HCG Zoll – beschlagnahmtes Päckchen mit hCG-Ampullen beim Hauptzollamt

hCG und Wachstumshormone aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung

Wer eine Sendung mit hCG (humanem Choriongonadotropin) oder Wachstumshormonen wie Somatropin aus dem Ausland bestellt und dabei vom Zoll abgefangen wird, geht häufig davon aus, dass es sich allenfalls um ein zoll- oder arzneimittelrechtliches Bagatellproblem handelt – schließlich sind beide Wirkstoffe als verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt und werden in der Fitness-Szene oft wie ein gewöhnliches Nahrungsergänzungsmittel gehandelt. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erkläre ich im Folgenden, was ein hCG Zoll-Verfahren für Betroffene tatsächlich bedeutet, wie der Ablauf nach der Sicherstellung aussieht und welche Verteidigungsmöglichkeiten realistisch bestehen.

In meiner Kanzlei zeigt sich immer wieder, dass Mandanten von der rechtlichen Tragweite eines hCG Zoll-Vorwurfs überrascht sind, weil weder hCG noch Somatropin im BtMG stehen. Das bedeutet aber keineswegs Straflosigkeit: Neben einer arzneimittelrechtlichen Bewertung greift oberhalb bestimmter Mengenschwellen ein eigenständiges Strafgesetz, das viele Betroffene gar nicht auf dem Schirm haben – das Anti-Doping-Gesetz.

Was bedeutet der Vorwurf im Anhörungsschreiben?

Wird eine Postsendung mit hCG-Ampullen, Somatropin-Pens oder entsprechenden Fertigspritzen vom Zoll sichergestellt, erhält der im Paket genannte Empfänger üblicherweise ein Anhörungsschreiben des zuständigen Hauptzollamts. Darin wird zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 AO angekündigt. Auch hier tritt § 372 Abs. 2 AO als Auffangtatbestand hinter speziellere Straftatbestände zurück – bei hCG und Wachstumshormonen sind das in der Praxis regelmäßig das Arzneimittelgesetz (AMG) und ergänzend das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).

Dem Anhörungsschreiben liegt in der Regel ein Personalbogen bei, auf dem sich Betroffene zur Sache äußern sollen. Von einer eigenständigen Beantwortung ist dringend abzuraten – das Schweigerecht sollte genutzt und die Stellungnahme dem Rechtsanwalt überlassen werden.

hCG Zoll: Wie sind hCG und Wachstumshormone rechtlich einzuordnen?

Weder humanes Choriongonadotropin (hCG) noch Somatropin (synthetisches Wachstumshormon, HGH) sind in einer Anlage des BtMG gelistet. Rechtlich handelt es sich um zwei unterschiedliche, aber jeweils verschreibungspflichtige Arzneimittel: hCG ist unter Namen wie Pregnyl, Predalon, Brevactid oder Ovitrelle als Fertilitätshormon zugelassen, Somatropin unter verschiedenen Handelsnamen als Ersatztherapie bei Wachstumshormonmangel. Beide Wirkstoffe sind in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aufgeführt und dürfen deshalb nach § 1 AMVV nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Parallel dazu stehen beide Substanzen auf der Verbotsliste der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) – hCG als testosteronstimulierendes Peptidhormon, Somatropin als Wachstumshormon – und sind zusätzlich in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz namentlich als Dopingmittel erfasst.

Nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist es verboten, Dopingmittel herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben oder sie in den Verkehr zu bringen; § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet zusätzlich den Erwerb, Besitz oder das Verbringen eines Dopingmittels in „nicht geringer Menge“. Für eine private Bestellung ohne Rezept aus dem Ausland kommen damit strukturell zwei getrennte Regelungsregime in Betracht, die in der Praxis nebeneinander geprüft werden.

