Anabolika/Dopingmittel aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung
Testosteron, Trenbolon oder ein vergleichbares Anabolikum – bestellt bei einem ausländischen Shop, gedacht ausschließlich für das eigene Training im Fitnessstudio, ohne jeden Gedanken an Wettkampf oder Profisport. Trotzdem landet wenig später ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts im Briefkasten: Sicherstellung, Ermittlungsverfahren. Die Überraschung ist bei dieser Substanzgruppe besonders groß, weil viele Betroffene Anti-Doping-Recht für ein Thema des organisierten Spitzensports halten, das Hobbysportler nicht betrifft. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen sowie Arzneimittel- und Dopingstrafrecht erläutere ich, weshalb dieser Eindruck nicht zutrifft, welche Strafen realistisch drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann.
Was bedeutet der Vorwurf im Schreiben des Zolls?
Auch hier taucht im Anhörungsschreiben zunächst meist § 372 der Abgabenordnung auf, der allgemeine Bannbruch-Tatbestand für verbotene Einfuhren jeder Art. Er tritt zurück, sobald die Laboranalyse die Substanz bestätigt – an seine Stelle rücken zwei speziellere Gesetze, die bei Anabolika typischerweise parallel greifen: das Arzneimittelgesetz (AMG), weil es sich um verschreibungspflichtige oder in Deutschland nicht zugelassene Präparate handelt, und das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), das den Umgang mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken im Sport eigenständig regelt.
Betrifft mich das Anti-Doping-Gesetz überhaupt als Freizeitsportler?
Genau an diesem Punkt irren die meisten Mandanten. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 (Az. 4 StR 389/17) klargestellt, dass der Sportbegriff des AntiDopG keineswegs auf organisierte Wettkämpfe beschränkt ist – zielgerichteter Muskelaufbau durch Kraftsport fällt ausdrücklich ebenfalls darunter, unabhängig von einer Wettkampfteilnahme. Der Hobby-Bodybuilder, der Anabolika ausschließlich für das eigene Training bestellt, unterliegt damit demselben Gesetz wie ein Kadersportler.
Welche Strafe droht konkret?
Herstellung, Handel und gewerbsmäßiges Verschreiben oder Abgeben von Dopingmitteln zu Dopingzwecken sind nach § 2 AntiDopG verboten; ein Verstoß wird über § 4 Abs. 1 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei bereits der Versuch strafbar ist. Besonders schwere Fälle – etwa gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Weitergabe an Minderjährige oder eine Gesundheitsgefährdung Dritter – erhöhen den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre. Beim bloßen Besitz kommt eine Strafbarkeit hinzu, sobald die substanzspezifische „nicht geringe Menge“ nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) überschritten wird. Diese Schwellenwerte unterscheiden sich von Wirkstoff zu Wirkstoff erheblich, und da meine Recherche zu einzelnen Substanzen widersprüchliche Angaben ergeben hat, nenne ich hier bewusst keine pauschale Zahl – der einschlägige DmMV-Wert für die konkret sichergestellte Substanz gehört anwaltlich geprüft.
Parallel dazu kann eine Strafbarkeit nach dem AMG bestehen, etwa wegen der Einfuhr eines nicht zugelassenen oder verschreibungspflichtigen Präparats ohne Rezept, mit vergleichbaren Strafrahmen, die sich bei Gesundheitsgefährdung nochmals erhöhen können. Ob AntiDopG, AMG oder beide Gesetze im Einzelfall greifen, hängt von der konkreten Substanz und den Bestellumständen ab.
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Der äußere Ablauf entspricht dem bei anderen Substanzen: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Ein wesentlicher Unterschied zu den Betäubungsmitteln dieser Reihe: Für Anabolika und andere Dopingmittel gibt es keine dem § 31a BtMG oder § 35a KCanG vergleichbare eigene Diversionsregel für geringe Mengen zum Eigenbedarf. Eine Verfahrenseinstellung ist hier nur über die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung möglich, insbesondere § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage).
Beispiele aus der anwaltlichen Praxis
In einem Fall war eine kleinere Menge Testosteron an eine von mehreren Personen genutzte Packstation adressiert; da sich aus der Akte keine eindeutige Zuordnung ergab, wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem anderen Fall stand die Bestellung eindeutig fest; weil es sich um eine kleine Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum ohne jeden Hinweis auf Weitergabe handelte und der Mandant nicht vorbelastet war, ließ sich eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage erreichen.
