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Verabreichen von Betäubungsmitteln: 7 wichtige Fakten zur Verbrauchsüberlassung
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln ist die unmittelbare Anwendung am Körper eines anderen, ohne dass dieser selbst mitwirkt. Wer den Stoff dagegen nur hinlegt und den anderen selbst konsumieren lässt, überlässt ihn zum unmittelbaren Verbrauch. Beides ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b BtMG strafbar, aber nur, wenn es entgegen § 13 Abs. 1 BtMG geschieht.
Der Unterschied klingt akademisch und ist es nicht. Er entscheidet darüber, welcher Tatbestand greift, wer sich in einer Konsumrunde strafbar macht und ob überhaupt eine Abgabe vorliegt. In meiner Praxis wird gerade dieser Punkt in Anklagen regelmäßig falsch eingeordnet, zulasten der Beschuldigten.
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln, die Verbrauchsüberlassung und das Verschaffen einer Konsumgelegenheit stehen in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BtMG nebeneinander und werden in der Praxis ständig vermischt. Cannabis bleibt außen vor; es unterfällt seit dem 1. April 2024 dem KCanG, Medizinalcannabis dem MedCanG.
Das Wichtigste in Kürze
- Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung des Betäubungsmittels am Körper einer anderen Person und nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG strafbar.
- Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Vom Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch unterscheidet sich das Verabreichen dadurch, dass der Täter selbst handelt und nicht nur ermöglicht.
- Verabreicht eine Person über 21 Jahre einem Minderjährigen ein Betäubungsmittel, greift § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
- Tritt dadurch leichtfertig der Tod ein, gilt § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
- Für Ärzte ist das Verabreichen nach § 13 Abs. 1 BtMG erlaubt, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
- Fehlt die Einwilligung des Betroffenen, kommt zusätzlich eine Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB in Betracht.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Drei Handlungen, drei Tatbestände
- Das Verabreichen von Betäubungsmitteln: Fremdapplikation
- Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
- Die Konsumrunde: wer macht sich strafbar?
- § 13 Abs. 1 BtMG: Wann ist die Anwendung begründet?
- Wer Täter sein kann
- Gelegenheit zum Konsum verschaffen
- Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch
- Strafrahmen und Qualifikationen
- Konkurrenzen
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Drei Handlungen, drei Tatbestände
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln steht in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG neben zwei weiteren Handlungen; alle drei, die alle an § 13 Abs. 1 BtMG anknüpfen. Sie unterscheiden sich danach, wie der Stoff zum Körper des Empfängers gelangt.
| Handlung | Was geschieht | Verfügungsgewalt des Empfängers |
|---|---|---|
| Verschreiben | Schriftliche Anweisung an den Apotheker auf einem Rezept | später, über die Apotheke |
| Verabreichen | Anwendung am oder im Körper ohne Mitwirkung des Empfängers | keine |
| Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch | Zuführen einer Dosis zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle | keine, nur Konsummöglichkeit |
| Abgabe | Übertragung der Verfügungsgewalt zur freien Verwendung | volle |
Die Abgrenzung zur Abgabe von Betäubungsmitteln läuft allein über die Verfügungsgewalt. Darf der Empfänger frei über den Stoff bestimmen und erlangt er Besitz, liegt eine Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG vor (BGH NStZ 2022, 301; NStZ-RR 2022, 139). Bekommt er ihn nur zum sofortigen Konsum, greift Nr. 6 lit. b.
Das gilt auch für Ärzte. Gibt ein Arzt in der Schmerz- oder Substitutionstherapie dem Patienten den Stoff mit nach Hause, ist das keine Verabreichung mehr, sondern Abgabe, und die ist dem Arzt grundsätzlich untersagt (BGHSt 52, 271 = NStZ 2008, 574). Ausnahmen bestehen für palliativmedizinische Krisensituationen und für die Substitution mit Codein oder Dihydrocodein.
