SARMs Zoll Kontrolle – beschlagnahmtes Päckchen mit SARM-Kapseln beim Hauptzollamt

SARMs aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung

Wer eine Sendung mit SARMs aus dem Ausland bestellt und dabei vom Zoll abgefangen wird, geht häufig davon aus, dass es sich um ein reines Nahrungsergänzungsmittel-Problem handelt – schließlich werden SARMs in einschlägigen Online-Shops oft als „Research Chemicals“ oder Fitness-Produkte beworben. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erkläre ich im Folgenden, was ein SARMs Zoll-Verfahren für Betroffene tatsächlich bedeutet, wie der Ablauf nach der Sicherstellung aussieht und welche Verteidigungsmöglichkeiten realistisch bestehen.

In meiner Kanzlei zeigt sich immer wieder, dass Mandanten von der rechtlichen Tragweite eines SARMs Zoll-Vorwurfs überrascht sind, weil SARMs anders als klassische Betäubungsmittel nicht im BtMG stehen. Das bedeutet aber keineswegs Straflosigkeit: Oberhalb einer bestimmten Menge greift ein eigenständiges Strafgesetz, das viele Betroffene gar nicht auf dem Schirm haben – das Anti-Doping-Gesetz.

Was bedeutet der Vorwurf im Anhörungsschreiben?

Wird eine Postsendung mit SARMs-Kapseln, -Tabletten oder -Flüssigpräparaten vom Zoll sichergestellt, erhält der im Paket genannte Empfänger üblicherweise ein Anhörungsschreiben des zuständigen Hauptzollamts. Darin wird zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 AO angekündigt. Auch hier tritt § 372 Abs. 2 AO als Auffangtatbestand hinter speziellere Straftatbestände zurück – bei SARMs ist das in der Praxis meist § 4 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG), ergänzend kommt eine arzneimittelrechtliche Prüfung nach dem AMG in Betracht.

Dem Anhörungsschreiben liegt in der Regel ein Personalbogen bei, auf dem sich Betroffene zur Sache äußern sollen. Von einer eigenständigen Beantwortung ist dringend abzuraten – das Schweigerecht sollte genutzt und die Stellungnahme dem Rechtsanwalt überlassen werden.

SARMs Zoll: Wie ist die Substanz rechtlich einzuordnen?

Selektive Androgenrezeptor-Modulatoren (SARMs) wie Ostarine (Enobosarm, MK-2866), Ligandrol (LGD-4033), RAD-140 (Testolon), Andarine (S-4), S-23 oder YK-11 sind in keiner Anlage des BtMG gelistet und unterfallen auch nicht dem NpSG. Es handelt sich weder um zugelassene Arzneimittel noch um klassische Betäubungsmittel, sondern um Wirkstoffe, die gezielt Androgenrezeptoren stimulieren und dadurch anabole, muskelaufbauende Effekte erzeugen sollen – ohne die für anabole Steroide typischen Nebenwirkungen, so zumindest das Werbeversprechen der Anbieter.

Maßgeblich ist stattdessen das Anti-Doping-Gesetz vom 10.12.2015. Nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist es verboten, Dopingmittel herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben oder sie in den Verkehr zu bringen; § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet zusätzlich den Erwerb, Besitz oder das Verbringen eines Dopingmittels in „nicht geringer Menge“. SARMs sind als eigenständige Gruppe „anderer anaboler Wirkstoffe“ in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) namentlich erfasst – ausdrücklich genannt werden dort Andarin, Ligandrol, Ostarin/Enobosarm, RAD-140/Testolon, S-23 und YK-11.

Grenzwert und Straftatbestand – die 540-Milligramm-Schwelle

Für die gesamte SARM-Gruppe legt die DmMV eine einheitliche „nicht geringe Menge“ von 540 Milligramm fest, unabhängig davon, welcher der genannten Wirkstoffe konkret betroffen ist. Wird diese Schwelle überschritten, ist der Erwerb, Besitz oder das grenzüberschreitende Verbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG strafbar – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anders als beim BtMG gibt es beim Grunddelikt keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr; diese greift beim AntiDopG erst in besonders schweren Fällen.

Besonders schwere Fälle nach § 4 Abs. 4 AntiDopG – etwa bandenmäßiges Handeln oder die Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen – werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet, minder schwere Fälle nach § 4 Abs. 5 AntiDopG mit drei Monaten bis fünf Jahren. Handeltreiben, Herstellen oder Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist dagegen unabhängig von der Menge strafbar.

