Magic Mushrooms und Psilocybin aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung
Ein Growkit für Magic Mushrooms, dazu eine Sporenspritze – beides bei einem niederländischen Shop gekauft, wo diese Produkte offen im Regal stehen. Kurz darauf ein Schreiben des Hauptzollamts Köln: Sicherstellung, Verdacht auf Bannbruch. Die Verwirrung ist groß, schließlich war die Ware im Versandland völlig legal erhältlich. Genau dieser Trugschluss – legal am Bestellort bedeutet nicht legal in Deutschland – trifft bei Psilocybin-Produkten auf eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Betroffen sind nicht nur fertige Pilze, sondern ausdrücklich auch Sporen und Myzel. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen ordne ich im Folgenden ein, was diese Fälle von anderen Substanzen unterscheidet.
Zählen Magic Mushrooms wirklich als Betäubungsmittel?
Der Gesetzgeber hat Psilocybin und Psilocin in Anlage I des BtMG aufgenommen – dort stehen die Stoffe, die weder verkehrs- noch verschreibungsfähig sind. Früher wurde in der juristischen Literatur diskutiert, ob unbehandelte, frische Pilze überhaupt darunterfallen, weil der Wirkstoff dort auf natürliche Weise entsteht, ohne dass eine „Zubereitung“ stattgefunden hätte. Diese Debatte ist inzwischen Geschichte: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Pilze unter den Pflanzenbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG fallen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006, Az. 1 StR 384/06), und das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese weite Auslegung – ausdrücklich auch für frische, unverarbeitete Exemplare – als verfassungskonform (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009, Az. 2 BvR 338/09). Ob getrocknet oder frisch spielt für die rechtliche Einordnung damit keine Rolle mehr.
Der Irrglaube bei Sporen und Growkits
Ein hartnäckiges Missverständnis besagt, reine Sporen enthielten kein oder kaum Psilocybin und dürften deshalb bedenkenlos bestellt werden. Diese Annahme trägt in der Praxis nicht. Sporen und Myzel – etwa als Sporenspritze oder bereits angeimpftes Growkit – gelten rechtlich als Vermehrungsmaterial des erfassten Pilzes und damit selbst als Betäubungsmittel, unabhängig vom tatsächlich messbaren Wirkstoffgehalt im jeweiligen Wachstumsstadium. Wer ein solches Produkt im Ausland bestellt, geht ein reales strafrechtliches Risiko ein – selbst wenn der Anbieter es im eigenen Land völlig legal verkauft und offen damit wirbt.
Häufig wird dabei die Parallele zu Cannabissamen gezogen, die tatsächlich legal gehandelt werden dürfen. Bei Psilocybin-Pilzen greift diese Ausnahme jedoch nicht – die Rechtslage fällt hier deutlich strenger aus, als der Vergleich vermuten lässt.
Wo verläuft die Grenze zur „nicht geringen Menge“?
Auch bei Psilocybin trennt das Gesetz zwischen dem Grundtatbestand der Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und dem Verbrechenstatbestand bei nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr). Diese Schwelle liegt bei rund 1,7 Gramm reiner Wirkstoffmenge. Bemerkenswert: Anders als die Grenzwerte bei Kokain oder MDMA stammt dieser Wert nicht von einer BGH-Grundsatzentscheidung, sondern vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 21. Februar 2002, Az. 4 St RR 7/02), das ihn in Analogie zur LSD-Rechtsprechung entwickelt hat. In der Praxis hat er sich zwar als Richtwert durchgesetzt, sein rechtliches Gewicht bleibt aber geringer als das eines echten Bundesgerichtshof-Urteils – ein Umstand, den eine Verteidigung durchaus nutzen kann.
Die Umrechnung auf Trockengewicht ist alles andere als exakt: Getrocknete Pilze enthalten je nach Art, Anbau und Charge zwischen etwa 0,1 und 2 Prozent Wirkstoff. Die 1,7-Gramm-Schwelle kann rechnerisch schon bei rund 85 Gramm Trockenmaterial erreicht sein, bei schwächeren Chargen aber auch erst deutlich über einem Kilogramm liegen. Eine verlässliche Aussage liefert ausschließlich die Laboranalyse der konkreten Sendung – nie eine Schätzung nach Gewicht oder Verpackung.
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Der äußere Ablauf gleicht dem bei anderen Substanzen: Sicherstellung, Bestimmung des Inhalts durch Zoll oder Polizei, schriftliche Mitteilung, gegebenenfalls Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und Vorladung zur Vernehmung. Eine Besonderheit bei Pilzsendungen: Es lohnt sich genau zu prüfen, in welchem Entwicklungsstadium das sichergestellte Material war – Sporen, Myzel oder bereits fertiger Fruchtkörper – und welcher Wirkstoffgehalt im Untersuchungsbericht dokumentiert wurde. Das ändert an der grundsätzlichen Einordnung als Betäubungsmittel nichts, spielt aber für die Mengenbewertung und für eine mögliche Einstellung nach § 31a BtMG eine Rolle.
Praxisbeispiel
In einem Fall waren Growkit und Sporenspritze getrennt bestellt und beide vom Zoll als Betäubungsmittel eingestuft worden. Weil die Lieferadresse eine von mehreren Personen genutzte Packstation war und sich aus der Akte keine eindeutige Zuordnung zum Mandanten ergab, führte das zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. In einem anderen Fall war die Bestellung über ein persönliches Kundenkonto klar nachvollziehbar; wegen der geringen Menge und des sehr frühen Entwicklungsstadiums des Materials gelang hier eine Einstellung nach § 31a BtMG.