Grenzwert und Straftatbestand – zwei getrennte Schwellenwerte

Anders als man vermuten könnte, werden hCG und Somatropin in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) nicht als eine gemeinsame Stoffgruppe behandelt, sondern jeweils mit einem eigenen, substanzspezifischen Schwellenwert geführt: Für Choriongonadotropin (hCG) legt die DmMV eine „nicht geringe Menge“ von 7.500 Internationalen Einheiten (IE) fest, für Somatropin dagegen 16 Milligramm.

Wird die jeweilige Schwelle überschritten, ist der Erwerb, Besitz oder das grenzüberschreitende Verbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG strafbar – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie beim AntiDopG üblich, gibt es beim Grunddelikt keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr; diese greift erst in besonders schweren Fällen.

Besonders schwere Fälle nach § 4 Abs. 4 AntiDopG – etwa bandenmäßiges Handeln oder die Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen – werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet, minder schwere Fälle nach § 4 Abs. 5 AntiDopG mit drei Monaten bis fünf Jahren. Handeltreiben, Herstellen oder Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist unabhängig von der Menge strafbar.

Parallel dazu ist die private Auslandsbestellung ohne Rezept regelmäßig auch arzneimittelrechtlich relevant: Nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 73 Abs. 1 AMG Arzneimittel ohne die erforderliche Genehmigung einführt – mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro.

Die in § 73 Abs. 2 AMG vorgesehenen Ausnahmen für den persönlichen Bedarf greifen bei einer Bestellung aus einem Nicht-EU/EWR-Staat über einen Online-Shop in aller Regel nicht, weil sie entweder auf Lieferungen aus dem EU/EWR-Raum beschränkt sind oder ein tatsächliches, persönliches Überschreiten der Grenze voraussetzen – reiner Versandhandel erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

In der Praxis ist deshalb häufig das Anti-Doping-Gesetz die schärfere Rechtsfolge, weil die genannten Mengenschwellen bei üblichen Fitness-Bestellungen schnell erreicht werden, während die arzneimittelrechtliche Seite bei einer reinen Privatbestellung meist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit bleibt.

Die Besonderheit: hCG als Arzneimittel mit legitimer medizinischer Verwendung

Eine Eigenheit, die hCG von klassischen Betäubungsmitteln und reinen Dopingsubstanzen unterscheidet, möchte ich transparent ansprechen: hCG ist kein reines Fitness- oder Dopingpräparat, sondern ein etabliertes, breit verschriebenes Arzneimittel der Reproduktionsmedizin.

Diese doppelte Zweckbestimmung ändert nichts an der Strafbarkeit einer unerlaubten Auslandsbestellung, kann aber in der Verteidigung eine Rolle spielen – etwa wenn sich aus den Umständen der Bestellung Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck ergeben oder eine bereits bestehende ärztliche Behandlung dokumentiert werden kann. Diese Einschätzung beruht auf meiner eigenen Bewertung der Ausgangslage und ist keine feststehende Rechtsprechung, sondern ein Gesichtspunkt, der im Einzelfall geprüft werden sollte.

Wie läuft ein hCG Zoll-Verfahren ab?

Nach der Sicherstellung durch das Hauptzollamt wird die Sendung asserviert, eine Laboranalyse zur Bestimmung des genauen Wirkstoffs und der enthaltenen Menge veranlasst, und der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Empfänger erhält – wie oben beschrieben – zunächst ein Anhörungsschreiben mit Personalbogen.

Äußert sich der Betroffene nicht selbst, was anwaltlich fast immer empfehlenswert ist, prüft die Staatsanwaltschaft anhand der Aktenlage, ob genügend Beweise für eine Anklage, einen Strafbefehl oder eine Verfahrenseinstellung vorliegen. Bei einem hCG Zoll-Vorwurf hängt viel davon ab, ob die tatsächlich festgestellte Wirkstoffmenge die jeweilige DmMV-Schwelle überhaupt erreicht – gerade bei einzelnen Ampullen oder kleineren Bestellmengen ist das nicht immer der Fall.