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln: Fremdapplikation
Verabreichen heißt, den Stoff unmittelbar am oder im Körper des anderen anzuwenden, ohne dass dieser aktiv mitwirkt. Juristisch: Fremdapplikation. Der Empfänger muss die Anwendung nicht einmal bemerken.
Die Rechtsprechung nennt als Tathandlungen das Einflößen betäubungsmittelhaltiger Speisen und Getränke, das Eingeben von Tabletten, das Injizieren, Intubieren, Einreiben, Infundieren und Inhalieren. Auch das heimliche Beibringen gehört dazu, etwa die Bardame, die dem Gast etwas ins Getränk mischt, um ihn auszurauben (BGH NStZ-RR 1996, 100).
Vollendet ist das Verabreichen von Betäubungsmitteln mit dem Einführen in oder Aufbringen auf den Körper, mit der Injektion, mit dem Ankleben eines Fentanylpflasters. Beendet ist es, wenn die Zufuhr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, also mit dem Schlucken der Tablette oder dem Abfließen der Flüssigkeit.
Eine wichtige Klarstellung: Wer sich von einem anderen etwas injizieren lässt, ist nicht Gehilfe, sondern strafloser Konsument (KG JR 1991, 169). Der Eigenkonsum bleibt straflos; strafbar ist allein derjenige, der zuführt. Das ist der Grundgedanke des gesamten Abschnitts.
Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
Anders als beim Verabreichen von Betäubungsmitteln führt der Empfänger den Stoff hier selbst zu, Eigenapplikation. Er erhält eine Dosis zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle, sei es zum Alleinkonsum oder zum Mitgenuss, ohne dabei Verfügungsgewalt zu erlangen (BGH NStZ-RR 2022, 139; NStZ 2022, 301).
Der Empfänger erlangt keinen Besitz, sondern nur eine Konsummöglichkeit; die Verfügungsgewalt bleibt beim Überlassenden (BGH NStZ 2014, 717; NStZ-RR 2015, 218). Vollendet ist die Tat, sobald die Betäubungsmittel verbrauchsfertig so nahe beim Adressaten liegen, dass er sie dort konsumieren kann, ob er das tatsächlich tut, spielt keine Rolle.
Die Abgrenzung zum Verabreichen ist rein objektiv: Fremdapplikation ist Verabreichen, Eigenapplikation ist Verbrauchsüberlassung. Ob der Empfänger weiß, was er zu sich nimmt, ist unerheblich. Wer heimlich betäubungsmittelhaltige Muffins zum sofortigen Verzehr reicht und den Gehalt verschweigt, überlässt zum Verbrauch, die Heimlichkeit wirkt dann strafschärfend (BGH NStZ-RR 2022, 139).
Die Konsumrunde: wer macht sich strafbar?
Diese Fallgruppe des Verabreichens von Betäubungsmitteln betrifft fast jedes Verfahren gegen Konsumenten, und sie wird regelmäßig zu weit gefasst.
Bei zwei Personen ist nur strafbar, wer den Stoff zur Verfügung stellt. Der Mitkonsument bleibt mangels Sachherrschaft straflos (BGH NStZ-RR 2015, 218; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415). Wer regelmäßig unentgeltlich Heroinportionen auf einem Löffel zum Aufziehen aushändigt, macht sich strafbar, der Verbraucher konsumiert straflos (BGH NStZ 1993, 191).
Bei mehr als zwei Teilnehmern ändert sich das Bild: Dann erfüllt jeder den Tatbestand, denn jede Weitergabe außer der an den ursprünglich Zurverfügungstellenden ist eine Verbrauchsüberlassung. Wird ein Konsumutensil herumgereicht, liegt gemeinschaftliche Verbrauchsüberlassung vor. Auch wer Kokainlinien auf einem Autospiegel für die Mitfahrer herrichtet, überlässt zum Verbrauch, trotz eigener Portionierung.
