht Köln. Allein daraus, dass die Jugendlichen zur Tatzeit sechzehn und siebzehn Jahre alt waren, lässt sich ohne nähere Bekanntschaft nicht auf Kenntnis schließen (OLG Köln NJW 1999, 1492).
Festzustellen ist vielmehr, welche Wahrnehmungen der Beschuldigte machen konnte, von Statur, äußerem Erscheinungsbild, Verhalten und Erklärungen des Jugendlichen. Fehlt das, trägt das Urteil den Verbrechensvorwurf nicht.
| Spricht gegen Vorsatz | Spricht für Vorsatz |
|---|---|
| Flüchtiger Kontakt in der Szene | Ausweis gesehen |
| Erwachsen wirkendes Auftreten | Schule oder Klassenstufe bekannt |
| Keine Angaben zum Alter gefallen | Alter im Gespräch erfahren |
| Kurzer, anonymer Verkauf | Langjährige Bekanntschaft |
Umgekehrt gilt: Bloßes Bestreiten räumt den Vorsatz nicht aus, wenn der Beschuldigte den Ausweis gesehen, die Schule gekannt oder das Alter erfahren hat. Bei langjähriger Bekanntschaft bedarf es keiner besonderen Erörterung, solange die Kenntnis nicht bestritten wird.
Beim Bestimmen kommt ein Sonderfall hinzu. Hält der Täter sein Gegenüber irrtümlich für minderjährig, obwohl es einundzwanzig ist, begeht er einen untauglichen Versuch, und bleibt strafbar.
Gewerbsmäßige Abgabe nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Kommt Gewerbsmäßigkeit hinzu, verdoppelt § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG die Mindeststrafe auf zwei Jahre. Täter- und Opferkreis bleiben dieselben: über 21, unter 18.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch Wiederholung eine Einnahmequelle erschließen will, die über einige Zeit läuft und einiges einbringt. Das Merkmal ist rein subjektiv. Ob tatsächlich Geld geflossen ist, spielt keine Rolle.
Die entscheidende Einschränkung wird in der Praxis oft übersehen. Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf weitere Geschäfte mit Minderjährigen richten, nicht auf den Drogenhandel allgemein.
Es genügt deshalb nicht, wenn jemand nur einmal an Jugendliche verkauft und seine Einnahmequelle im Übrigen durch Geschäfte mit Erwachsenen sichern will (BGH NStZ 1996, 285). Umgekehrt müssen die Einnahmen nicht ausschließlich aus Geschäften mit Minderjährigen stammen (BGH NStZ 1998, 89).
Ist die Vorschrift erfüllt, tritt der Grundtatbestand des § 29a BtMG dahinter zurück, ebenso das Handeltreiben samt gewerbsmäßiger Begehung. Der Unrechtsgehalt ist dann bereits ausgeschöpft.
Ein wirksamer Ansatz für die Verteidigung: Bewegt sich der Beschuldigte im unteren Bereich der Gewerbsmäßigkeit und erzielt keine hohen Gewinne, kommt der minder schwere Fall in Betracht (BGH BeckRS 1997, 07438).
Bestimmen zum Handeltreiben, § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
Der härteste der drei Tatbestände trifft denjenigen, der über 21 ist und einen Minderjährigen dazu bringt, selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln, sie über die Grenze zu bringen, sie zu verkaufen oder sonst weiterzugeben, oder eine solche Tat zu unterstützen.
Der Begriff des Bestimmens ist § 26 StGB entlehnt. Ohne diese Vorschrift wäre der Hintermann nur Anstifter zu einem Vergehen, bei erfolgloser Anstiftung sogar straflos. Durch die Einordnung als Verbrechen ist jetzt auch der Versuch strafbar.
Was Bestimmen verlangt
Erforderlich ist, dass der Täter auf den Willen des Jugendlichen einwirkt und ihn dadurch zu einer Straftat veranlasst. Dass noch andere Gründe hinzutreten, schadet nicht. Es genügt, wenn die Einwirkung mit ursächlich war (BGHSt 45, 373).
Entscheidend ist ein kommunikativer Akt. Es reicht nicht aus, dem Minderjährigen durch bloßes Liefern die Möglichkeit zu eröffnen, damit Handel zu treiben (BGH NStZ 1994, 496; NStZ 2009, 393). Genau diese Abgrenzung entscheidet in der Praxis über fünf Jahre Mindeststrafe.
Ausreichend ist dagegen schon die Frage, ob der Jugendliche Drogen verkaufen wolle. Angaben zu Preis, Menge und Art sind entbehrlich, wenn sie aus früheren Übergaben bekannt sind.