Praxisbeispiele aus der Verteidigung

Wie ein hCG Zoll-Vorwurf in der Praxis ausgehen kann, zeigen die folgenden anonymisierten Beispiele aus meiner Verteidigungspraxis:

Praxisbeispiel 1: Ein Mandant, der im Rahmen eines Muskelaufbauprogramms testosteronstimulierende Präparate einsetzen wollte, hatte über einen ausländischen Online-Shop mehrere hCG-Ampullen bestellt. Die forensische Auswertung ergab eine Gesamtmenge deutlich unterhalb der 7.500-IE-Schwelle. Da weder Handeltreiben noch eine Weitergabe an Dritte ersichtlich war, blieb der Besitz zum Eigenbedarf nach dem Anti-Doping-Gesetz straflos; arzneimittelrechtlich verblieb es bei einem Bußgeldverfahren, das mit einer geringen Geldbuße endete.

Praxisbeispiel 2: In einem anderen Fall bestellte ein Mandant über mehrere Monate wiederholt Somatropin-Pens, die in der Summe die 16-Milligramm-Schwelle deutlich überschritten. Mangels Finanztransaktionsermittlungen ließ sich nicht abschließend nachweisen, dass der Mandant sämtliche Bestellungen tatsächlich selbst vorgenommen hatte – die Sendungen waren an eine von mehreren Personen genutzte Wohnadresse adressiert. Das Verfahren endete nach intensiver Prüfung der Beweislage mit einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Typische Fehler, die Betroffene machen

Bei einem hCG Zoll-Vorwurf gehen viele Betroffene fälschlich davon aus, dass die bloße Verschreibungspflicht eines Präparats keine strafrechtliche, sondern allenfalls eine zivilrechtliche Angelegenheit sei. Das ist unzutreffend: Die private Auslandsbestellung ohne Rezept ist arzneimittelrechtlich bußgeldbewehrt und kann zusätzlich den Straftatbestand des Anti-Doping-Gesetzes erfüllen, sobald die jeweilige Mengenschwelle überschritten ist.

Andere Betroffene berufen sich darauf, das Präparat sei ausschließlich für einen medizinisch legitimen Zweck bestimmt gewesen, ohne dies durch einen tatsächlichen ärztlichen Befund oder eine Verschreibung belegen zu können – eine solche unbelegte Behauptung nützt in der Vernehmung wenig und sollte der anwaltlichen Verteidigung vorbehalten bleiben. Ein weiterer verbreiteter Fehler: Betroffene beantworten den Personalbogen vorschnell selbst und schildern dabei ungefragt ihre Trainingsgewohnheiten oder frühere Bestellungen – Angaben, die sich später kaum zurücknehmen lassen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Zentraler Ansatzpunkt bei einem hCG Zoll-Verfahren ist zunächst § 170 Abs. 2 StPO: Der bloße Name oder die Anschrift auf dem Paket beweist allein nicht, dass die dort genannte Person die Sendung auch bestellt hat. Ohne weitere belastende Indizien – etwa Zahlungsnachweise oder Chatverläufe mit dem Verkäufer – lässt sich oft kein hinreichender Tatverdacht herleiten.

Ein zweiter, substanzspezifisch wichtiger Ansatzpunkt ist die exakte forensische Bestimmung der Wirkstoffmenge im Verhältnis zur jeweils einschlägigen DmMV-Schwelle: Liegt diese unterhalb von 7.500 IE bei hCG beziehungsweise 16 Milligramm bei Somatropin und lässt sich kein Handeltreiben nachweisen, bleibt der Besitz zum Eigenbedarf bereits tatbestandlich straflos.

Auch die BGH-Rechtsprechung zum Sportbegriff des Anti-Doping-Gesetzes (Beschluss vom 05.12.2017, Az. 4 StR 389/17) ist relevant: Danach zählt auch reiner, nicht wettkampfmäßiger Kraftsport zum Sportbegriff, sodass sich Betroffene nicht mit dem Argument fehlender Wettkampfambitionen verteidigen können. Auf der arzneimittelrechtlichen Seite kann außerdem geprüft werden, ob die Bußgeldbewehrung nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG verjährt ist, da es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit mit kürzerer Verjährungsfrist handelt.