Im staatlich erlaubten Konsumraum gilt: Verabreichen Ärzte oder Hilfspersonen die vorbereitete Spritze, weil keine geeignete Vene gefunden wurde, ist das ein Verabreichen von Betäubungsmitteln nach Nr. 6 lit. b. Dasselbe gilt, wenn der Betreiber zurückgelassene Reste anderen Besuchern zur Verfügung stellt oder ein Besucher einem anderen den Rest eines erhitzten Hits überlässt; das Zögern des Empfängers ändert daran nichts (BayObLG NStZ 1990, 395; OLG Hamm StV 1989, 438).
§ 13 Abs. 1 BtMG: Wann ist die Anwendung begründet?
Strafbar ist nicht jedes Verabreichen von Betäubungsmitteln, sondern nur das Verabreichen entgegen § 13 Abs. 1 BtMG. Betäubungsmittel der Anlage III dürfen nur im Rahmen eines ärztlichen Heilverfahrens und nur dann angewendet werden, wenn das unumgänglich notwendig ist. Stoffe der Anlagen I und II sind von vornherein unbegründet anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 3 BtMG).
Die Begründetheit ist damit Tatbestandsmerkmal (BGH NStZ 2012, 337). Der Arzt tritt hier an die Stelle der behördlichen Erlaubnis: Untersuchung, Diagnose und Kontrolle durch den approbierten Arzt ersetzen die Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Genau deshalb ist die Rechtsprechung streng.
Die Kommentierung bildet fünf Fallgruppen der Unbegründetheit:
| Fallgruppe | Inhalt |
|---|---|
| Keine Eingangsuntersuchung | Der Arzt bildet sich keine eigene Überzeugung von Bestehen, Art und Schwere des Krankheitszustands (BGH NStZ 2012, 337) |
| Keine Indikation | Kein klares Therapieziel; Verschreibung als Genussmittel statt Heilmittel (RGSt 62, 283) |
| Keine Alternativenprüfung | Pflicht zur Risikoaufklärung und zur Prüfung milderer Wege (BGH NJW 1988, 1514) |
| Kontraindikation | Erkannte Risikofaktoren sind ärztlich nicht beherrschbar, Schwangerschaft, Polytoxikomanie, Leberzirrhose, Epilepsie |
| Keine Verlaufskontrolle | Der Arzt schließt nicht aus, dass der Patient missbraucht oder weiterverkauft |
Hinzu kommt die Dokumentation. Fehlt sie vollständig, ist die Anwendung unbegründet und strafbar. Eine bloß lückenhafte Dokumentation ist dagegen ein ärztlicher Fehler, aber keine Straftat, eine Unterscheidung, die in Anklagen gegen Ärzte oft verwischt wird.
Speziell beim Verabreichen von Betäubungsmitteln und der Verbrauchsüberlassung tritt eine weitere Gruppe hinzu: erkennbar überhöhte oder lebensbedrohliche Dosierung, eine unverträgliche oder riskante Darreichungsform und jede Form, die keine Gewähr für Sicherheit und Kontrolle bietet, etwa wenn Substitutionspatienten ihre Fläschchen gemeinsam statt einzeln unter Augenkontrolle einnehmen.
Dem Arzt bleibt gleichwohl ein Beurteilungsspielraum. Ob das Behandlungsziel anders erreichbar ist, beantwortet grundsätzlich er selbst im Rahmen seiner Therapiefreiheit nach den Regeln ärztlicher Kunst (BGHSt 37, 383 = NStZ 1991, 779). Der sicherste Weg muss nicht stets gewählt werden; ein höheres Risiko braucht aber eine sachliche Rechtfertigung.
In der Substitution verengt sich dieser Spielraum. Er besteht nur innerhalb der BtMVV und des anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft, den die Bundesärztekammer nach § 5 Abs. 12 BtMVV in Richtlinien feststellt; bei deren Beachtung wird die Einhaltung vermutet (BGHSt 59, 150 = NStZ 2014, 709). Näheres dazu im Beitrag über die Substitutionsbehandlung.