Als Mittel kommen Geldversprechen, Drohung, Täuschung, konkludente Aufforderung oder besonders günstige Konditionen in Betracht. Nicht ausreichend ist es, einen Minderjährigen dafür zu gewinnen, andere anzusprechen, um diese um den Kaufpreis zu betrügen (BGH NStZ 2003, 185).
Wer nicht mehr bestimmt werden kann
Wer eine bestimmte Tat ohnehin schon fest vorhat, lässt sich dazu nicht mehr bestimmen; dann bleibt es beim Versuch. Anders bei jemandem, der lediglich allgemein zu Geschäften bereit ist (BGH NStZ 2008, 42).
Auch bei Eigeninitiative des Minderjährigen kann ein Bestimmen vorliegen, wenn der Täter das Rauschgift mit einer Verkaufsanweisung übergibt (BGHSt 45, 373). Anders liegt es, wenn der Minderjährige Folgegeschäfte selbst in Gang setzt und nur zu den bisherigen Bedingungen nachgeliefert wird (BGH NStZ 2001, 41).
Ein verdeckt ermittelnder Beamter bestimmt nicht strafbar, weil er die Überführung und nicht die Vollendung anstrebt. Minderjährige dürfen im Übrigen nach den Richtlinien für das Strafverfahren nicht als Vertrauenspersonen eingesetzt werden.
Die zweite Variante: Fördern
Neben dem Bestimmen zur Tat erfasst die Vorschrift das Bestimmen zum Fördern. Dann genügt es, dass der Minderjährige die Voraussetzungen einer Beihilfe erfüllt, sogar zu einer Tat des Bestimmenden selbst (BGH NStZ 2019, 417).
Das erleichtert den Nachweis erheblich, weil die schwierige Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben offenbleiben kann. Verkauft der Jugendliche ohne eigenen Nutzen im Auftrag weiter und führt den Erlös vollständig ab, ist der Auftraggeber wegen Bestimmens zur Förderung zu bestrafen.
Ein Unterschied ist wichtig: Bei der zweiten Variante muss der Minderjährige zumindest bedingt vorsätzlich handeln; Fahrlässigkeit genügt hier nicht.
Die Strafbarkeit des Bestimmenden hängt nicht von der des Minderjährigen ab. Auch wer ein strafunmündiges Kind einsetzt, wird bestraft. Das war gerade der Anlass für die Vorschrift.
Abgabe an Minderjährige: Strafrahmen und Sperrwirkung
Steht der Schuldspruch wegen Abgabe an Minderjährige, entscheidet sich vieles am Strafrahmen. Der Kommentar hält dazu trocken fest, dass immer wieder übersehen wird, dass vor der eigentlichen Strafzumessung erst einmal der Strafrahmen zu bestimmen ist.
Maßstab ist, ob sich die Tat so weit von dem entfernt, was in vergleichbaren Verfahren üblicherweise vorkommt, dass der Ausnahmerahmen angemessen erscheint. Eine formelhafte Ablehnung genügt nicht; unterbleibt die Prüfung ganz, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Wann der minder schwere Fall trägt
Bei § 29a Abs. 2 BtMG genügt ein knappes Übergewicht nicht; die mildernden Gesichtspunkte müssen deutlich schwerer wiegen. Anerkannt ist er vor allem bei abhängigen Beteiligten, etwa wenn jemand in einer ausweglosen Lage einen drogenabhängigen Minderjährigen versorgt.
Ebenfalls in Betracht kommt er bei einem geständigen Angeklagten, der keine harten Drogen in geringer Menge an szenenerfahrene Jugendliche abgegeben hat.
Abgelehnt wurde er dagegen, wenn der Angeklagte die Zeugin am Drogenentzug hinderte und sie für Prostitution und Drogengeschäfte einsetzen wollte (BGH NStZ-RR 1998, 347).
Beim Bestimmen nennt die Rechtsprechung weitere Fallgruppen: Schicksalsgemeinschaften der Drogenszene, ein Minderjähriger, der unter Jugendschutzgesichtspunkten kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, fehlende einschlägige Vorstrafen, schlechte Qualität des Stoffes und polizeiliche Sicherstellung.
Ein praktischer Hinweis: Tatserien, die vor dem einundzwanzigsten Geburtstag begonnen haben, sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Sperrwirkung
Wird der minder schwere Fall bejaht, darf die Strafe nicht milder ausfallen als nach dem Strafrahmen der verdrängten Vorschrift. Diese Sperrwirkung betrifft nur die Mindeststrafe, nicht die Obergrenze, ein Fehler, der Gerichten regelmäßig unterläuft.
Konkret heißt das: Verdrängt die gewerbsmäßige Begehung die einfache Abgabe und wird dort der minder schwere Fall bejaht, ist zu prüfen, ob er auch bei der verdrängten Vorschrift vorliegt. Ist das nicht der Fall, bleibt ein Jahr die Untergrenze.