Typische Fehler nach der Zoll-Mitteilung
Viele gehen davon aus, eine Bestellung sei automatisch straffrei, weil das Produkt im Versandland – häufig den Niederlanden – frei verkäuflich ist, und äußern sich entsprechend sorglos gegenüber Zoll oder Polizei. Andere erklären ungefragt, was genau bestellt wurde und wofür, bevor überhaupt ein Laborergebnis vorliegt. Die längst überholte Annahme, frische Pilze fielen gar nicht unter das BtMG, kursiert in Onlineforen weiterhin, obwohl sie seit der BGH-Entscheidung von 2006 widerlegt ist. Und der Vergleich mit legalen Cannabissamen wird gedanklich unreflektiert auf Pilzsporen übertragen, obwohl dafür keine entsprechende Ausnahme existiert.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
Wie bei den übrigen Substanzen dieser Reihe gilt zunächst: Der Name auf dem Paket beweist für sich genommen keine Bestellung – ein Ansatzpunkt für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, besonders bei gemeinsam genutzten Zustelladressen. Eine zusätzliche, substanzspezifische Verteidigungslinie ergibt sich aus dem Entwicklungsstadium des sichergestellten Materials: Sporen und frisch angeimpfte Growkits weisen oft einen kaum messbaren Wirkstoffanteil auf. Das verändert die grundsätzliche Einordnung als Betäubungsmittel zwar nicht, kann aber bei der Schuld- und Mengenbewertung – etwa im Rahmen des § 31a BtMG – zugunsten des Betroffenen wirken.
Zur „geringen Menge“ im Sinne des § 31a BtMG lässt sich für Psilocybin, anders als für Kokain oder MDMA, derzeit keine verlässliche, nach Bundesländern veröffentlichte Übersicht recherchieren; die verfügbaren Quellen behandeln überwiegend nur die „nicht geringe Menge“ nach § 30 BtMG. In der Praxis bedeutet das ein größeres Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft, weshalb eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung hier besonders wichtig ist.
Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
Auch bei Psilocybin gilt dieselbe Unterscheidung wie bei den anderen BtM-Substanzen dieser Reihe: Nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO schützt regelmäßig auch vor der Fahrerlaubnisbehörde, weil dort der Besitz gerade nicht als erwiesen gilt. Eine Einstellung nach § 31a BtMG setzt dagegen einen feststehenden Besitz voraus und kann der Behörde über die Mitteilungen in Strafsachen (Nr. 45 MiStra) bekannt werden. Wird das Verfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO beendet, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ein ärztliches Gutachten – die Konsummusteranalyse – nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an. Diese niedrigere Hürde im Vergleich zur vollen MPU lässt sich mit sorgfältiger Vorbereitung und anwaltlicher Begleitung häufig erfolgreich bestehen.
Häufige Fragen
Ist die Bestellung reiner Pilzsporen aus dem Ausland strafbar? Ja, das Risiko ist real. Sporen gelten trotz ihres geringen Wirkstoffgehalts als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, selbst wenn sie am Versandort legal verkauft wurden.
Gilt das auch für Growkits? Ja. Growkits beziehungsweise das beimpfte Substrat zählen ebenfalls als Betäubungsmittel, unabhängig davon, ob bereits Fruchtkörper sichtbar sind.
Ist das nicht vergleichbar mit dem legalen Handel von Cannabissamen? Nein. Die Ausnahme für Cannabissamen lässt sich nicht auf Psilocybin-Sporen übertragen; hier fällt die rechtliche Bewertung strenger aus.
Stimmt es, dass frische Pilze nicht vom BtMG erfasst sind? Nein, das ist ein überholter Irrtum. Seit der BGH-Entscheidung von 2006 und ihrer Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht 2009 gelten frische und getrocknete Fruchtkörper gleichermaßen als Betäubungsmittel.
Wie viel Trockenpilz entspricht der nicht geringen Menge? Eine pauschale Angabe ist wegen stark schwankender Wirkstoffgehalte nicht möglich. Rechnerisch kann die 1,7-Gramm-Grenze bei starken Chargen deutlich unter 100 Gramm liegen, bei schwachen Chargen erst über einem Kilogramm – entscheidend ist allein die Laboranalyse.
Bewahrt mich eine Einstellung nach § 31a BtMG vor Konsequenzen für den Führerschein? Nein. Wie bei den anderen Substanzen steht der Besitz bei dieser Einstellung bereits fest. Ohne Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO folgt regelmäßig eine Konsummusteranalyse nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, die sich mit anwaltlicher Unterstützung aber oft gut bewältigen lässt.
Fazit
Verfahren rund um Magic Mushrooms unterscheiden sich von anderen Bannbruch-Fällen vor allem in einem oft übersehenen Punkt: Nicht nur fertige, getrocknete Pilze, sondern auch Sporen und Growkits gelten als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG – die verbreitete Vorstellung, eine reine Sporenbestellung sei grundsätzlich straflos, hält der Praxis nicht stand. Wirksame Verteidigung setzt deshalb weniger bei der Frage „Betäubungsmittel oder nicht“ an, sondern bei der Zuordnung der Bestellung (§ 170 Abs. 2 StPO) und bei der Mengen- und Schuldbewertung (§ 31a BtMG). Wer ein Schreiben des Hauptzollamts erhält, sollte frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen – und dabei von Anfang an auch die fahrerlaubnisrechtliche Seite mitdenken.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ beruht auf einer obergerichtlichen Entscheidung (BayObLG) in Analogie zur LSD-Rechtsprechung, nicht auf einem BGH-Grundsatzurteil, und kann sich künftig ändern. Länder-Richtwerte zur „geringen Menge“ nach § 31a BtMG waren für Psilocybin zum Zeitpunkt der Recherche nicht verlässlich veröffentlicht. Stand: Juli 2026.