Eine für Betroffene wichtige Besonderheit: Unterhalb der 540-Milligramm-Schwelle bleibt der bloße Erwerb, Besitz oder das Verbringen einer SARM-Menge zum reinen Eigenbedarf nach dem AntiDopG straflos – das sogenannte „Freizeitdoping“ unterhalb der Mengenschwelle ist gesetzgeberisch bewusst nicht kriminalisiert. Das unterscheidet SARMs strukturell von echten Betäubungsmitteln nach dem BtMG, bei denen die Einfuhr unabhängig von der Menge strafbar ist. Ergänzend ist zu prüfen, ob das konkrete Präparat als nicht zugelassenes Arzneimittel im Sinne des AMG einzuordnen ist; die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig geklärt und sollte anwaltlich geprüft werden.

Wie läuft ein SARMs Zoll-Verfahren ab?

Nach der Sicherstellung durch das Hauptzollamt wird die Sendung asserviert, eine Laboranalyse zur Bestimmung des genauen Wirkstoffs und der enthaltenen Menge veranlasst, und der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Empfänger erhält – wie oben beschrieben – zunächst ein Anhörungsschreiben mit Personalbogen.

Äußert sich der Betroffene nicht selbst, was anwaltlich fast immer empfehlenswert ist, prüft die Staatsanwaltschaft anhand der Aktenlage, ob genügend Beweise für eine Anklage, einen Strafbefehl oder eine Verfahrenseinstellung vorliegen. Bei einem SARMs Zoll-Vorwurf hängt viel davon ab, ob die tatsächlich festgestellte Wirkstoffmenge die 540-Milligramm-Schwelle überhaupt erreicht – bei vielen Bestellungen aus dem Fitness-Bereich handelt es sich um einzelne Fläschchen mit geringer Wirkstoffkonzentration.

Praxisbeispiele aus der Verteidigung

Wie ein SARMs Zoll-Vorwurf in der Praxis ausgehen kann, zeigen die folgenden anonymisierten Beispiele aus meiner Verteidigungspraxis:

Praxisbeispiel 1: Ein Mandant, ambitionierter Kraftsportler ohne Wettkampfambitionen, hatte über einen ausländischen Online-Shop mehrere Flaschen eines Ligandrol-Präparats bestellt. Nach der forensischen Auswertung ergab sich eine Gesamtwirkstoffmenge deutlich unterhalb der 540-Milligramm-Schwelle. Da weder Handeltreiben noch eine Weitergabe an Dritte ersichtlich war, blieb der bloße Besitz zum Eigenbedarf straflos – das Verfahren wurde eingestellt.

Praxisbeispiel 2: In einem anderen Fall bestellte ein Mandant über mehrere Monate hinweg wiederholt größere Mengen unterschiedlicher SARM-Präparate, die in der Summe die Mengenschwelle deutlich überschritten. Mangels Finanztransaktionsermittlungen ließ sich zunächst nicht abschließend klären, ob tatsächlich der Mandant selbst sämtliche Bestellungen vorgenommen hatte – die Pakete waren an eine gemeinsam genutzte Geschäftsadresse eines Fitnessstudios adressiert. Das Verfahren endete nach intensiver Prüfung der Beweislage mit einer Einstellung gegen Auflage.

Typische Fehler, die Betroffene machen

Bei einem SARMs Zoll-Vorwurf gehen viele Betroffene fälschlich davon aus, dass es sich um ein reines Nahrungsergänzungsmittel handele, das straffrei bestellt werden dürfe, weil die Anbieter-Websites häufig mit Formulierungen wie „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt“ werben. Diese Kennzeichnung ändert nichts an der strafrechtlichen Einordnung als Dopingmittel, sobald die Menge die gesetzliche Schwelle überschreitet. Andere Betroffene berufen sich darauf, nicht wettkampfmäßig Sport zu treiben, und übersehen dabei, dass der Bundesgerichtshof den reinen Kraftsport ausdrücklich dem Sportbegriff des Anti-Doping-Gesetzes zugeordnet hat – auch ohne jede Wettkampfteilnahme.