Was nicht strafschärfend verwertet werden darf
Es verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, Minderjährige abhängig gemacht zu haben. Die besondere Schutzbedürftigkeit der Jugend ist gerade der Grund für den erhöhten Strafrahmen (BGH BeckRS 2003, 02383).
In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Dass der Empfänger ein Schüler unter achtzehn war, ist der Regelfall der Vorschrift und rechtfertigt keinen weiteren Zuschlag.
Zulässig sind dagegen Erwägungen zu besonders gefährlichen Betäubungsmitteln, zum Süchtigmachen, zu lebensgefährlichen Zuständen und zur Ausnutzung eines Abhängigkeits-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses.
Mildernd wirken geringe Wirkstoffkonzentration, kleine Mengen sowie altruistische, soziale oder therapeutische Motive. Wurde aus einer Erwerbsmenge sowohl an Erwachsene als auch an Jugendliche verkauft, ist im Urteil zu trennen, welcher Anteil auf welche Gruppe entfiel.
Cannabis: was sich seit April 2024 geändert hat
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz. Die Abgabe an Minderjährige ist dort eigenständig geregelt, und die Unterschiede zum BtMG sind erheblich.
| Handlung | BtMG | KCanG |
|---|---|---|
| Abgabe an Minderjährige, nicht gewerbsmäßig | Verbrechen, 1 bis 15 Jahre | besonders schwerer Fall, 3 Monate bis 5 Jahre |
| Abgabe an Minderjährige, gewerbsmäßig | Verbrechen, 2 bis 15 Jahre | Verbrechen, 2 bis 15 Jahre |
| Bestimmen zum Handeltreiben | Verbrechen, 5 bis 15 Jahre | Verbrechen, 2 bis 15 Jahre |
Der erste Unterschied wiegt am schwersten: Wer Cannabis ohne Gewinnabsicht an Minderjährige weitergibt, begeht kein Verbrechen mehr, sondern nur noch ein Regelbeispiel nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. a KCanG, mit bloßer Indizwirkung, die sich widerlegen lässt.
Der zweite Unterschied betrifft das Bestimmen. Die Cannabisregelung in § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG folgt dem Vorbild aus dem BtMG, begnügt sich aber mit zwei statt fünf Jahren Mindeststrafe.
Für Altfälle folgt daraus über § 2 Abs. 3 StGB das Meistbegünstigungsprinzip: Wurde die Tat vor dem 1. April 2024 beendet und ging es um Cannabis, gilt regelmäßig das mildere KCanG. In der Revision führt das häufig zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Eine Ausnahme gibt es allerdings. Die gewerbsmäßige Abgabe hat im KCanG denselben Rahmen von zwei bis fünfzehn Jahren; insoweit bleibt es beim Tatzeitrecht.
Fallbeispiel aus der Praxis
Angaben zu Person, Ort und Zeit sind abgewandelt, der Ablauf entspricht dem Verfahren.
Ein Mandant, dreiundzwanzig Jahre alt, wurde wegen Abgabe an Minderjährige in fünf Fällen angeklagt. Er hatte über mehrere Monate hinweg Amphetamin und Ecstasy in kleinen Mengen weitergegeben, unter anderem an zwei Siebzehnjährige aus seinem Freundeskreis.
Die Staatsanwaltschaft sah den Verbrechenstatbestand als erfüllt an und beantragte zwei Jahre und sechs Monate. Die Anklage stützte den Altersvorsatz allein darauf, dass die beiden zur Tatzeit siebzehn waren.
In der Akte fand sich zu dieser Frage nichts weiter. Kein Ausweis, kein Gespräch über das Alter, keine gemeinsame Schulzeit. Die beiden waren dem Mandanten über eine größere Clique zugelaufen, beide sahen deutlich älter aus, beide hatten selbst konsumiert.
Ich habe an genau diesem Punkt angesetzt und die Anforderungen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vorgetragen: Ohne Feststellungen zu Statur, Erscheinungsbild, Verhalten und Erklärungen trägt das Alter allein den Vorsatz nicht.
Hinzu kam ein zweiter Punkt. Bei zwei der fünf Fälle hatte der Mandant die Substanz gemeinsam mit den Jugendlichen beschafft. Dann fehlt es an einer Abgabehandlung, weil die Verfügungsgewalt von Anfang an gemeinsam bestand.
Das Gericht hat in drei Fällen nur nach § 29 BtMG verurteilt und zwei Fälle eingestellt. Die Strafe betrug elf Monate mit Bewährung. Der Unterschied zum Antrag der Staatsanwaltschaft lag bei neunzehn Monaten, und beim Verbrechensvorwurf.
Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert. Er beschreibt eine typische Konstellation, nicht ein bestimmtes Verfahren. Eine Erfolgsgarantie gibt es im Strafrecht nicht.
Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert; der Verfahrensgang entspricht dem tatsächlichen Verlauf.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Die folgenden Punkte gehe ich in jedem Verfahren wegen Abgabe an Minderjährige durch.
War der Beschuldigte zur Tatzeit über 21? Bei Heranwachsenden greifen alle drei Verbrechenstatbestände nicht. Bei Tatserien über den Geburtstag hinweg ist zu trennen.
Gibt es Feststellungen zum Altersvorsatz? Der ergiebigste Ansatz. Das Alter allein genügt nicht; verlangt sind Wahrnehmungen zu Statur, Erscheinungsbild, Verhalten und Erklärungen.
War es überhaupt eine Abgabe? Nicht beim minderjährigen Boten und nicht beim Mittäter der Beschaffung. Abgabe und Verbrauchsüberlassung schließen einander aus.
Ging es um ein Imitat? Dann bleibt nur § 29 Abs. 6 BtMG.
Liegt schon ein Versuch vor? Bloßes Aufbewahren zur späteren Weitergabe reicht nicht.
Trägt die Gewerbsmäßigkeit? Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf Geschäfte mit Minderjährigen richten, nicht auf das Geschäft allgemein.
Gab es einen kommunikativen Akt? Ohne ihn liegt kein Bestimmen vor. Bloßes Liefern genügt nicht.
War der Minderjährige schon entschlossen? Dann bleibt es beim Versuch. Setzt er Folgegeschäfte selbst in Gang, fehlt eine neue Willensbeeinflussung.
Sind die Konkurrenzen richtig? Das Handeltreiben steht zur einfachen Abgabe in Tateinheit, tritt aber hinter die gewerbsmäßige Begehung zurück.
Ist der minder schwere Fall geprüft und die Sperrwirkung richtig berechnet? Und wurde § 31 BtMG erörtert?
Ging es um Cannabis vor April 2024? Dann ist das KCanG in aller Regel das mildere Gesetz.
Häufige Fragen
Ist die Abgabe an Minderjährige immer ein Verbrechen?
Nach dem BtMG ja, sofern der Täter über 21 und der Empfänger unter 18 Jahre alt ist. Bei Cannabis ist die nicht gewerbsmäßige Weitergabe seit April 2024 nur noch ein besonders schwerer Fall mit einem Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Ich bin 20: gilt die Vorschrift für mich?
Nein. Alle drei Tatbestände setzen voraus, dass der Täter zur Tatzeit über 21 Jahre alt war. Bei Heranwachsenden bleibt es beim Grundtatbestand des § 29 BtMG; das Alter des Empfängers kann aber in die Strafzumessung einfließen.
Ich wusste nicht, dass sie erst 17 ist: was gilt dann?
Die Minderjährigkeit ist Tatbestandsmerkmal. Wer sich über das Alter irrt, handelt insoweit ohne Vorsatz, § 16 Abs. 1 StGB. Es bleibt die Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand. Das Gericht muss im Urteil darlegen, woraus es Ihre Kenntnis ableitet.
Spielt die Menge eine Rolle?
Für den Tatbestand nicht. Schon gebrauchsfähige Kleinstmengen genügen. Die Menge wirkt sich nur auf die Strafzumessung und auf die Frage des minder schweren Falles aus.
Was ist, wenn die Eltern einverstanden waren?
Das ändert nichts. Das Fehlen einer Einwilligung des Erziehungsberechtigten gehört nicht zum Tatbestand, deshalb kann eine Zustimmung ihn auch nicht ausschließen.
Gibt es Bewährung?
Bei einem Jahr Mindeststrafe ist sie möglich, bei zwei Jahren nur an der Grenze. Beim Bestimmen mit fünf Jahren führt der Weg zwingend über den minder schweren Fall.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 29a BtMG im Volltext (Gesetze im Internet)
- § 30 BtMG, Straftaten mit erhöhter Mindeststrafe
- § 30a BtMG, Bandenhandel, Bewaffnung, Minderjährige
- § 34 KCanG, Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz
- Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 11. Auflage, §§ 29a, 30, 30a
- Patzak/Bohnen, Betäubungsmittel und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025
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Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und übernehme bundesweit Mandate im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht.
Wird Ihnen die Abgabe an Minderjährige vorgeworfen, steht ein Verbrechensvorwurf im Raum, mit mindestens einem, bei Gewerbsmäßigkeit zwei und beim Bestimmen fünf Jahren Freiheitsstrafe. Schildern Sie mir Ihre Situation: telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung und eine konkrete Handlungsempfehlung, kostenfrei und unverbindlich.
Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.