Nicht begründet ist nach der Rechtsprechung auch das Überlassen zum Zweck eines freiverantwortlichen Suizids; die Frage ist in der Literatur umstritten (OLG Hamburg NStZ 2016, 530).
Wer Täter sein kann
Beim Verschreiben und beim Verabreichen von Betäubungsmitteln unterscheidet das Gesetz deutlich. Verschreiben dürfen nur Ärzte; eine Verschreibung durch Heilpraktiker, Apotheker, Praxishelferinnen, Krankenschwestern, Medizinstudenten oder Sanitäter ist strafbar, unabhängig davon, ob die Anwendung inhaltlich begründet wäre.
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln und die Verbrauchsüberlassung können dagegen von jedermann begangen werden: von Ärzten und Apothekern ebenso wie von Privatpersonen, Lehrern, Eltern, Sozialarbeitern oder Polizeibeamten. Eine Erlaubnis nach § 3 BtMG gibt es dafür nicht; beides bleibt Medizinalpersonen vorbehalten.
Ärztliches Hilfspersonal darf verabreichen und zum unmittelbaren Gebrauch überlassen, wenn die Anwendung im Rahmen der ärztlichen Behandlung begründet ist und der Zweck nach Einschätzung des Arztes anders nicht erreichbar ist (§ 13 Abs. 1 S. 2 BtMG). Voraussetzung sind besondere Anweisung, Beauftragung, Einweisung und Kontrolle; die Anweisung rechtfertigt das Handeln ohne eigene Prüfpflicht, die Verantwortung bleibt beim Arzt.
Die Selbstverschreibung zur Befriedigung der eigenen Sucht ist strafbar: Es fehlt an einer ärztlich kontrollierten Behandlung, und die Ziele wären durch einen anderen Arzt besser zu erreichen (BGH NJW 1975, 2249). Sie steht zugleich in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb.
Gelegenheit zum Konsum verschaffen
Neben dem Verabreichen von Betäubungsmitteln stehen zwei weitere Tatbestände, die den Konsum anderer betreffen: § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG erfasst das Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe, Nr. 11 das Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch.
Der Begriff der Gelegenheit meint die konkrete, besonders günstige Möglichkeit, an Betäubungsmittel zu kommen oder sie abzusetzen (BGH NStZ 1982, 335). Eine allgemein bekannte, jedermann zugängliche Bezugsquelle (die offene Szene) ist nur eine Möglichkeit; eine Gelegenheit wird daraus erst, wenn die Handlung dem Erwerb unmittelbar förderlich ist (BayObLG NStZ 1991, 496).
Verschaffen heißt, günstige äußere Bedingungen herbeizuführen. Die bloße Mitteilung einer Bezugsquelle genügt dafür nicht. Sonst wäre die eigens geschaffene Mitteilungsalternative überflüssig. Der Unterschied ist greifbar: Der Hinweis auf den Hauptbahnhof ist nur eine Möglichkeit, der Hinweis auf einen bestimmten Dealer eine Gelegenheit.
Gewähren ist das passive Bereitstellen bereits vorhandener günstiger Umstände im eigenen Herrschaftsbereich, etwa die Überlassung der eigenen Wohnung zum Konsum. Bloße Untätigkeit genügt nicht, es sei denn, den Betreffenden trifft eine Garantenstellung.
Genau darum wird in der Praxis am häufigsten gestritten. Wohnungsinhaber und Vermieter haben nicht ohne Weiteres dafür einzustehen, dass Dritte in ihren Räumen Straftaten begehen (BGH NJW 1993, 76). Eine Garantenstellung nach § 13 StGB besteht nur, wenn Beschaffenheit oder Lage der Räume eine besondere Gefahrenquelle darstellen.
