LSD-Analoga Zoll

1P-LSD und andere LSD-Analoga vom Zoll beschlagnahmt: Warum ein Wettlauf mit dem Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet

Ein LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben betrifft heute selten noch klassisches LSD selbst, sondern meist eine der zahlreichen chemisch leicht abgewandelten Varianten wie 1P-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD oder 1S-LSD, die als vermeintlich legale Alternativen im Internet gehandelt werden. Wer eine solche Substanz ohne gültiges Betäubungsmittelrezept aus dem Ausland bestellt hat und dann vom Hauptzollamt angeschrieben wird, sollte wissen, dass die Rechtslage hier von einem eigenen Mechanismus abhängt: einem fortlaufenden Wettlauf zwischen neuen Analoga und dem Gesetzgeber. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erläutere ich, wie dieser Mechanismus funktioniert und worauf es bei der Verteidigung ankommt.

LSD-Analoga Zoll: Der erste Vorwurf nach § 372 AO

Wie bei jeder aus dem Ausland eingeführten Sendung stützt sich das erste Anhörungsschreiben des Hauptzollamts zunächst auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 372 Abgabenordnung (Bannbruch). Erst die Laboranalyse klärt, um welches konkrete Analogon es sich handelt – und genau davon hängt ab, ob und seit wann überhaupt eine Strafvorschrift greift.

Klassisches LSD ist Anlage I BtMG – die neueren Analoga nicht

Klassisches LSD (Lysergsäurediethylamid) selbst ist seit Langem individuell in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes gelistet. Die neueren, an der Stickstoffposition chemisch leicht veränderten Analoga wie 1P-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD, 1D-LSD oder 1S-LSD sind dagegen nicht individuell im BtMG erfasst, sondern fallen unter die generische Stoffgruppen-Definition „Lysergamide“ im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Diese Unterscheidung ist der Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung.

Der Wettlauf: Immer neue Analoga, immer neue Änderungsverordnungen

Seit 1P-LSD im Jahr 2019 erstmals unter das NpSG fiel, ist ein wiederkehrendes Muster zu beobachten: Sobald ein Analogon durch eine Änderungsverordnung erfasst wird, taucht kurze Zeit später ein chemisch leicht abgewandeltes Nachfolgeprodukt auf, das zunächst außerhalb der bestehenden Stoffgruppen-Definition liegt. So folgten nacheinander 1cP-LSD, 1V-LSD und 1D-LSD, bis auch diese jeweils durch eine Änderungsverordnung erfasst wurden – zuletzt wurde durch die sechste Änderungsverordnung zur NpSG-Anlage im Herbst 2025 unter anderem das LSD-Isomer 1S-LSD ausdrücklich in die Anlage aufgenommen.

Für die strafrechtliche Bewertung entscheidend ist deshalb nicht nur, welches Analogon vorliegt, sondern auch, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Änderungsverordnung tatsächlich in Kraft getreten ist.

Besitz straflos, aber Einfuhr rechtlich unklar

Für alle Analoga, die (noch) unter das NpSG fallen, gilt eine bemerkenswerte Besonderheit: Nach § 4 NpSG bleiben Besitz, Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum selbst straflos – strafbar ist grundsätzlich nur Handeltreiben, Herstellen zum Zweck des Inverkehrbringens sowie das Inverkehrbringen selbst.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Auslandsbestellung automatisch folgenlos bleibt: In der Fachliteratur wird uneinheitlich diskutiert, ob die grenzüberschreitende Einfuhr zum Eigenkonsum weiterhin über § 372 AO als Bannbruch strafbar bleibt oder ob allenfalls eine Anstiftung des ausländischen Anbieters zu dessen eigener, dort strafbarer Handlung nach § 26 StGB in Betracht kommt. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Wie läuft ein LSD-Analoga Zoll-Verfahren ab?

Der äußere Ablauf gleicht dem bei anderen Betäubungsmitteldelikten: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse zur exakten Bestimmung des Analogons, Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Erst nach der Laboranalyse steht fest, welches Analogon vorliegt und ob es zum Zeitpunkt der Bestellung bereits von einer Änderungsverordnung erfasst war.

Praxisbeispiel

In einem typischen LSD-Analoga Zoll-Fall hatte ein Mandant 1V-LSD bei einem ausländischen Online-Shop bestellt, der die Substanz als „Research Chemical zu Forschungszwecken“ bewarb, im Glauben, es handele sich um eine rechtlich unbedenkliche Substanz. Da Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum nach § 4 NpSG selbst straflos sind, konzentrierte sich die Verteidigung auf die Frage, ob überhaupt eine taugliche Grundlage für ein Ermittlungsverfahren wegen der Einfuhr bestand – mangels eindeutiger Rechtsprechung zu dieser Konstellation und mangels Finanztransaktionsermittlungen wurde das Verfahren eingestellt.

In einem anderen Fall lag der Bestellzeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, die das konkrete Analogon erst erfasst hatte. Nach anwaltlicher Akteneinsicht ließ sich dieser Zeitpunkt anhand der Versanddaten belegen, sodass für die zum Bestellzeitpunkt noch nicht erfasste Substanz keine tragfähige Rechtsgrundlage für ein Ermittlungsverfahren bestand.

Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben

Im typischen LSD-Analoga Zoll-Verfahren gehen viele Betroffene davon aus, ein als „Research Chemical“ oder „Legal High“ beworbenes Analogon sei automatisch straflos – ob das tatsächlich zutrifft, hängt vollständig davon ab, welches konkrete Analogon die Laboranalyse feststellt und seit wann es rechtlich erfasst ist. Ebenso riskant ist es, sich gegenüber dem Zoll unbedacht zu Bestellhäufigkeit, Bestelldatum oder Bezugsquelle zu äußern, bevor anwaltliche Akteneinsicht stattgefunden hat.

Ansatzpunkte für die Verteidigung

In jedem LSD-Analoga Zoll-Verfahren gilt: Da Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum bei NpSG-Analoga von vornherein straflos sind, kann sich die Verteidigung zunächst auf die ungeklärte Rechtsfrage zur Einfuhr-Strafbarkeit stützen. Zusätzlich lässt sich häufig mangels Finanztransaktionsermittlungen nicht nachweisen, dass der Adressat die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat – mit der möglichen Folge einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

Ein weiterer, für diese Substanzfamilie besonders wichtiger Ansatzpunkt ist der genaue Bestell- beziehungsweise Versandzeitpunkt: Lag er vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, die das konkrete Analogon erfasst hat, fehlt es für diesen Zeitraum an einer tauglichen Strafvorschrift. Dieser Vergleich zwischen Tatzeitpunkt und Verordnungsdatum sollte in jedem Fall anhand der Ermittlungsakte genau geprüft werden.

Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?

Da die hier behandelten LSD-Analoga nicht im BtMG, sondern nur im NpSG erfasst sind, besteht keine unmittelbare Anlage-4-FeV-Relevanz, da Anlage 4 FeV ausschließlich auf die BtMG-Anlagen Bezug nimmt. Bei nachgewiesener tatsächlicher Fahruntüchtigkeit kommen allenfalls die allgemeinen Straftatbestände der §§ 315c, 316 StGB in Betracht.

Das gilt nicht für klassisches LSD selbst, das als Anlage-I-Betäubungsmittel weiterhin der regulären fahrerlaubnisrechtlichen Kausalkette unterliegt: Steht dessen Besitz fest, führt das regelmäßig zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, vermeidbar meist nur durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, bevor die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis erlangt.

Wird das Gutachten dennoch angeordnet und weist es einen fortbestehenden Konsum nach, fehlt die Eignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV und die Fahrerlaubnis wird entzogen – mit guter anwaltlicher Vorbereitung bestehen aber regelmäßig gute Chancen, ein angeordnetes Gutachten dennoch zu bestehen.

Häufige Fragen

Was passiert nach einem LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben als Erstes? Der Zoll leitet die sichergestellte Sendung zur Laboranalyse weiter, die das konkrete Analogon bestimmt. Erst danach steht fest, ob und seit wann eine Strafvorschrift überhaupt greift.

Ist 1P-LSD ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG? Nein. 1P-LSD und die übrigen hier behandelten Analoga sind nicht individuell im BtMG gelistet, sondern fallen unter die NpSG-Stoffgruppe „Lysergamide“. Klassisches LSD selbst ist dagegen individuell in Anlage I BtMG gelistet.

Ist der Besitz eines LSD-Analogons strafbar? Nein, Besitz, Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum selbst sind nach § 4 NpSG grundsätzlich straflos. Ob eine Auslandsbestellung dennoch strafrechtlich relevant sein kann, ist in der Literatur umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Warum kommt es auf den genauen Bestellzeitpunkt an? Weil jedes neue Analogon erst durch eine eigene Änderungsverordnung erfasst wird. Lag die Bestellung vor deren Inkrafttreten, fehlt es für diesen Zeitraum an einer tauglichen Strafvorschrift für das konkrete Analogon.

Gibt es einen festen Grenzwert für die nicht geringe Menge? Für die NpSG-Analoga existiert bislang keine gefestigte höchstrichterliche Entscheidung zur „nicht geringen Menge“. Diese Unsicherheit ist bei jeder Falleinschätzung transparent zu benennen.

Drohen mir Konsequenzen für die Fahrerlaubnis? Bei den nur vom NpSG erfassten Analoga besteht keine unmittelbare Anlage-4-FeV-Relevanz. Bei klassischem LSD selbst gilt dagegen die reguläre Kausalkette über § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1 FeV, wobei mit guter anwaltlicher Vorbereitung regelmäßig gute Chancen bestehen, ein angeordnetes Gutachten zu bestehen.

Fazit

1P-LSD und die übrigen LSD-Analoga zeigen beispielhaft, wie stark die Strafbarkeit eines Zoll-Bannbruch-Falls von zwei Faktoren abhängt: welches konkrete Analogon die Laboranalyse feststellt und zu welchem Zeitpunkt die dafür einschlägige Änderungsverordnung tatsächlich in Kraft getreten ist. Wer ein LSD-Analoga Zoll-Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um die genaue stoffliche und zeitliche Einordnung klären zu lassen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Welches Analogon im Einzelfall vorliegt und ob es zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits rechtlich erfasst war, hängt maßgeblich vom Ergebnis der Laboranalyse und den Versanddaten ab und sollte anwaltlich anhand der Ermittlungsakte geprüft werden. Stand: Juli 2026.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Drogenstrafrecht.

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