Salvia Divinorum aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung
Ein Salvia Divinorum Zoll-Anhörungsschreiben trifft viele Besteller völlig unerwartet: Getrocknete Blätter des „Azteken-Salbeis“ oder ein hochprozentiger Extrakt davon, bestellt bei einem Kräuter-Onlineshop im Ausland, wo die Pflanze offen als Sammlerstück oder Räucherwerk beworben wird – und trotzdem meldet sich wenig später das Hauptzollamt mit einem Anhörungsschreiben.
Bei kaum einer anderen Substanz aus dem Betäubungsmittelrecht klafft die Erwartungshaltung der Besteller so weit von der tatsächlichen Rechtslage auseinander wie bei Salvia Divinorum. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erläutere ich, weshalb diese vermeintlich exotische Pflanze rechtlich in derselben Liga spielt wie Heroin oder LSD.
Salvia Divinorum Zoll: Was steht im Anhörungsschreiben?
Auch bei Salvia Divinorum steht im ersten Anhörungsschreiben meist der allgemeine Bannbruch-Tatbestand des § 372 Abgabenordnung. Diese Vorschrift ist nur eine vorläufige Einordnung: Bestätigt die Laboranalyse die Pflanze oder einen daraus gewonnenen Extrakt, tritt § 372 AO im Wege der Subsidiarität zurück, und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird zur maßgeblichen Rechtsgrundlage.
Warum eine frei verkäufliche Räucherpflanze in Deutschland ein Betäubungsmittel ist
Salvia Divinorum ist seit 2008 namentlich in Anlage I des BtMG gelistet – acht Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe, mit dem die Pflanze deshalb häufig fälschlich in Verbindung gebracht wird. Als Anlage-I-Substanz ist sie weder verkehrsfähig noch verschreibungsfähig, rechtlich also in derselben Kategorie wie Heroin oder LSD. Dass ein Versandhändler im Ausland die Pflanze völlig legal als Zierpflanze oder Sammelobjekt vertreibt, ändert an der Strafbarkeit der Einfuhr nach Deutschland nichts.
Eine Differenzierung, die in der Praxis gelegentlich diskutiert wird: Erfasst ist nach dem Wortlaut der Anlage I die Pflanze selbst. Der chemisch isolierte Reinstoff Salvinorin A wird in Teilen der Literatur als eigenständig zu betrachten diskutiert. Für die im Handel üblichen Produkte – getrocknete Blätter sowie die verbreiteten „5x“ bis „80x“-Extrakte – ändert das praktisch nichts, da es sich dabei um mit Blattmaterial angereichertes beziehungsweise darauf aufgebrachtes Pflanzenmaterial handelt, nicht um einen chemisch reinen Wirkstoff.
Nur ein tatsächlich isoliertes Salvinorin-A-Präparat könnte im Einzelfall anders zu bewerten sein – eine Konstellation, die bei Bestellungen aus einschlägigen Onlineshops die Ausnahme bleibt.
Welcher Strafrahmen gilt und wo liegt die „nicht geringe Menge“?
Der Grundtatbestand der unerlaubten Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Oberhalb der „nicht geringen Menge“ greift der Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Anders als bei etablierten Betäubungsmitteln mit langer Rechtsprechungshistorie lässt sich für Salvia Divinorum beziehungsweise Salvinorin A kein von einem deutschen Gericht – weder BGH noch Oberlandesgericht – festgelegter Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ finden. Verfahren zu dieser Substanz erreichen die Gerichte offenbar deutlich seltener als bei bekannteren Drogen, sodass sich noch keine gefestigte Rechtsprechung entwickelt hat. In der Praxis bedeutet das: Staatsanwaltschaft und Gericht bewerten die sichergestellte Menge im Einzelfall, orientiert unter anderem an der außerordentlich hohen Wirkstärke von Salvinorin A, bei dem bereits Bruchteile eines Milligramms psychoaktiv wirksam sein können.
Warum diese Substanz besonders häufig zu Fehleinschätzungen führt
Anders als bei Kokain oder Heroin, wo kaum jemand ernsthaft von Straflosigkeit ausgeht, wirkt die Außendarstellung von Salvia Divinorum als Räucherwerk, Zierpflanze oder schamanisches Sammlerstück auf viele Besteller vertrauenerweckend. Gerade diese vermeintliche Harmlosigkeit macht die Substanz für Erstbesteller riskant, die sich auf Produktbeschreibungen und Kundenbewertungen ausländischer Shops verlassen, statt die deutsche Rechtslage vorab zu prüfen.
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren läuft es wie folgt ab: Sicherstellung durch den Zoll, Laboruntersuchung, Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei bestätigtem Betäubungsmittelverdacht, anschließend ein Anhörungsschreiben mit Vorladung und meist einem beigefügten Personalbogen – der Ablauf entspricht dem bei anderen Betäubungsmitteldelikten. Besonderheit bei Salvia Divinorum: Weil die Pflanze häufig über wenige spezialisierte ausländische Kräuter-Versandhändler bezogen wird, kommt es vor, dass mehrere Kunden desselben Shops gebündelt ins Visier einer Staatsanwaltschaft geraten, sobald deren Bestelldaten beschlagnahmt werden.
Praxisbeispiel aus einem Salvia Divinorum Zoll-Verfahren
Ein Mandant hatte getrocknete Salvia-Divinorum-Blätter zusammen mit unverdächtigen Kräutertee-Produkten in einer Sammelbestellung geordert. Mangels Finanztransaktionsermittlungen ließ sich nicht nachweisen, dass der Mandant die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat – das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In einem anderen Fall ließ sich die Bestellung zweifelsfrei einem persönlichen Kundenkonto zuordnen; wegen der geringen Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum und fehlender Vorbelastung kam hier eine Einstellung nach § 31a BtMG zustande.
Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben
Der häufigste Fehler im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren: Weil das Produkt im Versandland offen und legal verkauft wird, halten viele Betroffene die deutsche Rechtslage für eine bloße Formalität und äußern sich gegenüber dem Zoll unbedacht und ausführlich. Andere betonen von sich aus, die Bestellung sei „nur zum Räuchern“ gedacht gewesen – rechtlich unerheblich, da die Zweckbestimmung an der Einordnung als Betäubungsmittel nichts ändert, faktisch aber als Bestätigung der Bestellung gewertet wird. Auch reine Sammlerstücke ohne erkennbare Konsumabsicht werden strafrechtlich genauso behandelt wie unmittelbar zum Konsum bestimmte Produkte.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren?
Wie bei jedem Betäubungsmitteldelikt gilt zunächst: Der Name auf dem Paket beweist allein keine Bestellung. Mangels Finanztransaktionsermittlungen lässt sich oft nicht nachweisen, dass der Mandant die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat, was den Weg zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO öffnet. Substanzspezifisch kommt hinzu, ob tatsächlich die geschützte Pflanze beziehungsweise ein daraus gewonnener Extrakt sichergestellt wurde oder eine abweichende Zusammensetzung vorliegt, die der Laborbefund erst klären muss.
Steht die Bestellung fest, kommt bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Zur „geringen Menge“ im Sinne dieser Vorschrift existiert für Salvia Divinorum – anders als bei Kokain oder MDMA – bislang keine auffindbare, veröffentlichte Übersicht der Länder-Richtwerte. Auch das spricht dafür, jede Einzelfallbewertung frühzeitig anwaltlich begleiten zu lassen, statt sich auf pauschale Erfahrungswerte anderer Substanzen zu verlassen.
Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
Weil Salvia Divinorum ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist – anders als etwa Cannabis mit seiner eigenen Regelung –, gilt hier das bei harten Drogen etablierte Muster: Nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO schützt regelmäßig auch vor einem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde, da der Besitz dort gerade nicht als erwiesen gilt. Bei einer Einstellung nach § 31a BtMG steht der Besitz dagegen im Kern fest; erfährt die Fahrerlaubnisbehörde über die Mitteilungen in Strafsachen (Nr. 45 MiStra) davon, ordnet sie ein ärztliches Gutachten (Konsummusteranalyse) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.
Der im Rahmen dieser Begutachtung oder der Ermittlungen nachgewiesene Konsum führt sodann dazu, dass keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV mehr besteht. Rechtsfolge dieser fehlenden Eignung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Mit anwaltlicher Begleitung lässt sich die vorgelagerte Konsummusteranalyse aber erfahrungsgemäß häufig positiv gestalten, sodass es gar nicht erst so weit kommt.
Häufige Fragen
Kann eine Pflanze, die im Ausland frei verkauft wird, in Deutschland wirklich eine Straftat sein? Ja. Die Einordnung als Betäubungsmittel richtet sich nach deutschem Recht und ist unabhängig davon, wie ein Produkt im Versandland vermarktet wird. Salvia Divinorum steht seit 2008 in Anlage I BtMG.
Sind getrocknete Blätter und hochprozentige Extrakte rechtlich gleich zu behandeln? Grundsätzlich ja, da beide als Pflanzenmaterial im Sinne der Anlage I gelten. Nur ein chemisch isoliertes Salvinorin-A-Präparat könnte im Einzelfall anders bewertet werden.
Wo liegt die „nicht geringe Menge“ bei Salvia Divinorum? Dafür existiert bislang keine Grenzwert-Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall durch Staatsanwaltschaft und Gericht.
Muss ich den beigefügten Personalbogen ausfüllen? Nein, eine Pflicht besteht nicht. Er sollte vor jeder Reaktion anwaltlich geprüft werden; gegenüber dem Zoll empfiehlt sich zunächst Schweigen zur Sache.
Schützt eine Einstellung nach § 31a BtMG auch vor Folgen für die Fahrerlaubnis? Nein. Im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren steht der Besitz bei einer § 31a-Einstellung im Kern fest, sodass die Anordnung einer Konsummusteranalyse nach § 14 FeV die Folge sein kann – anders als bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Fazit
Salvia Divinorum zeigt besonders deutlich, wie weit die Außenwahrnehmung als exotisches Räucherwerk und die tatsächliche deutsche Rechtslage auseinanderfallen können: Seit 2008 handelt es sich um ein vollwertiges Betäubungsmittel der Anlage I BtMG, mit denselben strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen wie bei weit bekannteren harten Drogen. Wer ein Salvia Divinorum Zoll-Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte sich von der freien Erhältlichkeit im Ausland nicht täuschen lassen, sondern frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Für Salvia Divinorum beziehungsweise Salvinorin A existiert bislang kein von einem deutschen Gericht festgelegter Grenzwert der „nicht geringen Menge“; ebenso ließ sich keine veröffentlichte Länder-Übersicht zur „geringen Menge“ nach § 31a BtMG finden. Beide Punkte unterliegen der Einzelfallbewertung durch die zuständigen Behörden und Gerichte und sollten vor einer Veröffentlichung anwaltlich auf den aktuellen Stand geprüft werden. Stand: Juli 2026.