Bei Gastwirten zieht die Rechtsprechung die Linie beim aktiven Zutun. Verdunkelte Nischen, Separees und Türsteher sind zunächst nur Veränderungen der Begleitumstände. Zum Gewähren wird es, wenn der Wirt Händlern und Konsumenten Kontakte eröffnet, sie duldet und schützt, und zum aktiven Verschaffen, wenn er Personal aus dem Milieu beschäftigt, Warnvorkehrungen trifft oder Interessenten zuführt (BayObLG MDR 1983, 75).
Wie weit das reichen kann, zeigt ein Diskothekenfall: Ein Betreiber, der bei Raves Vertrieb und Konsum großer Mengen billigend in Kauf nimmt, ohne Kontrollen, ohne Sicherheitspersonal, ohne Alarmierung der Polizei, macht sich wegen Verschaffens strafbar. Bei mehrjährigem Verhalten und Gefährdung tausender Jugendlicher nahm das Landgericht Koblenz einen besonders schweren Fall an und verhängte Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sieben Monaten und acht Jahren.
Die Mitteilungsalternative setzt Öffentlichkeit oder Eigennützigkeit voraus. Öffentlich ist eine Mitteilung, wenn eine unbestimmte Vielzahl sie wahrnehmen kann; drei unbeteiligte Personen genügen. Informationen auf einer Webseite sind stets öffentlich. Ist die Mitteilung weder öffentlich noch eigennützig, bleibt nur Beihilfe, und die setzt eine Haupttat voraus (BayObLG StV 1984, 119).
Weil der Tatbestand sonst uferlos würde, ist er verfassungskonform einschränkend auszulegen. Andernfalls wären Medienberichte über die offene Szene ebenso tatbestandsmäßig wie Vorträge über Bezugsmöglichkeiten in einzelnen Lokalen oder Schulen.
Die vierte Alternative ist das Verleiten zum unbefugten Verbrauch: die erfolgreiche Willensbeeinflussung durch Überredung, Verführung oder Drohung, etwa durch Verherrlichung der Wirkung oder kostenlose Proben. Nicht ohne Weiteres verleitet, wer einem Abhängigen auf dessen Wunsch eine Spritze setzt. Dadurch wird der Konsumentenkreis nicht erweitert (KG JR 1991, 169).
Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch
Beim Verabreichen von Betäubungsmitteln liegt hier ein Unterschied, der über die Strafbarkeit entscheidet. Das Verschreiben ist nur vorsätzlich strafbar, weil es im Katalog des § 29 Abs. 4 BtMG fehlt. Das Verabreichen von Betäubungsmitteln und die Verbrauchsüberlassung sind dagegen auch fahrlässig strafbar.
Die Kommentierung nennt als Fahrlässigkeitsfälle die Verwechslung von Ampullen und Spritzen, die Methadonüberlassung an einen Klienten, dessen Opiatabhängigkeit nicht ausreichend festgestellt war (BGH NStZ 1998, 414), und den opiumsüchtigen Anästhesisten, der sich einen Teil der Patientendosis selbst verabreichte und die Patienten mit derselben Nadel infizierte.
Für den Vorsatz genügt bedingter Vorsatz: Wissen um den Besitz und der Wille, den Adressaten die Wirkung verspüren zu lassen. Beim Arzt verlangt die Rechtsprechung besondere Sorgfalt bei der Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz (BayObLG NJW 2003, 371); bei suchtmedizinischer Zusatzqualifikation liegt Vorsatz regelmäßig nahe.
Ein Tatbestandsirrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer begründeten Anwendung (Eignung der Substanz, Opiatabhängigkeit, fehlender Beikonsum) schließt den Vorsatz aus (BGHSt 37, 383). Der Irrtum über Grenzen und Umfang der eigenen Befugnisse ist dagegen Verbotsirrtum und meist vermeidbar.