Fahrerlaubnisrechtliche Folgen

Weder hCG noch Somatropin sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Ein hCG Zoll-Verfahren löst deshalb regelmäßig KEINE fahrerlaubnisrechtliche Konsummusteranalyse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aus, und auch die Auffangkategorie der Anlage 4 Nr. 9.1 FeV (Ungeeignetheit bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen) ist hier nicht einschlägig. Die bei echten Betäubungsmitteln geltende Kette – nachgewiesener Besitz → Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV → nachgewiesener Konsum → Ungeeignetheit nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV → Entziehung der Fahrerlaubnis – ist bei einem reinen hCG- oder Wachstumshormon-Sachverhalt somit nicht anwendbar.

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die missbräuchlichen hCG- oder Somatropin-Konsum ausnahmsweise über die allgemeine Auffangkategorie der Anlage 4 FeV zur körperlichen Eignung erfasst, war bei der Recherche nicht auffindbar – theoretisch denkbare gesundheitliche Folgeschäden bei chronischem Wachstumshormonmissbrauch (etwa akromegalie-ähnliche Beschwerden) sind bislang ohne belastbare Kasuistik geblieben und müssten im Einzelfall gesondert bewertet werden. Ergänzend: Weder hCG noch Somatropin stehen in der Substanzliste des § 24a StVG.

Häufige Fragen

Ist der Besitz von hCG oder Wachstumshormonen überhaupt strafbar? Nur oberhalb der jeweiligen Mengenschwelle (7.500 IE bei hCG, 16 Milligramm bei Somatropin). Unterhalb dieser Schwellen bleibt der bloße Besitz zum Eigenbedarf nach dem Anti-Doping-Gesetz straflos, sofern kein Handeltreiben vorliegt – arzneimittelrechtlich bleibt aber regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG bestehen.

Ändert sich etwas, wenn ich kein Wettkampfsportler bin? Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass reiner Kraftsport ohne Wettkampfteilnahme ebenfalls unter den Sportbegriff des Anti-Doping-Gesetzes fällt – die fehlende Wettkampfambition schützt also nicht vor Strafbarkeit oberhalb der Mengenschwelle.

Spielt es eine Rolle, dass hCG auch ein anerkanntes Medikament ist? Das ändert nichts an der Strafbarkeit einer unerlaubten Auslandsbestellung ohne Rezept, kann aber im Einzelfall als Gesichtspunkt in die Verteidigung einfließen, insbesondere wenn eine bestehende ärztliche Behandlung dokumentiert werden kann.

Wie hoch ist die Strafe bei einem hCG Zoll-Verfahren üblicherweise? Das hängt maßgeblich von der Menge und den Umständen ab: Beim Grunddelikt nach dem Anti-Doping-Gesetz drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei besonders schweren Fällen (etwa Bandenmäßigkeit) ein bis zehn Jahre. Zusätzlich kann arzneimittelrechtlich ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Was passiert mit der beschlagnahmten Sendung? Sie wird in aller Regel eingezogen und steht nicht mehr zur Verfügung, unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens.

Fazit

Ein hCG Zoll-Verfahren wird von Betroffenen häufig unterschätzt, weil beide Substanzen als bekannte, verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten und in der Fitness-Szene oft wie gewöhnliche Nahrungsergänzungsmittel gehandelt werden – rechtlich handelt es sich jedoch um eine Doppelspur aus Arzneimittelrecht und Anti-Doping-Gesetz, sobald die jeweilige Wirkstoffmenge die gesetzliche Schwelle überschreitet. Wer ein Anhörungsschreiben des Zolls erhält, sollte den beigefügten Personalbogen nicht selbst beantworten, sondern frühzeitig eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einschalten. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Er gibt die Rechtslage nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder; einzelne Grenzwerte und Verfahrensdetails können sich durch neuere Rechtsprechung ändern und sollten vor Verwendung im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Drogenstrafrecht.

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