Ein weiterer verbreiteter Fehler: Betroffene beantworten den Personalbogen vorschnell selbst und schildern dabei ungefragt ihre Trainingsgewohnheiten oder frühere Bestellungen – Angaben, die sich später kaum zurücknehmen lassen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Zentraler Ansatzpunkt bei einem SARMs Zoll-Verfahren ist zunächst § 170 Abs. 2 StPO: Der bloße Name oder die Anschrift auf dem Paket beweist allein nicht, dass die dort genannte Person die Sendung auch bestellt hat. Ohne weitere belastende Indizien – etwa Zahlungsnachweise oder Chatverläufe mit dem Verkäufer – lässt sich oft kein hinreichender Tatverdacht herleiten.

Ein zweiter, für SARMs besonders wichtiger Ansatzpunkt ist die exakte forensische Bestimmung der Wirkstoffmenge: Liegt diese unterhalb der 540-Milligramm-Schwelle und lässt sich kein Handeltreiben nachweisen, bleibt der Besitz zum Eigenbedarf bereits tatbestandlich straflos – anders als bei echten Betäubungsmitteln genügt hier also nicht schon der bloße Nachweis des Besitzes irgendeiner Menge. Auch die BGH-Rechtsprechung zum Sportbegriff (Kraftsport zählt als Sport, auch ohne Wettkampf) sollte in der Verteidigung aktiv berücksichtigt werden, statt sie dem Gericht zu überlassen.

Fahrerlaubnisrechtliche Folgen

Anders als bei klassischen Betäubungsmitteln nach dem BtMG löst ein SARMs Zoll-Verfahren regelmäßig KEINE fahrerlaubnisrechtliche Konsummusteranalyse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aus. Der Grund: SARMs sind keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, sodass auch die Auffangkategorie der Anlage 4 Nr. 9.1 FeV (Ungeeignetheit bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen) hier nicht greift. Die bei echten Betäubungsmitteln einschlägige Kette – nachgewiesener Besitz → Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV → nachgewiesener Konsum → Ungeeignetheit nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV → Entziehung der Fahrerlaubnis – ist bei einem reinen SARMs-Sachverhalt somit nicht einschlägig.

Das bedeutet nicht, dass Fahreignungsfragen bei SARMs generell ausgeschlossen sind: Bei nachgewiesenen gesundheitlichen Folgeschäden (etwa hormonell bedingte Herz-Kreislauf-Probleme) könnte im Einzelfall die allgemeine Auffangkategorie der Anlage 4 FeV zur Beurteilung der körperlichen Eignung herangezogen werden – eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung speziell zu SARMs war bei der Recherche jedoch nicht auffindbar, sodass dies im Artikel als offene Einzelfallfrage gekennzeichnet werden muss, statt sie als gesicherte Kasuistik darzustellen. Ergänzend: SARMs stehen nicht in der Substanzliste des § 24a StVG.

Häufige Fragen

Ist der Besitz von SARMs überhaupt strafbar? Nur oberhalb der Mengenschwelle von 540 Milligramm für die gesamte SARM-Gruppe. Unterhalb dieser Schwelle bleibt der bloße Besitz zum Eigenbedarf nach dem Anti-Doping-Gesetz straflos, sofern kein Handeltreiben vorliegt.

Ändert sich etwas, wenn ich kein Wettkampfsportler bin? Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass reiner Kraftsport ohne Wettkampfteilnahme ebenfalls unter den Sportbegriff des Anti-Doping-Gesetzes fällt – die fehlende Wettkampfambition schützt also nicht vor Strafbarkeit oberhalb der Mengenschwelle.

Wie hoch ist die Strafe bei einem SARMs Zoll-Verfahren üblicherweise? Das hängt maßgeblich von der Menge und den Umständen ab: Beim Grunddelikt drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei besonders schweren Fällen (etwa Bandenmäßigkeit) ein bis zehn Jahre.

Was passiert mit der beschlagnahmten Sendung? Sie wird in aller Regel eingezogen und steht nicht mehr zur Verfügung, unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens.

Fazit

Ein SARMs Zoll-Verfahren wird von Betroffenen häufig unterschätzt, weil die Produkte als vermeintlich harmlose Fitness-Ergänzung beworben werden – rechtlich handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Straftatbestand nach dem Anti-Doping-Gesetz, sobald die Wirkstoffmenge von 540 Milligramm überschritten wird. Wer ein Anhörungsschreiben des Zolls erhält, sollte den beigefügten Personalbogen nicht selbst beantworten, sondern frühzeitig eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einschalten. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Er gibt die Rechtslage nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder; einzelne Grenzwerte und Verfahrensdetails können sich durch neuere Rechtsprechung ändern und sollten vor Verwendung im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Drogenstrafrecht.

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