Der Versuch ist beim Verschreiben straflos, beim Verabreichen und Überlassen dagegen strafbar. Versucht ist die Tat etwa, wenn der Stoff in Spritze, Infusion oder Getränk herangeführt wird und der Adressat sich erfolgreich wehrt, oder wenn der Gastgeber Opiumtee serviert und der Gast ablehnt. Die Ablehnung führt nicht automatisch zum Fehlschlag. Entscheidend ist, ob der Anbietende die Vollendung noch für möglich hielt (BGH BeckRS 2018, 6187).
Strafrahmen und Qualifikationen
| Norm | Fall | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG | Verschreiben, Verabreichen, Überlassen entgegen § 13 Abs. 1 BtMG | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11 BtMG | Gelegenheit zum Erwerb, zur Abgabe oder zum Verbrauch verschaffen | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| § 29 Abs. 3 BtMG | Gewerbsmäßigkeit, Gesundheitsgefährdung mehrerer | 1 bis 15 Jahre |
| § 29 Abs. 4 BtMG | Fahrlässiges Verabreichen oder Überlassen | Geldstrafe oder bis 1 Jahr |
| § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG | Verabreichen oder Überlassen durch über 21-Jährigen an unter 18-Jährigen | 1 bis 15 Jahre |
| § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG | Gewerbsmäßig an Minderjährige | 2 bis 15 Jahre |
| § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG | Leichtfertige Todesverursachung | 2 bis 15 Jahre |
Beim Verabreichen von Betäubungsmitteln verlangt das Regelbeispiel der Gesundheitsgefährdung mehrerer nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BtMG Gefährdungen, die über die mit der Einnahme typischerweise verbundenen hinausgehen. Weder die Möglichkeit einer Intoxikationspsychose noch die Befürchtung, ein Süchtiger verharre in der Sucht, genügen dafür (BGH NStZ 2010, 170). Bejaht wurde es dagegen bei Verabreichungen mit unsterilen Spritzen oder unreinen Zubereitungen.
Als ungeschriebene besonders schwere Fälle nennt die Kommentierung das Süchtigmachen einer bislang nicht konsumierenden Person, das Verführen eines entzogenen Konsumenten zum Rückfall sowie das Anfixen und das Bereitstellen von Rauchgeräten, Spritzen und Drogenkostproben.
Bei der Strafzumessung wirken strafmildernd die eigene Sucht und eine geringe Widerstandskraft gegen Patientenwünsche, eine wirtschaftliche Notlage der Praxis, ein Mitleidsmotiv, die Mitverantwortung des Patienten durch Täuschung oder Druck sowie ein drohender Approbationswiderruf.
Strafschärfend wirken Vorstrafen, Gewinnstreben, die Ausnutzung von Abhängigkeit und Minderjährigkeit, die Zahl der missachteten Sorgfaltspflichten, der Umfang der Verschreibungen und die Tatauswirkungen. Nicht schärfend verwertet werden darf die Arzteigenschaft als solche. Die Norm wurde gerade für ärztliches Fehlverhalten geschaffen (BGH NStZ 2000, 37).
Konkurrenzen
Mehrere Abnehmer beim Verabreichen von Betäubungsmitteln in einer Konsumrunde sind selbstständige Taten, die in Tateinheit stehen, weil jeder Mitkonsument geschützt ist (BGH NStZ 2014, 717). Die frühere Annahme nur einer Tat hat die Kommentierung aufgegeben.
Geschieht die Überlassung mit Gewinnerzielungsabsicht, ist sie Teilakt des Handeltreibens und geht in dessen Bewertungseinheit auf. Das gilt auch für das Überlassen zum Testen oder zur Kundengewinnung (BGH NStZ 1994, 496). Ohne Gewinnerzielungsabsicht entsteht bei mehreren getrennten Handlungen aus einer Menge dagegen keine Bewertungseinheit, weil es sich nicht um Absatzdelikte handelt; dann liegt Tatmehrheit vor.
Beim Verhältnis zum Erwerb kommt es auf den Zeitpunkt des Entschlusses an: Wurde zum Eigenkonsum erworben und erst später die Überlassung beschlossen, besteht Tatmehrheit; war sie schon beim Kauf geplant, Tateinheit. Der Besitz der Restmenge steht in Tateinheit, wenn nur ein Teil überlassen wird.