Verbreitete Fehlreaktionen nach dem Anhörungsschreiben
Der häufigste Irrtum: Als reiner Freizeitsportler ohne Wettkampfambitionen falle man nicht unter das AntiDopG – seit der BGH-Entscheidung von 2017 trägt diese Annahme nicht mehr. Viele erklären dem Zoll unaufgefordert, die Bestellung sei „nur fürs eigene Training“ gewesen, in der Hoffnung, das entlaste sie – tatsächlich wird die Aussage protokolliert und als Bestätigung der Bestellung gewertet. Andere unterschätzen, dass vermeintlich harmlose „Prohormone“ oder als Nahrungsergänzung beworbene Produkte aus dem Ausland tatsächlich Anabolika oder deren Vorstufen enthalten können – Klarheit bringt hier erst die Laboranalyse.
Ansatzpunkte für die Verteidigung
Auch bei dieser Substanzgruppe gilt: Der Name auf dem Paket beweist für sich genommen keine Bestellung. Bei Wohngemeinschaften, Mehrfamilienhäusern oder gemeinsam genutzten Packstationen lässt sich oft keine eindeutige Täterschaft nachweisen, was den Weg zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO öffnet.
Steht die Bestellung fest, kommt bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum ohne Weiterverkaufsabsicht eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht – anwaltlich begründet etwa durch fehlende Vorbelastung und rein private Nutzung. Bei größeren Mengen oder Verdacht auf Weiterverkauf rückt die exakte Bestimmung der Wirkstoffmenge im Abgleich mit dem einschlägigen DmMV-Grenzwert in den Mittelpunkt der Verteidigung.
Besonderheit gegenüber dem Rest der Serie: keine Folgen für die Fahrerlaubnis
Anders als bei Kokain, Amphetamin, Cannabis oder den übrigen Substanzen dieser Reihe bleibt ein Verfahren wegen Anabolika oder anderer Dopingmittel für die Fahrerlaubnis in aller Regel folgenlos. Anabolika zählen nicht zu den Betäubungsmitteln der Anlage 4 FeV, weshalb weder § 14 FeV noch eine vergleichbare Vorschrift automatisch ein Gutachtenverfahren auslöst. Diese Klarstellung ist mir wichtig, weil gerade Mandanten, die bereits mit anderen Substanzen dieser Reihe vertraut sind, hier oft unnötig die Fahrerlaubnis in Gefahr wähnen.
Häufige Fragen
Gilt das Anti-Doping-Gesetz auch ohne jede Wettkampfteilnahme? Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass reiner Kraftsport ohne Wettkampfbezug ebenfalls unter den Sportbegriff des AntiDopG fällt.
Ab welcher Menge drohe ich wegen bloßen Besitzes strafrechtlich belangt zu werden? Das richtet sich nach den substanzspezifischen Schwellenwerten der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Da diese je nach Wirkstoff stark variieren, sollte der konkrete Wert für die sichergestellte Substanz anwaltlich geprüft werden, statt sich auf pauschale Angaben zu verlassen.
Muss der beigefügte Personalbogen ausgefüllt werden? Nein. Er sollte vor jeder Reaktion anwaltlich geprüft werden; gegenüber dem Zoll empfiehlt sich zunächst Schweigen zur Sache.
Gibt es bei Anabolika eine Einstellungsmöglichkeit vergleichbar mit § 31a BtMG? Nein, eine eigene Diversionsregel für geringe Mengen fehlt bei AMG- und AntiDopG-Verfahren. Eine Einstellung kommt nur über die allgemeinen §§ 153/153a StPO in Betracht.
Drohen Konsequenzen für den Führerschein? In aller Regel nicht. Anabolika zählen nicht zu den Betäubungsmitteln der Anlage 4 FeV, sodass hier – anders als bei den übrigen Substanzen dieser Reihe – kein automatisches Gutachtenverfahren droht.
Fazit
Wer Anabolika oder andere Dopingmittel im Ausland bestellt, übersieht meist zwei Dinge: dass das Anti-Doping-Gesetz seit der BGH-Entscheidung von 2017 ausdrücklich auch den Kraftsport im Fitnessstudio erfasst, und dass parallel dazu regelmäßig das Arzneimittelgesetz greift. Anders als bei den Betäubungsmitteln dieser Reihe fehlt zwar eine eigene Diversionsregel für geringe Mengen, dafür entfällt aber auch das Risiko für die Fahrerlaubnis. Wer ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts erhalten hat, sollte die vermeintliche Belanglosigkeit einer privaten Bestellung nicht überschätzen, sondern frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Die genannten Schwellenwerte der Dopingmittel-Mengen-Verordnung sind substanzspezifisch und wurden hier bewusst nicht mit einer konkreten Zahl beziffert, da die bei der Recherche gefundenen Angaben zu einzelnen Wirkstoffen nicht einheitlich waren; sie sollten für die jeweils betroffene Substanz im Einzelfall anwaltlich anhand der aktuellen Fassung der DmMV verifiziert werden. Stand: Juli 2026.