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BtMG gehen dem Grundtatbestand vor. Beim Verschreiben ist Tateinheit mit Untreue möglich, wenn unbegründet auf Kassenrezept verordnet wird, bei Privatversicherten mit Betrug. Und es kommt Tateinheit mit Körperverletzungs- und Tötungsdelikten in Betracht, in beide Richtungen: Auch die pflichtwidrige Nichtverschreibung und das Aufrechterhalten erheblicher Schmerzen kann Körperverletzung durch Unterlassen sein (OLG Hamm NJW 1975, 604).
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der erste Ansatz beim Verabreichen von Betäubungsmitteln betrifft die Einordnung der Handlung. Verabreichen, Überlassen und Abgabe haben verschiedene Tatbestände und unterschiedliche Folgen. Wurde Verfügungsgewalt übertragen, ist es keine Verbrauchsüberlassung; wurde sie nicht übertragen, ist es keine Abgabe. Anklagen verwechseln das regelmäßig.
Der zweite Ansatz ist die Zahl der Beteiligten. Bei zwei Personen ist nur der Zurverfügungstellende strafbar. Wo die Anklage aus einer Zweierkonstellation zwei Täter macht, ist das falsch.
Der dritte Ansatz ist beim Arzt die Begründetheit. Das Urteil muss darlegen, welche der fünf Fallgruppen erfüllt ist. Der pauschale Vorwurf unzureichender Behandlung trägt nicht, und eine nur lückenhafte Dokumentation ist ein Behandlungsfehler, keine Straftat.
Der vierte Ansatz ist der Beurteilungsspielraum. Innerhalb der Therapiefreiheit entscheidet der Arzt, ob das Ziel anders erreichbar ist. Wo das Gericht seine eigene Einschätzung an die Stelle der ärztlichen setzt, ohne die Grenzen des Spielraums zu bestimmen, ist das angreifbar.
Der fünfte Ansatz ist bei Nr. 10 und Nr. 11 die Garantenstellung. Wohnungsinhaber und Vermieter haften nicht ohne Weiteres für Straftaten Dritter in ihren Räumen. Ohne besondere Gefahrenquelle fehlt die Einstandspflicht, und bloßes Dulden bleibt straflos.
Der sechste Ansatz ist die Abgrenzung zwischen Möglichkeit und Gelegenheit. Wer nur auf eine allgemein bekannte Szene hinweist, verschafft keine Gelegenheit. Erforderlich ist eine erhebliche, konkrete Verbesserung der Erwerbschance.
Fallbeispiel aus der Praxis
Meinem Mandanten wurde das Verabreichen von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen vorgeworfen: Er habe in seiner Wohnung über Monate hinweg Betäubungsmittel zum Verbrauch überlassen und Dritten eine Gelegenheit zum Konsum verschafft zu haben. Die Wohnung war Treffpunkt einer festen Gruppe; konsumiert wurde regelmäßig gemeinsam.
Der erste Angriff galt den Zweierkonstellationen. In sieben der angeklagten Fälle waren nur zwei Personen beteiligt, und in vier davon hatte nicht mein Mandant den Stoff gestellt, sondern der jeweils andere. Als Mitkonsument ohne Sachherrschaft war er dort straflos.
Der zweite Angriff galt der Garantenstellung. Die Anklage stützte das Verschaffen einer Gelegenheit allein darauf, dass er seine Wohnung nicht verschlossen und den Konsum nicht unterbunden hatte. Bloßes Dulden genügt dafür nicht; eine besondere Gefahrenquelle wies die Wohnung nicht auf.
Der dritte Angriff betraf die Konkurrenzen. Die Kammer war von Tatmehrheit in allen Fällen ausgegangen. Soweit mehrere Personen in einer Runde aus derselben Menge konsumierten, stehen die Taten jedoch in Tateinheit, das reduzierte die Zahl der Einzelstrafen erheblich.
Ergebnis: Verurteilung in fünf statt siebzehn Fällen, überwiegend in Tateinheit, Geldstrafe statt der beantragten Freiheitsstrafe. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen
Wir haben gemeinsam konsumiert. Mache ich mich strafbar?
Beim Verabreichen von Betäubungsmitteln unter zwei Personen ist nur strafbar, wer den Stoff zur Verfügung stellt; der Mitkonsument bleibt straflos, weil er keine Sachherrschaft erlangt. Sind mehr als zwei Personen beteiligt, erfüllt jede Weitergabe des Utensils oder der Portion den Tatbestand der Verbrauchsüberlassung.
Was ist der Unterschied zwischen Verabreichen und Überlassen?
Das Verabreichen von Betäubungsmitteln ist die Fremdanwendung: Sie führen dem anderen den Stoff zu. Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist die Eigenanwendung: Der andere konsumiert selbst, erhält den Stoff aber nur für den Moment und nicht zur freien Verfügung. Die Abgrenzung ist rein objektiv.
Ich habe mir etwas spritzen lassen. Bin ich Gehilfe?
Nein. Der Eigenkonsum ist straflos, und wer sich von einem anderen Betäubungsmittel injizieren lässt, ist nicht Gehilfe, sondern strafloser Konsument. Strafbar ist allein derjenige, der zuführt oder überlässt.
In meiner Wohnung haben andere konsumiert. Reicht das?
Bloßes Dulden genügt nicht. Wohnungsinhaber und Vermieter haben nicht ohne Weiteres dafür einzustehen, dass Dritte in ihren Räumen Straftaten begehen. Eine Einstandspflicht besteht nur, wenn Beschaffenheit oder Lage der Räume eine besondere Gefahrenquelle darstellen, oder wenn Sie den Konsum aktiv ermöglicht und geschützt haben.
Ich bin Arzt. Wann wird die Verschreibung strafbar?
Wenn die Anwendung nicht begründet ist. Die Rechtsprechung prüft fünf Punkte: Eingangsuntersuchung mit Diagnose, Indikation mit Therapieziel, Prüfung von Alternativen, Kontraindikationen und Verlaufskontrolle. Fehlt die Dokumentation vollständig, ist die Verschreibung unbegründet; eine lückenhafte Dokumentation ist dagegen nur ein Behandlungsfehler.
Darf Praxispersonal Betäubungsmittel verabreichen?
Ja, unter Voraussetzungen. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG darf ärztliches Hilfspersonal verabreichen und zum unmittelbaren Gebrauch überlassen, wenn die Anwendung begründet ist und der Zweck anders nicht erreichbar ist. Erforderlich sind Anweisung, Beauftragung, Einweisung und Kontrolle durch den Arzt; die Verantwortung bleibt bei ihm.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 13 BtMG, Verschreiben, Verabreichen, Überlassen
- § 29 BtMG, Straftaten
- § 10a BtMG, Drogenkonsumräume
- § 5 BtMVV, Substitution
Verwandte Beiträge: Abgabe von Betäubungsmitteln, Substitutionsbehandlung, erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln, Besitz und Erwerb und Handeltreiben.
Kostenlose Ersteinschätzung
Mein Name ist Björn Schüller, ich bin Rechtsanwalt in Bremen und arbeite im Betäubungsmittelrecht bundesweit.
Wenn Ihnen das Verabreichen von Betäubungsmitteln, eine Verbrauchsüberlassung oder das Verschaffen einer Konsumgelegenheit vorgeworfen wird, entscheidet die Einordnung der Handlung über alles Weitere. Ich prüfe für Sie kostenlos und unverbindlich, ob der richtige Tatbestand angewendet wurde, wie viele Taten tatsächlich vorliegen und ob bei ärztlichem Handeln die Begründetheit ausreichend festgestellt ist. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.
Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.